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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 C-4091/2007

28. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,759 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Mai 20...

Volltext

Abtei lung II I C-4091/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Marc Hunziker. K._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry Nötzli, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Mai 2007 (Rentenrevision). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4091/2007 Sachverhalt: A. Der am 11. Juni 1956 in Israel geborene, am 14. September 1992 in Kallern AG eingebürgerte K._______ war von 1983 bis 1998 in der Schweiz arbeitstätig, zuletzt als Bankangestellter im Kanton Zürich, und entrichtete entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 8. Februar 1998 erlitt er bei einem schweren Skiunfall ein Schädelhirntrauma, Verletzungen am Brustkasten mit beidseitigen Rippenserienfrakturen sowie eine schwere Trümmerfraktur des rechten Oberarmknochens. Die Hirnverletzung führte zu schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen mit gestörter Realitäts- und Selbstwahrnehmung, herabgesetzter Umstellfähigkeit sowie eingeschränkter Konzentrationsund Kommunikationsfähigkeit. Nachdem der Versicherte für ein Jahr krankgeschrieben worden war, sprach ihm die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 per 1. Februar 1999 eine ganze Rente zu (act. 41). B. Der Versicherte trat im August 1999 eine Halbtagsstelle in der Behindertenwerkstätte St. Jakob an. Später kehrte er nach Israel zurück, wo er seit Januar 2002 eine Vollzeitanstellung als Lagerist hatte, die er jedoch aufgrund zwischenmenschlicher Probleme per Februar 2007 kündigte. Als Folge des Umzuges nach Israel wurden die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. Diese errechnete im Rahmen einer Rentenrevision einen Invaliditätsgrad von 43.1 Prozent, weshalb sie am 16. Mai 2006 die Einstellung der Rente per 1. Juli 2006 verfügte (act. 168). Die dagegen am 19. Dezember 2006 erhobene Einsprache (act. 176) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 (act. 180) ab. C. Gegen diese Verfügung erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszubezahlen. Zur Begründung machte er geltend, dass ihm in den vergangenen Monaten drei Arbeitsverhältnisse wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit, psychologischen Problemen und Unstimmigkeiten C-4091/2007 gekündigt worden seien. Diese Tatsache, das ärztliche Gutachten vom 4. März 2007 sowie die durch die Entlassungen verursachte Verschlechterung seines psychischen Zustandes belegten eindeutig seine Arbeitsunfähigkeit. D. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in intellektuell weniger fordernden Tätigkeiten gänzlich arbeitsfähig sei. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 43 Prozent ergeben. Da Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als fünfzig Prozent entsprechen, nur an Versicherte, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, ausgerichtet würden, liege in casu keine rentenbegründende Invalidität vor. E. Mit Replik vom 1. November 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu seinen Verwandten nach Israel zurückgekehrt sei, um nicht zu vereinsamen. Dort gäbe es, anders als in der Schweiz, keine Behindertenheime, wo er hätte arbeiten können. Dank Vermittlung seiner Psychologin habe er eine Stelle als Lagerist erhalten. Die Entlöhnung sei jedoch minimal gewesen. Zur Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit sei erforderlichenfalls eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. F. Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend wies sie den Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorbringen, wonach er aufgrund seines emotionalen Zustandes nicht in der Lage sei, mit seinem Arbeitsumfeld zurechtzukommen, darauf hin, dass er gemäss dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht gehalten sei, sich aus eigenem Antrieb einer medizinischen Heilbehandlung zu unterziehen und jede Möglichkeit wahrzunehmen habe, eine seiner Invalidität angepasste Tätigkeit auszuüben. Im Übrigen sei die Beschäftigungslage in Israel bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit irrelevant, gelte es doch die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. C-4091/2007 G. Mit Triplik vom 15. Februar 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers gestützt auf ihren Vertrauensarzt von einem Invaliditätsgrad von 65 Prozent ausgehe und beantragte, es sei der entsprechende Arztbericht einzuholen. H. Mit Quadruplik vom 12. März 2008 brachte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen vor, dass sie an die invaliditätsmässigen Feststellungen einer Vorsorgeeinrichtung nicht gebunden sei. I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme mit Bezug auf das Sachgebiet ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Revisionsentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Mai 2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) C-4091/2007 Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). 