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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2012 C-4025/2012

19. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,150 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rente | Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 13. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4025/2012

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (wohnhaft im Kosovo) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 13. Juli 2012.

C-4025/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Ausgleichskasse des Kantons C._______ mit Verfügung vom 1. Februar 2002 B._______ rückwirkend per 1. November 2001 eine Altersrente und eine Zusatzrente für seine Ehefrau A._______ zusprach (SAK 3), dass die Zuständigkeit für die Auszahlung der Altersrente nach der Ausreise von B._______ aus der Schweiz auf die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) überging, welche mit Verfügung vom 12. November 2007 die weitere Rentenauszahlung bestätigte (SAK 4), dass B._______ am […] April 2011 verstarb (Beschwerdeakten act. 1, Beilage 2), dass A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 3. Juni 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente stellte (SAK/6, 8), dass die SAK mit Verfügung vom 19. Juli 2011 das Rentengesuch abwies mit der Begründung, dass die Schweiz mit dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe und auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 AHVG keine Rente ausgerichtet werden könne (SAK/13), dass die Versicherte am 9. August 2011 Einsprache erhob und geltend machte, sie habe ebenfalls Beitragszeiten in der Schweiz erworben, sei rentenberechtigt und habe zudem die Zusatzrente auch nach Aufkündigung des Abkommens erhalten (SAK/18), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 19. Juli 2011 bestätigte mit der Begründung, dass zwar ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von Fr. 1‘263.- bestehe, die Auszahlung jedoch wegen fehlenden Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der Versicherten im Kosovo nicht erfolgen könne (SAK/24), dass A._______ am 28. Juli 2012 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und geltend machte, sie erfülle die in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente (act. 1),

C-4025/2012 dass die SAK mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 ausführte, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von (zu korrigierenden) Fr. 421.-, die jedoch wegen fehlenden Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht ausbezahlt werden könne, und deshalb die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 19. Juli 2011 und des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2012 beantragte (act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge-

C-4025/2012 richts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mit der Begründung des fehlenden Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2012 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.

C-4025/2012 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2012) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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