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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2012 C-4046/2011

10. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,053 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Befristete Invalidenrente und Kinderrente; Verfügungen der IVSTA vom 23. Juni 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4046/2011

Urteil v o m 1 0 . M a i 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, Y._______ (Frankreich), Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Befristete Invalidenrente und Kinderrente; Verfügungen der IVSTA vom 23. Juni 2011 i.S. B._______.

C-4046/2011 Sachverhalt: A. B._______, geboren am (…) 1962, französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Y._______/Frankreich, verheiratet und Vater eines Sohnes (C._______), geboren am (…) 1987, arbeitete zuletzt bis am 25. Juni 2007 im Status eines Grenzgängers als Chauffeur bei einer Transportfirma in Z._______ und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV/1, 5). B. B.a Am 2. September 2008 stellte B._______ bei der IV-Stelle W._______ (nachfolgend IV-W.________) ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, welches von dieser am 28. November 2008 entgegen genommen wurde. Darin machte er Kniebeschwerden nach Unfall am 21. Mai 2004 und erster Operation am 26. Juni 2004 geltend (IV/2). Die IV-W._______ nahm in der Folge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zahlreiche ärztliche Berichte für den Zeitraum 2004 bis 2009 (teilweise unleserlich) zu den Akten (IV/3, 6- 8, 11, 21), nahm einen IK-Zusammenruf vor (IV/5) und klärte die Einkommensverhältnisse des Versicherten ab (IV/10). Am 2. März 2009 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Abklärungsmassnahmen betreffend berufliche Eingliederung möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (IV/17). B.b Am 9. Juni 2009 erstellte Dr. D._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, im Auftrag der IV-W.______ ein rheumatologisches Gutachten und nahm am 11. Juni 2009 ergänzend Stellung (IV/23 f.). Mit Vorbescheid vom 22. September 2010 teilte die IV-W._______ B._______ mit, er habe vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, danach bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV/39). Am 12. Oktober 2010 erhob der Versicherte Einsprache gegen den Vorbescheid und machte unter Verweis auf weitere Arztberichte geltend, er habe starke Schmerzen an beiden Knien, sei zwischenzeitlich auf die linke Hand gefallen und weiterhin zu 80% arbeitsunfähig (IV/42, 44). Am 27. Dezember 2010 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten von Dr. D._______ Stellung und beantragte die Durchführung eines rheumatologischen Verlaufsgutachtens (IV/47). Am 21. März 2011 erstellte Dr. D._______ auftragsgemäss das Verlaufsgutachten (IV/52).

C-4046/2011 B.c Nach erneuter Stellungnahme durch den RAD am 17. Mai 2011 bestätigte die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 23. Juni 2011 den Vorbescheid und gewährte B._______ vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente, gestützt auf einen festgestellten Invaliditätsgrad von 100%, eine Versicherungsdauer von 18 Jahren und 4 Monaten, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 75'240.- und unter Berücksichtigung der Rentenskala 32, in Höhe von Fr. 1'543.- (vom 1. Juni bis 31. Dezember 2008) beziehungsweise Fr. 1'592.- (ab 1. Januar 2009). Für den Sohn C._______ gewährte sie eine ganze Kinderrente vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 (IV/55). Kopien der Entscheide stellte sie der A.________ (Vorsorgestiftung) in Z._______ zu. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 18. Juli 2011 Beschwerde und rügte, aufgrund des erstellten Verlaufsgutachtens von Dr. D._______ anerkenne sie nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 26. Juni 2007 bis 30. September 2008. Die Arbeitsunfähigkeit von August bis November 2009 und die durch Unfall bedingte "Problematik des Handgelenks" ab dem 11. Januar 2010 erfolgten ausserhalb der Versicherungszeit der Beschwerdeführerin (act. 1). C.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (bei der IV-W._______ eingegangen am 10. August 2011), erhob B._______ ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juni 2011. C.c Am 16. August 2011 leistete die A._______ den ihr auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-. C.d Da B._______ seine Beschwerde nicht – wie mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 dazu aufgefordert – rechtsgenüglich verbessert hat, trat das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde vom 18. Juli 2011 mit Urteil vom 30. September 2011 (Verfahren C-5404/2011) nicht ein. C.e In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme der IV-W._______ vom 2. Dezember 2011, wonach in beiden rheumatologischen Gutachten festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer ab Anfang September 2008 wieder voll arbeitsfähig sei –, der Anspruch von B._______ auf eine ganze Invalidenrente sei auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008 zu

