Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3997/2020
Urteil v o m 9 . Juni 2021 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom 1. Juli 2020.
C-3997/2020 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1963 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ lebt in Kosovo. In den Jahren 1991 bis 1995 war er in der Schweiz als Mitarbeiter im Gartenbau erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war er von 1995 bis 1999 in Kosovo als selbständiger Glaser erwerbstätig (vgl. IV-act. 70 S. 7). A.b A._______ meldete sich aufgrund psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (IV-act. 87) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons C._______ schliesslich mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Die IV- Stelle des Kantons C._______ stellte dabei insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2015 (IV-act. 70) ab. Dr. med. D._______ diagnostizierte in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige Episode bei Status nach wiederholten mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) und eine Persönlichkeitsänderung nach multiplen traumatischen Lebenserfahrungen und Belastungen (ICD-10 F62.8). Er erachtete A._______ als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (ruhige, wohlwollende Umgebung ohne intensive interpersonelle Kontakte). A.c Am 24. Februar 2016 (IV-act. 99), am 12. Januar 2018 (IV-act. 127) und am 25. Juni 2018 (IV-act. 149) trat die IV-Stelle des Kantons C._______ auf Revisionsgesuche von A._______ nicht ein, da dieser nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die Verhältnisse seit Zusprache der Rente verändert hätten. A.d Mit Schreiben vom 15. August 2019 (IV-act. 157) teilte die IV-Stelle des Kantons C._______ der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, in Bezug auf A._______ müsse ein Kassenwechsel vorgenommen werden, da dieser ins Ausland weggezogen sei. Mit Schreiben vom 16. September 2019 (IV-act. 160) forderte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) bei der IV-Stelle des Kantons C._______ die Verfahrensakten an.
C-3997/2020 B. B.a Mit Gesuch vom 23. Januar 2020 (IV-act. 165) stellte A._______ bei der nunmehr zuständigen IVSTA ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er sei psychisch krank und müsse ständig Medikamente nehmen, ausserdem sei seine Rente zu gering, um damit die notwendigen Medikamente zu kaufen. Als Belege nannte er einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 20. September 2017 sowie einen solchen von Dr. med. F._______ vom 20. Januar 2020 (IV-act. 164); allerdings reichte er nur letzteren ein. B.b Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 13. März 2020 trat die IVSTA mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IVact. 171) nicht auf das Revisionsgesuch ein. C. C.a Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erhöhung der bisherigen Rente. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend und er sei sehr schwer krank. C.b Mit Eingabe vom 11. November 2020 (BVGer-act. 7) teilte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter ein schweizerisches Zustelldomizil mit. C.c Am 16. Dezember 2020 ist der mit Zwischenverfügung vom 27. November 2020 (BVGer-act. 8) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGeract. 10). C.d Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 (BVGer-act. 12) beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 9. Februar 2021 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, gemäss Stellungnahme des Medizinischen Dienstes sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Angesichts der Tatsache,
C-3997/2020 dass die letzte materielle Prüfung vor sechseinhalb Jahren stattgefunden habe, rechtfertige es sich dennoch auf das Gesuch einzutreten und den Sachverhalt materiell zu überprüfen. C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2020, mit welcher sie auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de-
C-3997/2020 nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). Mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung wurde keine materielle Prüfung des Revisionsgesuchs vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragt, seine Rente sei zu erhöhen, geht sein Antrag demzufolge über das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). In der Vergangenheit wurde mit dem Kosovo das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien ab dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in
C-3997/2020 Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1), gemäss welchem versicherten Personen frühestens ab dem 1. September 2019 (Inkrafttreten des Abkommens) Leistungen ausgerichtet werden, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem die Verfügung vom 1. Juli 2020 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet, anwendbar. Nach Art. 4 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 1. Juli 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab
C-3997/2020 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist respektive ob sie – wie sie im Beschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers beantragt – das Revisionsbegehren materiell prüfen muss. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Auch im Falle eines Revisionsgesuchs ist ein Eintretenstatbestand glaubhaft zu machen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nichteintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955
C-3997/2020 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C- 7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa).
C-3997/2020 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E. 6). 3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 71 E. 3.2.3). Diese Prüfung muss dabei denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1). Zeitliche Referenzpunkte bilden im vorliegenden Fall der 8. Juni 2015 (Rentenzusprache durch die IV-Stelle des Kantons C._______) und der 1. Juli 2020 (Datum der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind die übrigen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons C._______ (vgl. IV-act. 99, 127 und 149) als Vergleichszeitpunkte nicht massgebend, da es sich dabei um Nichteintretensverfügungen handelt und keine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. Zwar ist den Dispositiven der Verfügungen vom 12. Januar 2018 (IV-act. 127) und vom 25. Juni 2018 (IVact. 149) zu entnehmen, dass das Revisionsbegehren abgewiesen werde,
C-3997/2020 was eher für eine Abweisung nach materieller Überprüfung spricht. Zur Begründung führte die IV-Stelle des Kantons C._______ jedoch in den genannten Verfügungen aus, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung vor; Abklärungen wurden überdies keine vorgenommen. Deshalb ist – entgegen dem Wortlaut der Dispositive – wie erwähnt von Nichteintretensverfügungen (ohne Relevanz für den zeitlichen Referenzpunkt) auszugehen. 4. 4.1 Der Verfügung vom 8. Juni 2015 (IV-act. 87), mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen worden ist, lag der bereits erwähnte (vgl. A.b. hiervor) medizinische Sachverhalt zugrunde. Im Rahmen des Revisionsgesuches vom 23. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 20. Januar 2020 ein, mit welchem dieser attestierte, der Beschwerdeführer leide an Depressionsstörungen in grossen Episoden und einem somatischen Syndrom sowie einem traumatischen Stresssyndrom. Ferner machte er Angaben zur verordneten Medikation. 4.2 Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim Medizinischen Dienst der IVSTA, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2020 (IV-act. 169) aus, die Diagnosen seien bekannt und mit der Reduktion der Medikation könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht werden. 4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, liegt die letzte materielle Prüfung bereits über sechs Jahre zurück. Damals wurde dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt und – wie dem eingereichten Arztbericht zu entnehmen ist – scheint der Beschwerdeführer nach wie vor behandlungsbedürftig zu sein. Wie Dr. med. G._______ zu Recht ausgeführt hat, kann aus der Medikation nicht direkt auf eine Verschlechterung geschlossen werden, indes ist es auch nicht möglich, daraus eine Verbesserung abzuleiten. Es ist somit weder in die eine noch in die andere Richtung eine gesicherte Aussage in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglich. Da die letzte materielle Prüfung bereits einige Jahre zurückliegt und deshalb die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu hoch angesetzt werden sollten, und weil der Vorinstanz in Bezug auf das Eintreten ohnehin ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch
C-3997/2020 materiell prüfen möchte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen ohnehin nur deshalb erlassen worden sind, um zu vermeiden, dass sich die IV-Stellen mit mehrfachen, in (zu) kurzen Abständen eingereichten Revisionsgesuchen materiell zu befassen haben. Ist die IV-Stelle von sich aus der Ansicht, ein Gesuch sei zu prüfen, so steht es in ihrem Ermessen, dies zu tun, zumal sie das Recht hat, jederzeit von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. b IVV und Urteil des BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.2.2). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur umfassenden materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs und anschliessenden Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden
C-3997/2020 Verfahren nicht vertreten. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs und anschliessenden Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 und Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3997/2020 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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