Abtei lung II I C-4161/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2008 Einzelrichter Beat Weber Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Kürzung); Verfügung der IVSTA vom 20. Februar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4161/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 20. Februar 2008 die bisher bezahlte ganze Rente ab dem 1. April 2008 durch eine Dreiviertelsrente ersetzte, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. März 2008 (Poststempel: 17. März 2008) an das Bundesverwaltungsgericht bei der IVSTA eingereicht hat, dass die IVSTA die Beschwerde mit Schreiben vom 19. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- bis zum 25. August 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass es sich bei der IVSTA um eine Behörde gemäss Art 33 Bst. d VGG handelt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008, mit welcher er zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. August 2008 aufgefordert wurde, zugestellt erhalten und den dazu gehörenden Rückschein am 4. Juli 2008 persönlich unterzeichnet hat, dass der Beschwerdeführer mit Telefon vom 29. Juli 2008 bekräftigte, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen, C-4161/2008 dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Auferlegung verzichtet wird (Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger C-4161/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4