C-4046/2011 befristen. Die Beschwerde der A._______ sei deshalb gutzuheissen und der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze IV-Rente sei auf die Zeit von Juni bis November 2008 zu befristen (act. 13). C.f Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und B._______ ein, bis zum 1. Februar 2012 eine Replik einzureichen (act. 14). Die A._______ liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Die an B._______ adressierte Verfügung wurde von der schweizerischen Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 18. Januar 2012) mit dem Vermerk "nicht abgeholt". C.g Am 13. Februar 2012 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich

C-4046/2011 geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die IVSTA hat den Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt (Juni 2007) festgesetzt, in welchem B._______ bei der Beschwerdeführerin obligatorisch vorsorgeversichert war (vgl. act. 1), was sich auf deren Leistungspflicht auswirkt (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Beschwerdeführerin ist daher durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006 und I 349/05 vom 21. April 2006). 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Juni 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-

C-4046/2011 licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich B._______ vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-

C-4046/2011 brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt eingereichten Gesuchs überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1. Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). 3.2. Der Beschwerdegegner war früher Grenzgänger, wohnt immer noch im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton W._______. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-W._______ zum Leistungsbezug angemeldet, welche die Abklärungen durchführte. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA wiederum ist gemäss obgenannter Rechtsprechung nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die gemäss der bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Regelung geltende einjährige Mindestbeitragszeit zweifellos erfüllt. 4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes-

C-4046/2011 tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IV-Revision]). 4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

C-4046/2011 haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.6. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.7. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er berücksichtigt demnach nicht die konkrete Arbeitsmarktlage und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 sowie BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3B, ZAK 1989 322 E. 4a am Ende; THOMAS

C-4046/2011 LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 124, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7, je mit weiteren Hinweisen, und ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 323 ff.). Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). 4.8. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 4.8.1. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c). 4.8.2. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio-

C-4046/2011 disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Der entsprechende Tabellenlohn ist zur genaueren Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit weiteren Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). 4.8.3. Für den Einkommensvergleich sind im Revisionsverfahren betreffend Valideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs und betreffend Invalideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Revision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. 4.9. Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.). 4.9.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 4.9.2. Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).

C-4046/2011 4.10. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). 4.11. Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nach ständiger Rechtsprechung nur Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden und sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2010 zugesprochen und eine hiervon abgeleitete Kinderrente vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 festgesetzt hat. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Rente bestehe aufgrund der gutachterlichen Aussagen nur vom 1. Juni bis 30. November 2008. Diesem Antrag haben sich die IV-W._______ mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 und die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 angeschlossen. 5.1. Der Beschwerdegegner hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens verschiedene Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte zu den Akten gereicht. Zusätzlich wurden ein Aktengutachten von Dr. E._______, orthopädische Chirurgie, vom 27. August 2007 (IV/8.7), ein rheumatologisches Gutachten von Dr. D._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SMM, vom 9. Juni 2009 (IV/23.1), ein Gerichtsgutachten von Dr. F._______, Médecin légiste expert, vom 12. Januar 2010 (IV/52.41) und ein Verlaufsgutachten von Dr. D._______ vom 21. März 2011 (IV52.1) eingereicht bzw. erstellt. 5.2. Dem Beschwerdegegner werden folgende gesundheitliche Einschränkungen attestiert: Status nach Operation am vorderen Kreuzband rechts im Jahre 1984, Status nach VKB (Vorderes Kreuzband-Plastik) rechts am 21. Juni 2004 (nach Unfall), Status nach arthroskopischer Kniespülung und Mikrofrakturierung mediale Femurkondyle am rechten Knie am 7. November 2005, Status nach Tibiavalgisationsosteotomie am 3. März 2008 rechts und am 10./11. August 2009 links, Chondromalazie

