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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2007 C-3957/2007

16. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·744 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-3957/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2007 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. M._______, verstorben, an seiner Stelle die Witwe Z._______, und diese vertreten durch Rechtsbeistand Hermann Hölzle, Postfach 1623, DE-61348 Bad Homburg, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3957/2007 Nach Einsicht: in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 15. Mai 2007, mit der auf das Leistungsgesuch von M._______ um Erhalt einer Invalidenrente nicht eingetreten wurde, da die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht wurden und damit die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen worden sei; in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2007, in welcher die Beschwerdeführerin beantragen liess, die Verfügung vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, das Leistungsgesuch weiterzubearbeiten und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, da sich aus dem Schreiben vom 3. April 2007 (vgl. act. 13) ergebe, dass der Mitwirkungspflicht nachgekommen worden sei; in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 11. September 2007, in der diese beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und die Akten zur Fortsetzung der Prüfung des Leistungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. April 2007 zeige, dass die angeforderten Unterlagen anstatt an die IV-Stelle versehentlich an die Schweizerische Ausgleichskasse adressiert worden seien, und somit die Mitwirkungspflicht als erfüllt gelten könne. In Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und dass vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Gesuchstellers im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; C-3957/2007 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 14. September 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben hat und keine Ausstandsbegehren eingegangen sind; dass die Beschwerdeführerin nach dem Zugeständnis der IV-Stelle die Mitwirkungspflicht erfüllt habe und somit � entsprechend ihrem Antrag in der Beschwerde � die Prüfung des Leistungsgesuchs fortzusetzen sei; dass im Ergebnis die Parteien gemeinsam beantragen, die Prüfung des Leistungsgesuchs fortzusetzen; dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keinen Grund sieht, von diesem Antrag abzuweichen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2007 aufgehoben. 2. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-3957/2007 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Rückschein) - die Vorinstanz (eingeschrieben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (eingeschrieben) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Alberto Meuli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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