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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2008 C-4232/2008

28. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,043 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge; Betreibung der Auffangeinrich...

Volltext

Abtei lung II I C-4232/2008/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . August 2008 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. F. _______ AG, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Berufliche Vorsorge; Betreibung der Auffangeinrichtung BVG vom 23. Mai 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4232/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Mai 2008 die F. _______ AG (Beschwerdeführerin) unter Aufhebung des Rechtsvorschlags der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Betreibungsnummer (...) angewiesen hat, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 272'734.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Fr. 150.-- Mahn- und Inkassokosten sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- sowie Kosten für die Verfügung von Fr. 525.--, fällig bei Rechtskraft der Verfügung, zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 23. Juni 2008 (Poststempel) und Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2006 (Poststempel) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 30. Juli 2008 die Betreibungsverfügung vom 23. Mai 2008 vollumfänglich aufgehoben und festgestellt hat, dass die Beschwerde C-4232/2008 beim Bundesverwaltungsgericht somit gegenstandslos geworden sei, dass die Vorinstanz diese Verfügung gleichentags dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2008 mitgeteilt hat, dass er gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2008 keine Beschwerde erhebt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie dies hier zutrifft – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten und es sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. Juni 1982 (BVG, C-4232/2008 SR 831.40) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG bzw. Art. 33 Bst. h VGG um eine solche Behörde handelt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde - wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juli 2008, mit welcher sie ihre Verfügung vom 23. Mai 2008 vollumfänglich aufgehoben hat, zutreffend festgestellt hat - aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass deshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), C-4232/2008 dass der Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt, wobei in diesen Stundenansätzen die Mehrwehrtsteuer nicht enthalten ist, dass bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden kann (Art. 10 Abs. 3 VGKE), dass gemäss Art. 11 VGKE die Spesen auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt und für Kopien Fr. --.50 pro Seite berechnet werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Kostennote vom 14. August 2008 einen Aufwand von Fr. 4'252.35 (9.5 Std. à Fr. 400.-- sowie Barauslagen von Fr. 152.-- [berechnet gemäss Art. 29bis HonO SG, 4%] zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von Fr. 300.35) bei einem Streitwert von Fr. 273'084.-- plus Zins geltend macht, dass das vorliegende Verfahren bereits in der ersten Phase des Instruktionsverfahrens durch Gegenstandslosigkeit erledigt wird und deshalb eine Erhöhung des Honorars wegen hohen Streitwertes nicht gerechtfertigt ist, dass der Vertreter inklusive Einreichung der Honorarnote vier Eingaben zu 1 - 3 Seiten ans Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der in der Kostennote aufgeführten Aufwände und unter Ausschluss des aufgeführten „Rechtsstudiums“ (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2003 [I 30/03] E. 6.2) einen Aufwand von 8 Std. für gerechtfertigt hält, unter Berücksichtigung der relativ aufwändigen Materie bei einem Stundenansatz von Fr. 350.--, dass somit die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Fr. 2'800.-- und für Auslagen auf Fr. 50.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von Fr. 216.60.-- festzusetzen ist. C-4232/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'066.60 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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