Abtei lung II I C-4301/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf T._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4301/2007 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende T._______ (geb. [...] 1949, nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchte am 13. April 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Solothurn wohnhaften Sohn. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2007 beantragt der Sohn des Gesuchstellers, L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Im Wesentlichen macht er geltend, sein Vater beabsichtige in keiner Weise, die Einreisebewilligung zu missbrauchen. Seine Eltern lebten im Kosovo gemeinsam in ihrem eigenen Haus und hätten alles, was sie benötigten. Im Vorjahr habe der Beschwerdeführer seine Mutter in die Schweiz eingeladen, nun wolle er seinen Vater einladen. Der Beschwerdeführer garantiere für die fristgerechte Wiederausreise seinen Vaters. Ebenso würde er für die Kosten des geplanten Aufenthalts aufkommen und verweist darauf, dass er bei der Gemeinde Fr. 3 000.-- hinterlegt habe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, dem Gesuchsteller würden keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatland obliegen, die Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bieten würden. Zudem hätte bereits C-4301/2007 im Jahr 2001 ein gleichlautendes Einreisebegehren des Gesuchstellers abgewiesen werden müssen. Schliesslich würden die Schweizer Auslandvertretung und die kantonale Behörde Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise haben bzw. den Besuchsaufenthalt ablehnen. E. Mit Replik vom 14. August 2007 reicht der Beschwerdeführer erneut seine Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2007 ein und legt zusätzlich seine Steuererklärung für das Jahr 2006 bei. Diesbezüglich bringt er vor, aus der Steuererklärung gehe hervor, dass er den Aufenthalt seines Vaters finanzieren könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge- C-4301/2007 wisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). 3. 3.1 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 3.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder C-4301/2007 wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank> Countries> Kosovo> Overview> Key Facts, <http://www.worldbank.org>, besucht am 12. Dezember 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 3.4 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Massgebend sind dabei die gegenwärtigen Verhältnisse der gesuchstellenden Person. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auf einen im Jahr 2001 abgelehnten Visumsantrag des Gesuchstellers verweist, trägt sie der aktuellen Situation nicht ausreichend Rechnung. 4. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen geht aus dem Visumsantrag hervor, dass der 58-jährige, in Z._______ wohnhafte Gesuchsteller verheiratet ist. Gemäss eigenen Angaben geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dem Gesuchsteller würden berufliche Verpflichtungen obliegen. Er C-4301/2007 macht jedoch geltend, der Gesuchsteller und seine Ehefrau würden in ihrem eigenen Haus wohnen und führten ein gutes Leben. Implizit verweist er damit auf die familiären Beziehungen im Heimatland und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, die für eine fristgemässe Wiederausreise sprechen würden. 4.2 Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin gemeinsam im Kosovo lebt, sowie auch sein Alter lassen durchaus auf eine Verwurzelung in seinem Heimatland schliessen, die dagegen sprechen würde, der Gesuchsteller beabsichtige sein vertrautes Umfeld dauerhaft aufzugeben. Demgegenüber steht indessen der starke Bezug des Gesuchstellers zur Schweiz, zumal alle seine fünf Kinder in der Schweiz wohnhaft sind und sich der Gesuchsteller selbst als Saisonier (1991) und als Asylsuchender (von 1998 bis 2000) in der Schweiz aufhielt. Ob sich der Gesuchsteller nach seiner Rückkehr erfolgreich in seiner Heimat reintegrieren konnte, bleibt offen. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und macht geltend, der Gesuchsteller führe ein gutes Leben. Diesbezüglich geht jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, aus welchen Mitteln der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. In diesem Zusammenhang lassen sich auch aus der zu den Akten gereichten Grundeigentumsbestätigung keine Hinweise zur wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers entnehmen, weist sie doch A._______ und nicht den Gesuchsteller als Eigentümer aus. 4.3 Vor diesem Hintergrund und mangels jeglicher Verpflichtungen im Heimatland bestehen berechtigte Zweifel an der anstandslosen und fristgemässen Wiederausreise des Gesuchstellers. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter sei im Vorjahr die Einreise bewilligt worden und er verfüge über die finanziellen Mittel, um für die Kosten des Besuchsaufenthaltes seines Vaters zu tragen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie unter Ziff. 3.4 ausgeführt, sind zur Beurteilung der fristgemässen Wiederausreise in erster Linie die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person massgebend. Deshalb bietet weder das Verhalten der Ehegattin bei ihrem früheren Besuchsaufenthalt noch die Übernahme der Kosten hinreichende Gewähr für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers. Insbesondere kann der Beschwerdeführer trotz seiner finanziellen Zusicherung nicht dazu angehalten werden, die fristgerecht Ausreise des Gesuchstellers zu veranlassen. C-4301/2007 5. 5.1 Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend hoch gewichtet und dem Gesuchsteller die Einreise verweigert. Die angefochtene Verfügung ist somit im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. 5.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv S. 8) C-4301/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: Seite 8