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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 C-4275/2017

12. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,229 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Kinderrente, Verfügung vom 14. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4275/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz,

und

Pensionskasse B._______, Beigeladene

Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrente, Verfügung vom 14. Juni 2017.

C-4275/2017 Sachverhalt: A. Die am (…) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Sie ist geschieden und Mutter dreier Kinder mit Jahrgängen 1982, 1988 und 1992 (IV-act. 1 und 33). Bis 2014 war sie während mehrerer Jahre mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig. B. Mit Verfügung vom 10. April 2017 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Beschwerdeverfahren C-2836/2017). In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 im Beschwerdeverfahren C-2836/2017 anerkannte die Vorinstanz den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 sprach die IVSTA der Versicherten in der Zwischenzeit eine ordentliche Kinderrente für die Tochter C._______ (Jahrgang 1992) zu ihrer Dreiviertelsrente zu (IVSTA-act. 73). D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juli 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Kinderrente zuzusprechen (vorliegend zu beurteilendes Beschwerdeverfahren C-4275/2017). E. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 aus, dass die Verfügung betreffend Invalidenrente der Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig geworden sei. Da es sich bei der Kinderrente um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente der Mutter handle, sei die vorliegende Beschwerde unnötig und überflüssig. Dies sei im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen. Die Vorinstanz beantragte folglich

C-4275/2017 nur die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im erwähnten Sinn (BVGer-act. 3). F. Die beigeladene Pensionskasse nahm innert der angesetzten Frist zur Beschwerde betreffend Kinderrente nicht Stellung. G. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Replik vom 27. September 2017 mitteilen, dass die Beschwerde vom 28. Juli 2018 aus anwaltlicher Sorgfalt notwendig gewesen sei, weshalb sie vollumfänglich gutzuheissen sei. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Juli 2018, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine (Dreiviertels-)Kinderrente für ihre jüngste Tochter ab 1. Januar 2016 bis (...) 2017 zu ihrer Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar den Anspruch auf eine ganze Kinderrente ab 1. Januar 2016 bis (...) 2017 anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Deshalb hat im Folgenden das

C-4275/2017 Gericht über den Kinderrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 3. 3.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im Verfahren C-2836/2017 mit Urteil vom heutigen Tag gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten anstatt einer Dreiviertelsrente eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Invalidenrente ab 1. Januar 2016 bis (…) 2017 (Vollendung des 25. Altersjahres) auch Anspruch auf eine Kinderrente für ihre jüngste Tochter hat. Massgebend für die Berechnung der Kinderrenten sind die Berechnungsgrundlagen für diejenige Rente, zu welcher sie gewährt werden. Die Kinderrenten der IV richten sich nach dem Bruchteil der Hauptrente (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2017, Rz. 5635), weshalb der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde zu ihrer ganzen Invalidenrente eine ganze Kinderrente zuzusprechen ist. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,

C-4275/2017 SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Erhebung der Beschwerde nicht als unnötig bezeichnet werden. Zwar handelt es sich bei der Kinderrente um eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Dies ändert aber nichts daran, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2017 betreffend Kinderrente ohne Beschwerdeerhebung formell rechtskräftig geworden wäre. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des konnexen Beschwerdeverfahrens C- 2836/2017 betreffend Hauptrente, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 250.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

C-4275/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2017 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2016 bis (...) 2017 eine ganze Kinderrente der Invalidenversicherung zugesprochen. 3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der Kinderrente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4275/2017 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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