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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 C-4053/2018

1. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·544 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 18. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4053/2018

Urteil v o m 1 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Thailand), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 18. Mai 2018.

C-4053/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Mai 2018 (BVGer act. 1/1) das Leistungsbegehren von A._______ (Beschwerdeführerin) abwies, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (Postaufgabe) bei der IVSTA Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen liess (BVGer act. 1), dass die IVSTA das Schriftstück am 10. Juli 2017 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (BVGer act. 3) am 23. Juli 2018 (Postaufgabe, BVGer act. 4) eine Beschwerdeverbesserung einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 (BVGer act. 6) bei der Beschwerdeführerin ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- einverlangt wurde, der bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass in der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 (BVGer act. 6), darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. September 2018 auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Rückschein zu entnehmen ist (BVGer act. 7), dass die Sendung am 20. August 2018 vom Ehemann der Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde,

C-4053/2018 dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4053/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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