C-4046/2011 IV [Knorpelschaden] und mittelschwere Gonarthrose (Knie) rechts, beginnende Gonarthrose links mit Meniskusläsion medial, Schmerzsyndrom linke Hand und linkes Handgelenk seit Sturz am 11. Januar 2010 sowie chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD 10: M54) und rein sensibles Karpaltunnelsyndrom links (beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Die Diagnosestellung ist im Beschwerdeverfahren von den Parteien nicht bestritten worden, weshalb darauf abzustellen ist. 5.3. 5.3.1. In seinem Aktengutachten vom 27. August 2007 führte Dr. E._______ zuhanden der G._______ Versicherung (Unfallversicherer) aus, es lägen ein Status nach wahrscheinlicher VKB-Naht rechts im Jahre 1984, ein Status nach VKB-Plastik mit extraartikulärer Verstärkungsplastik vom 21. Juni 2004 rechts sowie eine medial betonte Gonarthrose bei nachgewiesener Chondromalazie IV vor. Der Patient sei als Chauffeur arbeitsfähig, die im letzten Bericht des Universitätsspitals H._______ angeführte Beweglichkeitseinbusse sei aufgrund der Akten klinisch nicht erklärbar. Die Tätigkeit als Chauffeur erfolge vorwiegend sitzend, nur das Ein- und Aussteigen sei schmerzauslösend, reduziere jedoch nicht die Leistungsfähigkeit. Der Patient sei auch in einer leichteren, vorwiegend sitzend auszuführenden Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV/8.7). 5.3.2. In seinem rheumatologischen Gutachten vom 9. Juni 2009 hielt Dr. D._______ fest, dass ein chronischer Schmerzzustand seitens des rechten Knies bei Status nach Tibiavalgisationsosteotomie vorliege. Zu erkennen sei eine deutlich mediale Gonarthose mit osteophytärem Anbau; fraglich sei, ob das Metall hier nicht Schmerzen auslöse, da der Explorand auch im Ruhezustand Schmerzen habe. Am linken Knie zeigten sich deutliche degenerative Veränderungen, mit rezidivierendem Knieerguss; eine Hospitalisation mit MRI [Magnetresonanztomographie] sei geplant. Jedoch überwiegten die Einschränkungen am rechten Knie. Zusätzlich bestünden lumbale Rückenbeschwerden ohne radikuläre Zeichen an den unteren Extremitäten, das Röntgenbild zeige altersentsprechende degenerative Veränderungen. Diese Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Mechaniker sei der Explorand arbeitsunfähig. Eine Verweistätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, Gehen nur kurzer Strecken, ohne Steigen auf Treppen, Leitern, Gerüsten und Ähnlichem sei ihm ganztags zumutbar. Dieses Verweisprofil habe ab Anfang September 2008 Gültigkeit. Die Arbeitsunfähigkeiten infolge Knie-Ergusses links könnten aufgrund der Akten nicht rekonstruiert werden. Bezüglich des linken Kniegelenks stehe

