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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2019 C-4254/2019

24. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·831 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juni 2019

Volltext

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Abteilung III C-4254/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 3 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, vertreten durch Josef Mock Bosshard, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Schwarztorstrasse 7, Postfach 7315, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juni 2019.

C-4254/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juni 2019 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit der Begründung, die Akten der Vorinstanz seien ihm nicht zugestellt worden, so dass er vorsorglich Beschwerde erheben müsse (Beschwerdeakten [B.act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 aufgefordert wurde, eine substantiierte Begründung der Beschwerde nachzureichen und bis 30. September 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten (B-act. 2), dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– fristgerecht geleistet wurde (B-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 18. September 2019 die Beschwerde vom 22. August 2019 zurückgezogen hat mit der Begründung, er habe die Akten von der Vorinstanz zwischenzeitlich erhalten und deren Überprüfung habe ergeben, dass die Verfügung vom 17. Juni 2019 korrekt sei (B-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-4254/2019 dass der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten stellte (B-act. 5), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer somit zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2019 sowie Doppel der Rückzugserklärung vom 18. September 2019)

C-4254/2019 – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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