Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 C-3982/2007

4. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,226 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-3982/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf F._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3982/2007 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende F._______ (geboren 1972, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 2. April 2007 beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei L._______, einem im Kanton Aargau wohnhaften Cousin (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Verantwortlichkeiten, welche sich wohl kaum mit einem ein- oder gar dreimonatigen Besuchsaufenthalt vereinbaren liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Weiterführung des Kleidergeschäftes, welches vom Gesuchsteller im Heimatland betrieben werde, sei während des Auslandaufenthaltes seines Cousins gewährleistet. Zudem habe er, als Gastgeber, die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes zugesichert. Der Eingabe beigelegt war eine schriftliche Bestätigung des Eingeladenen vom 9. Juni 2007, wonach während des rund fünfwöchigen Auf- C-3982/2007 enthaltes in der Schweiz sein Bruder das gemeinsame Kleidergeschäft vorübergehend alleine führen werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Eingeladenen sei lediglich mit einer Firmeneintragung belegt. Angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im Kosovo vermöge allerdings selbst eine Erwerbstätigkeit im Heimatland den Gesuchsteller nicht davon abzuhalten, ins Ausland zu emigrieren, zumal bezüglich der geplanten Aufenthaltsdauer offenbar Uneinigkeit zwischen Gastgeber und Gast bestünde. E. In seiner Replik vom 25. September 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und betont, unter Hinweis auf seine Beschwerdeeingabe sowie die erwähnte Bestätigung des Eingeladenen, dass stets von einem höchstens fünfwöchigen Auslandaufenthalt innerhalb von drei Monaten die Rede gewesen sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 C-3982/2007 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis C-3982/2007 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World C-3982/2007 Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50 % der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 36-jährigen Familienvater, welcher sich anlässlich der Gesuchseinreichung als "Director" von "N._______" bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis sowie zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machte (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches). Im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde präzisierend fest, der Eingeladene sei als selbständiger Textilhändler tätig (vgl. den am 22. April 2007 ausgefüllten Auskunftsbogen). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde lediglich eine Erklärung des Gesuchstellers nachgereicht, wonach sein Bruder das gemeinsame Kleiderge- C-3982/2007 schäft während seiner Abwesenheit vorübergehend alleine führen werde; die Betroffenen unterliessen es jedoch, weitere Auskünfte – etwa zu Geschäftsumsatz und/oder Betriebsgewinn – zu erteilen oder entsprechende Belege vorzuweisen. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann demnach nicht ausgegangen werden; dies umso weniger, als der Eingeladene – als Geschäftsinhaber – offenbar problemlos und jederzeit einen mehrwöchigen, nach (ursprünglicher) Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. dessen Ausführungen im kantonalen Auskunftsbogen bzw. im entsprechenden Einladungsschreiben) gar einen rund dreimonatigen Auslandurlaub beziehen kann. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann selbst eine regelmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren. Eine entsprechende Gewähr kann auch aus der Existenz zurückbleibender Familienangehöriger nicht unbedingt abgeleitet werden. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Kosovo lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige C-3982/2007 Rückkehr des eingeladenen Cousins zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 5.4 Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Gesuchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht behauptet wird. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- C-3982/2007 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt Kanton Aargau Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: Seite 9

C-3982/2007 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 C-3982/2007 — Swissrulings