C-4046/2011 am 10. August 2009 eine Arthroskopie an, infolge dessen bestehe sicherlich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Die Aussagen Dr. E._______ zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht ganz nachvollziehen. Die Aussagen von Dr. I._______ vom 16. Dezember 2007, dass eine Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur bestehe, diese Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden könne und eine Bürotätigkeit als Verweistätigkeit zumutbar sei, seien korrekt. Auch Dr. J._______ gebe in seinem Bericht vom 30. September 2008 zutreffend an, die Tätigkeit als Chauffeur und Werkstattchef seien nicht mehr zumutbar; eine Verweistätigkeit ohne dauernde Belastung der Kniegelenke, ohne dauerndes Auf- und Absteigen, ohne dauerndes Gehen oder Laufen, ohne Arbeiten auf Gerüsten, mit der Möglichkeit, sich zwischendurch zu bewegen, also sämtliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, zwischendurch das Kniegelenk zu bewegen, sei ihm vollzeitig zumutbar (IV/23). 5.3.3. In seinem Gerichtsgutachten vom 12. Januar 2010 führt Dr. F._______ aus, B._______ leide an einem ungenügend eingestellten langjährigen Bluthochdruck, an Verbrennungen an Gesicht und den oberen Gliedern seit 1993, einem Status nach Knieoperation im Jahre 1983 und am 21. Juni 2004, einer bilateralen Gonarthrose und einer Tibiavalgisationsosteotomie rechts am 3. März 2008 und links am 11. August 2009. Die Heilung am linken Knie sei, nach fünf Monaten, noch nicht abgeschlossen. Ab 1. August 2009 sei von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, deren Ende anlässlich einer Schlussexpertise durch Dr. K._______, Gerichtsexperte, im Juni 2010 festzulegen sei. Der Begutachtete sei vom 25. Juni 2007 bis 9. Oktober 2008 arbeitsunfähig, habe eine funktionelle Einschränkung von 10%, sei im bisherigen Beruf zu 60% und in jeder anderen Tätigkeit zu 30% arbeitsunfähig. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu 100% liege seit dem 1. August 2009 vor (IV/52.41). 5.4. Die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf das von Dr. D._______ erstellte rheumatologische Verlaufsgutachten vom 21. März 2011 (IV/52). Dieser hält in seinem Gutachten – unter Würdigung der umfangreichen Vorakten und oben erwähnter Gutachten – fest, dass B._______ aufgrund der klinischen Befunde ein Stadium III eines CRPS [Komplexes Regionales Schmerzsyndrom] der linken Hand mit Atrophien der Muskulatur der Hand sowie des Oberund Unterarms aufweise, eine Überwärmung der Hand jedoch nicht festzustellen sei. Weiter finde sich die bereits früher diagnostizierte Gonarthrose beidseits mit deutlicher Bewegungseinschränkung, vor allem für die

C-4046/2011 Flexion; beide Knie seien subjektiv stark schmerzhaft, jedoch bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung kein eindeutiger Erguss, keine Instabilität, radiologisch zeige sich rechts eine mittelschwere, links eine beginnende Gonarthrose. Seitens des Rückens bestehe eine altersentsprechend normale Beweglichkeit, die Halswirbelsäule sei frei, die Brustwirbelsäule sei der Rundrückenform entsprechend etwas eingeschränkt, die Lendenwirbelsäule derzeit frei beweglich. Relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien die beidseitige Knieproblematik und auch die Handproblematik links. Bezüglich des nachgewiesenen Karpaltunnelsyndroms links seien zur Zeit keine Therapiemassnahmen notwendig, da es sich um ein leichtes sensibles Syndrom handle. Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hält Dr. D._______ fest, dass infolge der Knieproblematik rechts für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und als Chauffeur/Mechaniker keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Bei dieser Tätigkeit müsse der Beschwerdeführer immer wieder in einen LKW auf- und absteigen, dabei bestehe eine erhebliche Behinderung. Eine zumutbare Verweistätigkeit umfasse das Profil einer Arbeit, bei welcher der Explorand vorwiegend sitzen könne, nur kurze Strecken gehen und nicht auf Treppen, Leitern, Gerüste oder Ähnliches steigen müsse. Idealerweise solle die Gehstrecke zehn Minuten nicht überschreiten und solle er vorwiegend sitzend arbeiten können. Der Explorand könne die linke obere Extremität nur als Hilfshand einsetzen; mit dieser Hand könne er nicht über 3 kg heben, stossen oder ziehen; prinzipiell sei es günstig, wenn er die linke Hand praktisch nicht brauchen müsse. In einem derart leichten Pensum sei ihm die Verweistätigkeit in einem Ganztagespensum zumutbar. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Mechaniker sei davon auszugehen, dass er seit Arbeitsunfähigkeits-Schreibung, d.h. seit Juni 2007, vollständig arbeitsunfähig sei. Da bei einer Tibiavalgisationsosteotomie (erfolgt am 2. März 2008) in der Regel von einer mindestens sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, habe das formulierte Verweisprofil ab Anfang September 2008 Gültigkeit. Ab der Knieoperation links am 10. August 2009 habe erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Behandlungsabschluss beim behandelnden Orthopäden sei am 6. November 2009 erfolgt. Ab diesem Datum habe bezüglich des Kniegelenks wieder das Verweisprofil Gültigkeit. Am 11. Januar 2010 sei der Explorand auf die linke Hand gestürzt. Als Sturzfolge habe sich ein CRPS der linken Hand entwickelt, welches neu zu den vom Gutachter bezüglich der Hand formulierten Einschränkungen führe. Die Einschränkun-

