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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2019 C-399/2019

29. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,478 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2017)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-399/2019

Urteil v o m 2 9 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Serbien), Versicherter/Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer; Eintretensvoraussetzungen (Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2017).

C-399/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 auf die Einsprache von A._______ (im Folgenden: Versicherter) gegen die Verfügung vom 28. August 2017, mit welcher das Rentengesuch mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbetragsdauer abgewiesen worden war, nicht eingetreten ist (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 18 und 22), dass der Versicherte mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 25. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) erklärt hat, er schreibe der Vorinstanz, da er im Brief (recte: Nichteintretensentscheid) vom 7. Dezember 2017 um eine eigenhändige Unterschrift ersucht worden sei (vgl. Dok. 24), und im Weiteren, unter Geltendmachung einer in den Jahren 1973, 1974 und 1975 als Saisonier zurückgelegten Versicherungszeit, die Vorinstanz gefragt habe, ob er eine Auszahlung oder eventuell eine Rente erhalten werde (vgl. Dok. 24), dass der Versicherte mit erneut an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 7. November 2018 (Datum Postaufgabe) das Ausbleiben einer Antwort auf sein Schreiben vom 25. Dezember 2017 sowie die Nichtberücksichtigung desselben beanstandet, sowie gleichzeitig unter Hinweis, nicht sofort einen Dolmetscher gefunden zu haben, ausgeführt hat, er wisse (nun), dass ihm eine Frist von 10 Tagen zur Unterschrift seiner E-Mail vom August 2017 (recte: September 2017) gesetzt worden sei, und er entschuldige sich für seinen Fehler (vgl. Dok. 25), dass er im Weiteren unter Angabe von drei ehemaligen Arbeitgebern ausführte, er habe die Vorinstanz «damals gebeten und werde sie wieder beten», aufgrund der von der Vorinstanz genannten, jedoch nicht mit seinen Angaben übereinstimmenden Versicherungszeiten bei den zuständigen Polizeistellen seinen Aufenthalt in den entsprechenden Kantonen zu überprüfen (vgl. Dok. 25), dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 21. Januar 2019 die Eingabe des Versicherten vom 7. November 2018 samt Beilagen und einer Kopie ihres Nichteintretensentscheids vom 7. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.; vgl. auch Dok. 27), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde vom 25. Dezember 2017 (Dok. 24) und die Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2017 beantragt hat

C-399/2019 mit der Begründung, der Versicherte habe seine per E-Mail eingereichte und somit aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift formungültige Einsprache vom 24. September 2017 nicht innert der Frist von 10 Tagen verbessert, wobei diese Frist dem Versicherten mit – gemäss Rückschein (Dok. 21) am 21. November 2017 zugestellten – Schreiben vom 17. November 2017 gesetzt worden sei (vgl. BVGer-act. 5), dass der Versicherte, nachdem er zunächst am 24. Januar 2019 auf informellem Weg (BVGer-act. 3) und anschliessend mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2019 auf diplomatischem Weg (BVGer-act. 7 f.) aufgefordert worden war, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit Eingabe vom 8. April 2019 (Datum Postaufgabe) mitgeteilt hat, er «habe keine Klage eingelegt» und entschuldige sich für dieses Missverständnis, dass er gleichzeitig erklärt hat, kein Zustelldomizil in der Schweiz zu haben (vgl. BVGer-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der Beschwerdeführer es unterlässt, seinen Anfechtungswillen unmissverständlich zu äussern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DA- NIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619), dass der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2019 explizit erklärt, «keine Klage eingelegt» zu haben, und sich gleichzeitig für das entstandene Missverständnis entschuldigt (vgl. BVGer-act. 9), dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 8. April 2019 mithin unmissverständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten zu wollen, respektive, keinen Beschwerdewillen zu haben, dass er dementsprechend auch keine Rechtsbegehren gestellt hat, dass ausserdem aus der an die Vorinstanz adressierten und von ihr mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 als Beschwerde bezeichneten Eingabe des Versicherten vom 25. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) lediglich hervorgeht, dass der Versicherte sich – wie bereits oben erwähnt – aufgrund des im Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2017 erwähnten Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift schriftlich an die Vorinstanz wandte und unter Hinweis, in den Jahren 1973 bis 1975 in der

C-399/2019 Schweiz gearbeitet zu haben, um Auskunft ersuchte, ober er eine Auszahlung oder Rente erhalten werde (vgl. Dok. 24), dass der Versicherte im Weiteren mit erneut an die SAK adressiertem Schreiben vom 7. November 2018 (Datum Postaufgabe) unter Beilage einer Kopie des Arbeitszeugnisses des Schweizerischen Wirtevereins vom 1. Dezember 1974 sowie einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei des Kantons X._______ vom 30. November 1974 die Vorinstanz explizit darum ersucht hat, seine Angaben betreffend seine zurückgelegten Versicherungszeiten nochmals zu überprüfen (vgl. Dok. 25), dass demzufolge weder aus der ersten an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 25. Dezember 2017 (Dok. 24), noch aus der zweiten ebenfalls an die Vorinstanz gerichteten, anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 7. November 2018 (Datum Postaufgabe; Dok. 25) hervorgeht, dass der Versicherte damit beabsichtigte, den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten, dass es sich aufgrund des soeben Dargelegten bei den beiden an die Vorinstanz adressierten Eingaben vom 25. Dezember 2017 sowie vom 7. November 2018 nicht um eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2017 (Dok. 22) handelt, sondern vielmehr um ein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 28. August 2017 (Dok. 18), dass die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fällt, zumal die Verwaltung durch das Gericht nicht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden kann (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a), dass somit mangels Beschwerdequalität der Eingaben vom 25. Dezember 2017 sowie vom 7. November 2018 und mithin mangels Beschwerdewille auf diese Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), damit diese prüfe, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten eintreten will,

C-399/2019 dass mangels Zustelladresse das für den Versicherten bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2019 ins Dossier gelegt wird und vom Versicherten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden kann, dass eine Kopie der Eingabe des Versicherten vom 8. April 2019 (Datum Postaufgabe) samt Beilage in Kopie der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-399/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben vom 25. Dezember 2017 und vom 7. November 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das für den Versicherten bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2019 wird ins Dossier gelegt und kann von diesem am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden. 3. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Gesuchs vom 25. Dezember 2017 resp. vom 7. November 2018 an die Vorinstanz überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Versicherten (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Versicherten vom 8.4.2019 inkl. Beilage in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-399/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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