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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2021 C-4050/2021

2. November 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·683 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Krankheits- und Unfallbekämpfung | Epidemiengesetz, Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.106.26), Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats gemäss Änderung vom 8. September 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4050/2021

Urteil v o m 2 . November 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Vorinstanz.

Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), Ausweitung der Verwendung des Covid-19- Zertifikats gemäss Änderung vom 8. September 2021, Eintretensvoraussetzungen.

C-4050/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat mit Änderung vom 8. September 2021 die Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) insofern geändert hat, als per 13. September 2021 eine Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats verordnet wurde, respektive eine Ausdehnung der Zugangsbeschränkung bei Personen ab 16 Jahren nur mit Zertifikat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verordnungsänderung am 10. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer-act.] 1; Beschwerdeeingang: 13. September 2021), dass auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht das VwVG Anwendung findet (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 63 Abs. 4 VwVG von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt, zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist, dass der Beschwerdeführer mit eingeschrieben versandter Zwischenverfügung vom 15. September 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 18. Oktober 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 15. September 2021 am 16. September 2021 per Post zugestellt (vgl. elektronischer Rückschein mit Unterschrift des Beschwerdeführers; BVGer-act. 3) und damit eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-4050/2021 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Ausweitung Zertifikatspflicht; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-4050/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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