C-4046/2011 gen bezüglich Hand hätten zusätzlich zu den oben genannten Einschränkungen betreffend Knie ab dem Sturzdatum (11. Januar 2010) Gültigkeit. Zu medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt er aus, dass mit einer Knie-Totalprothese am rechten Kniegelenk die Situation des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit erheblich verbessert werden könnte, jedoch gehe der behandelnde Orthopäde davon aus, ihn nicht vor Erreichen des 55. Altersjahres operieren zu wollen. Bezüglich des Rückens entfielen Massnahmen, da diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Bezüglich der linken Hand hätten zu einem früheren Zeitpunkt eine Miacalcic-Therapie, auch eine Biphosphonat-Therapie als Infusion sowie eine Ganglion stellatum-Blockade geprüft werden können. Ob diese Therapiemassnahmen im Zeitpunkt der Begutachtung im Stadium III noch Sinn machten, sei fraglich. Es könne zumindest nicht gesagt werden, die Arbeitsfähigkeit bzw. das Belastungsprofil bezüglich der linken Hand sei verbesserbar. Betreffend berufliche Massnahmen wies Dr. D._______ darauf hin, dass solche Massnahmen theoretisch klar indiziert seien, der Explorand sich jedoch als vollständig arbeitsunfähig erachte, weshalb diese nicht empfohlen werden könnten. 5.5. Dr. L.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 unter Wiedergabe der gestellten Diagnosen und diskutierten Arbeitsfähigkeit aus, das Gutachten sei gut strukturiert und umfassend, alle wesentlichen medizinischen Unterlagen seien vom Gutachter zur Kenntnis genommen worden, die geklagten Beschwerden seien allesamt berücksichtigt und es sei diesbezüglich eine eingehende fachärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Die Feststellungen anderer beteiligter Ärzte seien in die Überlegungen mit einbezogen und diskutiert worden. Die offenen Fragen seien vollständig und nachvollziehbar bzw. verständlich beantwortet worden. Die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar medizinisch begründet und widerspruchsfrei. Er beurteilte die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig, die gutachterlichen Ausführungen bezüglich Arbeitsunfähigkeitsverlauf könnten übernommen werden, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit für die Invalidenversicherung relevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eher fraglich, wobei nach durchgeführter Knie-Totalendoprothese rechts sicherlich eine Verbesserung erwartet werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (IV/53.1).

