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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2008 C-4104/2007

16. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·787 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung (Verfügung vom 9.5.07)

Volltext

Abtei lung II I C-4104/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . M a i 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenanspruch (Verfügung vom 9. Mai 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4104/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV- Stelle) mit Verfügung vom 9. Mai 2007 A._______ mitteilte, dass ihr ab dem 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 226.- (bzw. Fr. 233.- ab 1. Januar 2007) ausgerichtet werde, dass A._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2007, welches sie an die IV-Stelle richtete, erklärte, sie erhebe Widerspruch gegen die Verfügung vom 9. Mai 2007, um nicht in Zeitverzug zu kommen; dass sie zur Zeit daran sei, neue Unterlagen und Arztberichte zu beschaffen, weil nach Meinung der kroatischen Ärzte eine Invalidität von 100% vorliege und dass dafür noch etliche Untersuchungen erforderlich seien, weshalb sie um Geduld bitte, dass die IV-Stelle die Eingabe am 13. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] SR 830.1 und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 die in ihrer Beschwerde angekündigten medizinischen Berichte bei der IV- Stelle einreichte, welche wiederum an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, C-4104/2007 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 unter Hinweis auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 13. März 2008, wonach die eingereichten medizinischen Unterlagen den qualitativen Anforderungen nicht genügten und eine polydisziplinäre Begutachtung (wenn möglich in der Schweiz) angezeigt sei, die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragte, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der angefochtene Entscheid auf einer unvollständigen und gegebenenfalls unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-4104/2007 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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