1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Ronald Flury der Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich, weshalb das Verfahren um Zusprache einer Invalidenrente in die Zuständigkeit der IV-Stelle Zürich fiel. Im Jahr 2001 nahm der Beschwerdeführer wieder Wohnsitz in seiner früheren Heimat Israel. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland war somit zuständig, das vorliegende Rentenrevisionsverfahren durchzuführen und die entsprechende Verfügung zu erlassen. 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 21. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Be- C-4091/2007 stimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zitiert. 3.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 4.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG C-4091/2007 nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem sind die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher C-4091/2007 Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 4.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Wartezeit von einem Jahr bezweckt die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei C-4091/2007 Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]). 5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen C-4091/2007 Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 6. Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die erwerblichen Auswirkungen seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 1999 bis zum 21. Mai 2007 massgeblich verbessert haben. 6.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Skiunfall am 8. Februar 1998 ein Schädelhirntrauma, beidseitige Rippenbrüche und eine schwere Trümmerfraktur des rechten Oberarmknochens. Die Verletzungen am Brustkasten verheilten und die Funktion des rechten Schultergelenks konnte durch Implantation eines künstlichen Gelenkkopfes wiederhergestellt werden, weshalb diese Leiden keinen Einfluss auf die Rentenzusprache hatten. Dagegen führte die Hirnverletzung zu schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen mit gestörter Realitäts- und Selbstwahrnehmung, herabgesetzter Umstellfähigkeit sowie eingeschränkter Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit. Aufgrund dieser Gebrechen wurde der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich als Bankangestellter zu hundert Prozent arbeitsunfähig sowie nicht umschulungsrelevant befunden und ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 eine ganze Rente zugesprochen. 6.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Berichte von Dr. F._______ vom 27. Juli 2005, 14. März 2007 sowie 10. Juli 2007. Diesen lässt sich entnehmen, dass sich der mentale Zustand des Beschwerdeführers weiter verbessert habe, er ein Leben in Israel habe aufbauen können und seit Januar 2002 als Lagerist gearbeitet habe. Er könne einer leichten Tätigkeit vollschichtig nachgehen. Aufgrund zwischenmenschlicher Probleme habe er die Stelle jedoch per Februar 2007 gekündigt, wobei sich die Arbeits losigkeit negativ auf sein emotionales Befinden ausgewirkt habe. Nachdem ein paar Anstellungen aufgrund interpersoneller Schwierigkeiten innert kürzester Zeit aufgelöst worden seien, arbeite er nun seit Juli 2007 als Hilfsarbeiter in einer Fabrik. C-4091/2007 6.