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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 C-4134/2007

25. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·629 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | IV - Rentenrevision

Volltext

Abtei lung II I C-4134/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Jörg Prinz, Friedrichstrasse 4, Postfach 13 52, DE-79743 Waldshut- Tiengen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Nichtleistung des Kostenvorschusses. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4134/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 an ihrer Verfügung festgehalten hat, die bisherige volle Rente des Beschwerdeführers durch eine Viertelsrente zu ersetzen, dass B._______ den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 mit Beschwerde vom 14. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass aufgrund der per 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Massnahmen über die Verfahrensstraffung (AS 2006 2003) IV-Verfahren nicht mehr kostenfrei sind und aufgrund der erlassenen Übergangsbestimmung nur die in diesem Zeitpunkt bereits hängigen Beschwerdeverfahren nach altem Recht weiterhin kostenfrei sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1017/06 vom 19. Juni 2007), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2007 mit eingeschriebenem Brief aufgefordert wurde, bis zum 16. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, C-4134/2007 dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2004 per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert wurde, dem Gericht bis am 15. September 2007 allfällige Gründe darzulegen, weshalb der Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt worden ist, und gegebenenfalls ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen, dass der Bescherdeführer diese Aufforderung am 26. August 2007 erhalten hat, dass der Bescherdeführer auch auf diese Aufforderung nicht fristgemäss geantwortet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass für den vorliegenden Nichteintretensentscheid auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). C-4134/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. .......; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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