Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4014/2020
Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2020.
C-4014/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Juli 2020 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 20. September 2017 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 aufgefordert wurde, bis zum 15. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese Verfügung von der Deutschen Post am 17. August 2020 retourniert wurde, mit dem Vermerk, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln (BVGer-act. 3), dass eine telefonische Anfrage beim Bürgerbüro der Stadtverwaltung (…) ergeben hat, dass die Adresse des Beschwerdeführers korrekt sei (BVGeract. 4), dass die Zwischenverfügung vom 13. August 2020 dem Beschwerdeführer am 10. September 2020 per "Einschreiben mit Rückschein" nochmals zugestellt und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu auf den 12. Oktober 2020 gesetzt wurde (BVGer-act. 5), dass bei eingeschriebenen Sendungen die Briefsendung grundsätzlich nur gegen Unterschrift des Empfängers ausgehändigt wird, dass neben dem Empfänger zudem sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug der Sendungen berechtigt sind (vgl. EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 26 zu Art. 20 VwVG),
C-4014/2020 dass mit der Unterschrift der empfangsberechtigten Personen ein rechtlich verbindlicher Nachweis als Bestätigung der erfolgreichen Zustellung erbracht wird (vgl. EGLI, a.a.O. Rz. 26 zu Art. 20 VwVG), dass der Rückschein die schriftliche Bestätigung für den Absender darstellt, wann und an wen die eingeschriebene Sendung zugestellt wurde (vgl. EGLI, a.a.O. Rz. 27 zu Art. 20 VwVG), dass das Schreiben vom 10. September 2020, gemäss Rückschein der Schweizerischen Post, am 12. September 2020 zugestellt wurde (BVGeract. 6), der Rückschein jedoch nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Person, welche den Rückschein unterschrieben hat, um eine im selben Wohndomizil wie der Empfänger angetroffene Person und somit um eine empfangsberechtigte Person handelt, dass demnach das Schreiben vom 10. September 2020 dem Beschwerdeführer am 12. September 2020 zugestellt wurde, dass gemäss gerichtsinternem Auszug der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht in die Gerichtskasse einbezahlt wurde (BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-4014/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-4014/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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