C-4046/2011 5.6. 5.6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (IV/64.7 S. 12 f., Vernehmlassung act. 13) und Dr. L._______ vom RAD (s. oben E. 5.5.) ist das Verlaufsgutachten von Dr. D._______ vom 21. März 2010 in Verbindung mit seinem Gutachten vom 9. Juni 2009, das die vor diesem Zeitpunkt eingereichten Arztberichte ergänzend diskutiert (vgl. IV/64 S. 28), als schlüssig zu betrachten. Es stellt auf die vorhandenen medizinischen Akten und die eigene Untersuchung des Beschwerdegegners am 9. März 2011 ab und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Das Gutachten ist im Übrigen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Es wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen, zumal keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdegegner in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Mechaniker seit Juni 2007 vollständig arbeitsunfähig ist, was von den Parteien auch nicht bestritten wurde. In einer Verweistätigkeit bestand ebenfalls ab Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis sechs Monate nach der Tibiavalgisationsosteotomie. In Übereinstimmung mit dem Gutachter und den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist daher auf eine erneute vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit per September 2008 zu schliessen. Elf Monate später (August 2009) sei gemäss Gutachter infolge Knieoperation links erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die bis zum 6. November 2009 angedauert habe; danach habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit bestanden. Für die Zeit bis August 2009 ist daher festzustellen, dass keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres bestanden hat (vgl. oben E. 4.3) und für die Zeitspanne ab August bis November 2009 eine weitere, jedoch vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 5.6.2. Unzutreffend ist jedoch die Begründung der Vorinstanz in ihrer Verfügung bezüglich der Auswirkungen des Sturzes auf die linke Hand am 11. Januar 2010. Diese wurden vom Gutachter dahingehend berücksichtigt, als er ab Datum des Sturzes ergänzende (unbefristete) Einschränkungen im Verweisprofil festlegte. Die Einschränkungen bezüglich Hand hätten zusätzlich zu den oben genannten Einschränkungen betreffend

C-4046/2011 Knie ab dem Sturzdatum (11. Januar 2010) Gültigkeit. Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, die medizinischen Behandlungen von Knie und Hand hätten wohl zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt, nicht jedoch zu einem wesentlichen und nachhaltigen Gesundheitsschaden hinsichtlich der Ausübung einer alternativen und leidensangepassten Hilfstätigkeit (IV/64 S. 13). Insofern finden ihre Ausführungen keine Stütze in der arbeitsmedizinischen Würdigung durch den RAD, welcher bezüglich des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs auf die Ausführungen im Verlaufsgutachten von Dr. D._______ verweist (IV/53), und kann nicht von einer "vorübergehenden" Arbeitsunfähigkeit ab 11. Januar 2010 ausgegangen werden. Zudem blieb ungeprüft, ob und gegebenenfalls ab wann aufgrund der kumulierten Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von August bis zum 6. November 2009 und ab 11. Januar 2010 von einem erneuten Rentenanspruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auszugehen gewesen wäre. 6. 6.1. In ihrem Einkommensvergleich stellt die Vorinstanz auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'350.- (13 x 4'950.-) ab. Diesen Lohn hat der Beschwerdegegner gemäss den eingereichten Lohnauszügen zuletzt bei der M._______ AG (vormals N.________ AG), seinem letzten Arbeitgeber (IV/10.1), zuletzt im Jahre 2007 bezogen (IV/10.10). Diesen Betrag erhöhte sie aufgrund der Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs (2008) auf Fr. 65'637.-. Diese Berechnung entspricht den aktenkundigen Belegen des Arbeitgebers und ist nicht zu beanstanden. 6.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). 6.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu

C-4046/2011 kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 m.w.H.). 6.4. Vorliegend hat der letzte Arbeitgeber dem Beschwerdegegner per 30. Juni 2007 gekündigt (IV/10.8). Danach hat der Beschwerdegegner keine Arbeit mehr aufgenommen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen, um das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab Juni 2008 bis zum Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab November 2009 (recte: Dezember 2008) zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Valideneinkommen von Fr. 65'637 ein Invalideneinkommen von Fr. 53'981.10 gegenüber. Hierbei stützte sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer ganztägig zumutbaren Verweistätigkeit mit geringer Eigenverantwortung und der Ausübung (nur) klar strukturierter Arbeiten, wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten, Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. auf ein Einkommen gemäss LSE/TA1/Anforderungsniveau 4, Total Männer von Fr. 59'979.ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in Höhe von 2.09% bis 2009), unter Abzug eines vorliegend als zutreffend zu erachtenden zusätzlichen Leidensabzugs in Höhe von 10% (Fr. 59'979.- / 100% x 90% = Fr. 53'981.10) gegenüber. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (s. aber unten E. 6.5.). Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 18% ([Fr. 65'637 – Fr. 53'981.10] x 100 : Fr. 65'637 = 17.76%). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV dauerte der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente demnach nur bis Ende November 2008 (erneute vollständige Arbeitsfähigkeit ab September 2008) und entfiel mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40% ab 1. Dezember 2008. 6.5. Für die Zeitspanne ab August 2009 (erneute Knieoperation) hielt jedoch Dr. D._______ in seinem Gutachten vom 21. März 2011 fest, dass

