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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2014 C-4177/2014

9. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·602 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 17. Juni 2014

Volltext

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Abteilung III C-4177/2014

Urteil v o m 9 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

S._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 17. Juni 2014.

C-4177/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juni 2014 das Leistungsbegehren von S._______ (Versicherter) abwies, dass gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass der Versicherte innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 2. Juli 2014 hinsichtlich der genannten Verfügung an die Vorinstanz gelangte und diese die Eingabe am 22. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weiterleitete, dass der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2014 erklärte, er habe mit der fraglichen Eingabe keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 erheben wollen, wovon das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis nimmt und gibt, dass unter diesen Umständen die Eingabe des Versicherten vom 2. Juli 2014 kein Rechtsmittel darstellt, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) nicht einzutreten ist, dass die Zwischenverfügung vom 13. August 2014, wonach beim Versicherten die Leistung eines Kostenvorschusses erhoben wurde, aufzuheben ist, dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4177/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von S._______ vom 2. Juli 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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