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich sein Invaliditätsgrad nicht verändert habe. Anders als in der Schweiz gebe es in Israel keine Behindertenheime, wo er hätte arbeiten können. Die Stelle als Lagerist habe er nur dank Vermittlung seiner Psychologin erhalten, wobei die Entlöhnung minimal gewesen sei. 6.4 Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in seinem ursprünglichen Beruf als Bankangestellter nicht mehr möglich ist. Umstritten ist dagegen die Realisierbarkeit einer rentenausschliessenden Verweisungstätigkeit. Den Berichten von Dr. F._______ sowie dem am 19. September 2005 eingegangenen Arbeitgeberfragebogen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während rund fünf Jahren eine Vollzeitstelle als Lagerist innehatte und pro Monat 4'300 Schenkel verdiente, was rund 1'250 Franken entspricht. Auch wenn diese Anstellung durch Vermittlung der behandelnden Psychologin zustande kam und der Beschwerdeführer anfänglich durch einen Sozialarbeiter überwacht wurde, so handelt es sich dabei um keinen geschützten Arbeitsplatz, sondern um eine nach marktwirtschaftlichen Kriterien entlöhnte Hilfstätigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund zwischenmenschlicher Probleme gekündigt hatte, fand er innerhalb von nur fünf Monaten eine Anstellung in einer Fabrik als Hilfsarbeiter. Dies zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner mentalen Defizite und den daraus hervorgehenden sozialen Schwierigkeiten bei sorgfältiger Instruktion in der Lage ist, einfache Tätigkeiten, bei denen er selbst keine grösseren Entscheidungen fällen muss, selbständig im Vollzeitpensum auszuführen. Weitere medizinische Abklärungen sind folglich nicht erforder lich. Ein Bedarf an solchen Handlanger- und Hilfstätigkeiten besteht auch in der Schweiz, und zwar auch ausserhalb von geschützten Werkstätten, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit hierzulande auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der medizinischen Unterlagen davon auszugehen ist, dass sich der mentale Zustand des Beschwerdeführers auch in Zukunft stetig leicht verbessern wird. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die behandelnde Ärztin in ihren neueren Stellungnahmen geltend macht, er könne aufgrund zunehmender Defizite in der Sozialkompetenz und Kognitionsfähigkeit inzwischen keine Verweistätigkeit mehr ausüben, ist er zudem auf seine Schadenminderungspflicht und die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer spezifischen neuropsychologischen Behandlung zu verweisen. Dies zumal bereits dem Bericht der be- C-4091/2007 handelnden Ärztin vom 27. Juli 2005 entnommen werden kann, dass die neuropsychologische Behandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers im Dezember 2005 zwar abgebrochen werde, eine Fortsetzung derselben aus ärztlicher Sicht jedoch wünschenswert sei, die Behandlung Korrekturen in seinem Verhalten in sozialen Situationen im Beruf sowie in seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten ermögliche und im Behandlungszeitraum eine deutliche Verbesserung der beruflichen und Lebenssituation habe erreicht werden können. Die Vorinstanz errechnete in nachvollziehbarer Weise in ihrem Einkommensvergleich vom 23. Januar 2006 unter Berücksichtigung des Alters, der Inaktivität sowie der Krankengeschichte des Beschwerdeführers mit einem Leidensabzug von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 43 Prozent (ausgehend von einem in der Schweiz bei 41.9 Wochenstunden im Grosshandel erzielbaren Monatseinkommen von Fr. 4'893.92: ([7'741.35 – 4'404.53] x 100) : 7'741.35 = 43.10 %). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2007 sinngemäss rügt, der Leidensabzug von zehn Prozent trage seiner veränderten Arbeitssituation nicht genügend Rechnung, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vornahme eines höheren Leidensabzug von fünfzehn Prozent oder aus Sicht des Gerichts maximal zwanzig Prozent kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von fünfzig Prozent erreicht würde (bei Leidensabzug von 20%: ([7'741.35 – 3'915.14] x 100) : 7'741.35 = 49.43 %). Bezüglich des Vorhaltes, wonach der Vertrauensarzt der Pensionskasse von einem Invaliditätsgrad von 65 Prozent ausgehe, sei darauf hingewiesen, dass die Organe der Invalidenversicherung an die invaliditätsmässigen Feststellungen der Vorsorgeeinrichtungen nicht gebunden sind, zumal diese auch auf unterschiedlichen Berechnungskriterien beruhen dürften. Die aufgrund des Wohnsitzes ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes für die Zusprache einer Rente erforderliche Einkommenseinbusse von mindestens fünfzig Prozent liegt in casu offensichtlich nicht mehr vor. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz berechtigt war, die Zahlungen gegenüber dem Beschwerdeführer einzustellen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs- C-4091/2007 leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-4091/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 555.56.273.218) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Marc Hunziker C-4091/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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