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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2021 C-4005/2021

3. November 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·758 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Erwerbsersatzordnung (EO) und Mutterschaftsversicherung | Corona-Erwerbsentschädigung, Einspracheentscheid SVA vom 13. Oktober 2020

Volltext

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Abteilung III C-4005/2021

Urteil v o m 3 . November 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien L._______ Beschwerdeführer,

gegen

SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Corona-Erwerbsentschädigung, Einspracheentscheid SVA vom 13. Oktober 2020.

C-4005/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SVA Zürich Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 die Einsprache von L._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 7. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2016/15 E. 1), dass nach Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 VGG vorliegt und keine unzulässige Beschwerde im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VGG gegeben ist, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Corona-Erwerbsersatzentschädigung betreffend versicherte Personen mit Wohnsitz im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) gültig ab 17. September 2020, Stand 1. September 2021, Rz. 1080 i.V.m. Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) gültig ab 1. Juli 2005, Stand 1. Juli 2021, Ziff. 9012 i.V.m. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Oktober 2005, Stand 1. April 2013, Rz. 2029), dass der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt hat, dass der Covid-19-Entscheid 2020 seines Erachtens ein Fehlentscheid sei und er diesen revidieren lassen möchte, dass das Bundesverwaltungsgericht nur für Revisionsbegehren der eigenen Entscheide zuständig ist (Art. 45 VGG i.V.m. 121 – 128 VwVG), dass die Sache daher an die Vorinstanz weiterzuleiten ist, welche zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen einer Revision ihres Einspracheentscheids gegeben sind,

C-4005/2021 dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel darstellt, auf welches vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG ohne Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG) nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-4005/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 inkl. Beilagen wird im Original zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-4005/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift t ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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