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Abteilung III C-4301/2021
Abschreibungsentscheid v o m 9 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien S._______, vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Edelmann Rechtsanwälte & Notare, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 27. August 2021.
C-4301/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 27. August 2021 S._______ rückwirkend ab 1. Juli 2020 eine ordentliche Invalidenrente, Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'565.- zugesprochen hat, dass S._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 3. Dezember 2021 die Beschwerde vom 27. September 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
C-4301/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref _______; Einschreiben; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 3. Dezember 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
C-4301/2021 Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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