C-4046/2011 ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom 11. Januar 2010 ein Verweisprofil zu berücksichtigen sei, das weitere Einschränkungen enthalte in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegner seinen linken Arm nur noch als Hilfshand einsetzen könne und günstigerweise seine linke Hand praktisch nicht eingesetzt werden solle (IV/52 S. 26). Dieser Beurteilung folgte – wie oben erwähnt – auch der RAD. Der erwähnten zusätzlichen Einschränkung trug jedoch die Vorinstanz in der Ermittlung des Invalideneinkommens ab 2009 nicht Rechnung. So begründete sie den Einkommensvergleich dahingehend, dass es dem Beschwerdegegner seit Mitte November 2009 möglich sei, ganztags jegliche Tätigkeiten mit geringer Eigenverantwortung und (nur) klar strukturierten Arbeiten wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten, Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. auszuüben. Das Verweisprofil "Hand", das die zusätzlichen Einschränkungen an der linken Hand beinhaltet, wurde dabei nicht berücksichtigt; diesem ist mit den genannten Tätigkeiten auch nicht ansatzweise Rechnung getragen. So ist aufgrund der Empfehlung des Gutachters, der Beschwerdegegner könne zusätzlich zu den Einschränkungen aufgrund der Knieoperationen (und damit vorwiegend sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit von Positionswechseln) nur noch Tätigkeiten ausüben, die günstigerweise den Einsatz der linken Hand nicht benötigten, nicht nachvollziehbar, wie er ab Januar 2010 ganztags Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. ausüben kann. Insoweit trägt auch die Berücksichtigung der LSE- Tabelle TA 1, Position "Anforderungsniveau 4, Männer", die sämtliche Tätigkeiten im privaten Sektor enthält, dem Verweisprofil ab Januar 2010 nicht ansatzweise Rechnung. 6.6. Schliesslich ist fraglich, ob dem Beschwerdegegner in Anbetracht der Aussage des Gutachters, wonach "ein derart leichtes Pensum" ihm ganztags zumutbar sei, in genügender und zumutbarerweise Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.7.) zur Verfügung stehen. Hierzu hat die Vorinstanz weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung Stellung genommen. Der Sachverhalt erweist sich somit diesbezüglich als ungenügend erhoben, um mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können, ob ab August 2009 ein neuer Rentenanspruch entstanden ist.

C-4046/2011 6.7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, soweit darin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente an den Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2010 und an den Sohn vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2009 verfügt wurde. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners ab August 2009 im Sinne der vorstehenden Erwägungen erneut zu beurteilen und ergänzend zu prüfen, ob für das vom Gutachter Dr. D._______ festgehaltene "derart leichte Pensum" in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkungen im Bereich der linken Hand ein ausgeglichener Arbeitsmarkt besteht, und gegebenenfalls einen neuen Einkommensvergleich für den Zeitraum ab August 2009 – unter Berücksichtigung des gemäss Dr. D._______ ab Januar 2010 geltenden Verweisprofils – durchzuführen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 400.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. August 2011 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ist zu Fr. 400.- zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG); gleiches gilt für den Beschwerdegegner, der keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt hat. 7.2. Der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4046/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 23. Juni 2011 werden insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdegegner ab dem 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente und seinem Sohn eine Kinderrente vom 1. Dezember bis 30. Juni 2009 zugesprochen werden. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 6.7. neu über den Leistungsanspruch ab August 2009 zu verfügen. 3. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 400.wird der geleistete Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

C-4046/2011 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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