Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.01.2008 C-4304/2007

10. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,078 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Leistungen der Invalidenversicherung

Volltext

Abtei lung II I C-4304/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Januar 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Leistungen der Invalidenversicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4304/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2007 (act. 42) das undatierte Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente (act. 5), nach Angabe der Vorinstanz datiert am 7. April 2005 und bei ihr eingegangen am 27. April 2005, abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2007 am 22. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Mai 2007 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. April 2004 mindestens eine halbe Invaliditätsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neufestsetzung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. September 2007 (act. 47), in der Dr. med. X._______ einen neurologischen Bericht inkl. neuropsychologischer Beurteilung für notwendig erklärte, mit Vernehmlassung vom 11. September 2007 den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. Oktober 2007 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, und dass der angefochtene Entscheid als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen, C-4304/2007 dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass vorliegend beide Parteien den Standpunkt vertreten, zusätzliche medizinische Abklärungen seien angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme vom 6. September 2007 anzuzweifeln, dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der notwendigen neurologischen und neuropsychiatrischen Untersuchungen, stattzugeben ist, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG kostenpflichtig ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), C-4304/2007 dass gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 23. Oktober 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2449.50 inkl. Mehrwertsteuer eingereicht hat, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 2276.50 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu hoch erscheint (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 5.3), dass im vorliegenden Fall der Zeitaufwand des Rechtsvertreters mit Blick auf die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits in der Vernehmlassung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt hat, begrenzt war, indem sich die Ausarbeitung einer Replik erübrigt hat, dass die Parteientschädigung vor der Vorinstanz nicht Streitgegenstand und diese daher nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festzulegen ist, dass der in Rechnung gestellte E-Mail-Verkehr vom 22. Januar 2007 für die Festlegung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren daher nicht zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG in Berücksichtigung dieser Umstände eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1800.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. C-4304/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid vom 4. Mai 2007 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1800.zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-4304/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

C-4304/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.01.2008 C-4304/2007 — Swissrulings