Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4009/2013
Urteil v o m 4 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung der Beiträge, Einspracheentscheid SAK vom 6. Juni 2013.
C-4009/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (Datum) 1959 geborene, X._______, Staatsangehöriger des Königreichs Swasiland (nachfolgend Beschwerdeführer), am 5. August 2012 (eingegangen am 27. August 2012) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingereicht hat (Vorakten 11), dass die SAK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2013 (Vorakten 56) einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 102'190.90 zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. April 2013 (Postaufgabe) Einsprache bei der SAK erhoben hat (Vorakten 62) und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung eines höheren Rückvergütungsbetrags sowie die Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beantragt hat, dass die SAK mit Entscheid vom 6. Juni 2013 (Vorakten 66) die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat, mit der Begründung aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rente gestellt habe, im Weiteren sei der Rückvergütungsbetrag ordnungsgemäss und nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechnet worden, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (eingegangen am 16. Juli 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (act. 1) und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung eines höheren Rückvergütungsbetrags und die Auszahlung einer IV-Rente beantragt hat, mit der Begründung er sei invalid und nachdem er von der IV keine Antwort erhalten habe, habe er einen Rückvergütungsantrag betreffend die AHV-Beiträge verlangt ohne jedoch auf die IV-Rente zu verzichten, dass der Beschwerdeführer weiter vorgebracht hat, die güterrechtliche Trennung sei bereits im Jahre 1995 erfolgt; sie hätten gegenseitig auf einen Anspruch verzichtet und hätten festgehalten, dass lokales Recht anwendbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 weitere Unterlagen eingereicht hat, welche sich jedoch bereits bei den Akten befanden (act. 4),
C-4009/2013 dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 15. Oktober 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (act. 7), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 26. November 2013 (act. 10) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 6. Juni 2013 unter Verweis auf denselben beantragt hat, mit der Begründung der Beschwerdeführer habe die Rückvergütung der AHV-Beiträge gemäss der schweizerischen Gesetzgebung beantragt und keinen IV-Antrag gestellt, dass mangels Eingang einer Replik der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2014 geschlossen wurde (act. 13), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (eingegangen am 10. Februar 2014), dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat (act. 14), er sei nicht unter einer Gütergemeinschaft verheiratet gewesen; er habe seit 1997 getrennt gelebt; er habe immer festgehalten, dass er mit einer Auszahlung seiner AHV-Beiträge nicht einverstanden sei, wenn dies die Auszahlung einer IV-Rente beeinträchtigen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass mit dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013 einzig über das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen befunden worden ist und kein Antrag für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung aktenkundig ist, dass damit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer IV-Rente ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt und nicht Streitgegenstand sein kann, so dass hierauf nicht einzutreten ist (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 44),
C-4009/2013 dass im Übrigen aber die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) dass vorliegend somit einzig die Höhe des von der SAK zugesprochenen Rückvergütungsbetrages zu prüfen bleibt, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen: die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV); ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vorgängig für diese frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge; Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, da er während mehr als einem Jahr (von 1977 bis 2000 mit Unterbrüchen, Vorakten 73) Beiträge geleistet hat, mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, seine Ex-Ehefrau und die gemeinsame Tochter die Schweiz im Jahre 1998 verlassen haben, er keine Ehefrau hat, welche nach 1998 in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig gewesen ist, er unbestrittenermassen seit 1999 nicht mehr in der Schweiz wohnt (Vorakten 11) und er aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden ist,
C-4009/2013 dass Art. 4 RV-AHV bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt, dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4), dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im massgebenden Zeitraums erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 1'216'559.-) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 102'190.90 (8,4 % des Gesamteinkommens) errechnet hat (Vorakten 55/6), dass das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers, gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (Vorakten 55) auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 244 Monaten rund Fr. 59'831.- beträgt (Fr. 1'216'559.- : 244 x 12), dass im betreffenden Jahr 2012 (Datum Gesuchseinreichung) die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers 32 Jahre beträgt, er demgegenüber eine Beitragsdauer von 20 Jahren und 4 Monaten aufweist (244 Monate) und entsprechend die Rentenskala 28 massgeblich ist, gemäss welcher bei einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von aufgerundet Fr. 59'856.- ein Rentenanspruch von monatlich Fr. 1'276.- resultieren würde (Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2011), dass der Barwert der ermittelten monatlichen Rente von Fr. 1'276.- (Jahresrente: 15'312.-) unter Anwendung des dem – zu seinen Gunsten - aufgerundeten Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entsprechenden Kapitalisierungsfaktors 10.202 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) aufgerundet Fr. 156'213.- (Fr. 15'312 x 10.202) beträgt, dass der Barwert der Rente in der Höhe von Fr. 156'213.- die vorinstanzlich ermittelten Beiträge von Fr. 102'190.90 übersteigt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine Kürzung der zurückzuerstattenden Beiträge im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV vorgenommen hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahre 1995 habe eine Gütertrennung stattgefunden, womit ein Splitting der AHV-Beiträge nicht rechtens sei,
C-4009/2013 dass Art. 4 Abs. 2 RV-AHV betreffend Einkommensteilung bei Rückforderung auf Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG verweist, dass laut Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden; die Einkommensteilung wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen, dass nach Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen unterliegt, aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, dass Abs. 4 jedoch nicht anwendbar ist, für das Kalenderjahr in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird, dass gemäss Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) die Einkommen von Ehepaaren in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt werden (Abs. 1), dass auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt werden (Abs.2), dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.1 ff), die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst ist und somit vorliegend die Ehe des Beschwerdeführers mit Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2002 im Sinne von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. c und Art. 50b Abs. 3 AHVV frühestens am 2. Dezember 2002 aufgelöst war, dass die Heirat im Jahre 1991 stattgefunden hat und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahre 1998 die Schweiz verlassen hat und nicht mehr in der AHV versichert war, womit die Vorinstanz die Einkommensteilung zurecht für die Kalenderjahre 1992 bis 1998 vorgenommen hat, dass die Vorinstanz die Berechnung des Rückvergütungsbetrages detailliert dargelegt hat (Vorakten 71) und diese Berechnung nicht zu beanstanden ist,
C-4009/2013 dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge – wie von der Vorinstanz ermittelt und ausbezahlt – rund Fr. 102'190.90 beträgt, dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4009/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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