Abtei lung II I C-3946/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Y_______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3946/2008 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A_______ (nachfolgend: Gesuchsteller) und dessen Ehefrau, die 1979 geborene Landsfrau S_______ (nachfolgend Gesuchstellerin) beantragten am 18. April 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok für sich und ihre 2004 geborene gemeinsame Tochter ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Als Zweck ihrer Reise gaben die Gesuchsteller an, die Mutter des Gesuchstellers, Frau Y_______ (nachfolgend Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Zofingen im Kanton Aargau besuchen zu wollen. Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung der Visa formlos ab und überwies die Gesuche der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Erteilung der Besuchervisa mit Verfügung vom 4. Juni 2008 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach deren Besuchsaufenthalt bestehe. Sie lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren persönlichen Verhältnissen seien keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten zu erkennen. Ferner hätten die von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen ergeben, dass die im Rahmen des Besuchsaufenthalts zu erwartenden finanziellen Garantien ungenügend seien. Vor dem gesamten Hintergrund der konkreten Verhältnisse bestünden begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck. C. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Visa für einen Besuchsaufenthalt von mindestens einem Monat seien zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchsteller wollten wirklich nur für einen Besuchsaufenthalt einrei- C-3946/2008 sen. Sie gäben sich deshalb auch mit nur einem Monat zufrieden, sollte ein längerer Aufenthalt nicht möglich sein. Der Gesuchsteller erwirtschafte als Techniker mit der Reparatur von Kühl- und Klimaanlagen ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen und die Gesuchstellerin habe starke familiäre Bindungen; sie habe sich verpflichtet, ihre Eltern zu pflegen und deren Versorgung sicherzustellen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ein besonderes Interesse daran, ihren Sohn und dessen Familie hier in der Schweiz begrüssen zu können, sei es ihr doch als Betreiberin eines Restaurants aus zeitlichen Gründen seit Jahren nicht vergönnt, ihre Angehörigen in Thailand zu besuchen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Für die behaupteten günstigen Verhältnisse bei den Gesuchstellern würden keine Nachweise erbracht. Komme hinzu, dass die ganze Familie gemeinsam in die Schweiz kommen wolle, was den Anreiz zur Heimreise verringere. Und schliesslich seien auch die finanziellen Garantien der Gastgeberin ungenügend. Letztere weise ein steuerbares Einkommen von unter zwanzigtausend Franken aus, habe Betreibungen und Steuerschulden. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu C-3946/2008 beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). 2.2 Die Gesuchsteller können sich als thailändische Staatsangehörige auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen deshalb der Visumspflicht. 3. 3.1 Das Gesetz setzt für die Erteilung eines Visums unter anderem voraus, dass Einreisewillige für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sowie sonstige C-3946/2008 Gegebenheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008). 3.2 Im weitern wird für eine Visumerteilung vorausgesetzt, dass die Einreisewilligen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden. Nach Art. 6 Abs. 1 VEV kann die Behörde zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen Person in der Schweiz verlangen. Die Garantiesumme beträgt im Falle von Familien 30'000 Franken und verpflichtet die garantierende Person gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV, ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Krankheit und Unfall) und die Rückreise zu übernehmen. Art. 8 Abs. 1 VEV schliesslich sieht vor, dass die Verpflichtungserklärung von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert wird. 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d in fine VEV wird das Visum auch dann verweigert, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen. 4. 4.1 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl sich die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2008 erwartet Thailand ein Wachstum von 4,5% bis 5,5% (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen, Thailand, Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de, Stand: Juni 2008, besucht am 13. Oktober 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gera- C-3946/2008 de 3'720 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.2 Bei der Risikoanalyse im Zusammenhang mit der gesicherten Wiederausreise sind nach dem bereits Gesagten nicht nur die allgemeine Lage im Herkunftsland, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 4.3 4.3.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um 32- bzw. 29-jährige Ehegatten, die mit ihrer gemeinsamen 4-jährigen Tochter einreisen wollen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeitet der Gesuchsteller als Reparatur-Techniker für Kühl- und Klimaanlagen bei einem Unternehmen mit Sitz in Bangkok. Das Handwerk als Reparatur-Techniker sei in Thailand sehr gefragt, so dass der Gesuchsteller ein für dortige Verhältnisse gutes Einkommen erziele. Kraft seiner soliden Finanzlage habe er es sich in der Vergangenheit auch leisten können, für sich und seine Familie ein Eigenheim zu erwerben. Was die Gesuchstellerin betrifft, so soll sie sich gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin der Pflege und Versorgung ihrer Eltern verpflichtet haben. 4.3.2 Ob die Eltern der Gesuchstellerin schon heute betreuungsbedürftig sind, worin diese Betreuung gegebenenfalls besteht und wer für deren Erbringung sonst noch in Frage kommt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht offengelegt. Aufgrund der äusseren Umstände C-3946/2008 kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die zurückbleibenden Angehörigen müssten intensiv betreut werden und für diese Betreuung stehe einzig die Gesuchstellerin zur Verfügung. 4.3.3 Ebenfalls nicht präzisiert bzw. belegt sind die Angaben, wonach der Gesuchsteller einer beständigen und für thailändische Verhältnisse gut entlöhnten Arbeitstätigkeit nachgehe. Verträge, Lohnabrechnungen, Bankauszüge oder sonstige Dokumente, welche geeignet wären, die behaupteten soliden beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen, wurden keine eingereicht. Überdies nimmt die Beschwerdeführerin auch nicht zu der Frage Stellung, wie genau der Gesuchsteller die geplante lange Landesabwesenheit mit seinen beruflichen Aktivitäten in Einklang bringen will. Angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation in Thailand dürfte dies denn auch nicht ohne weiteres möglich sein. 4.3.4 Gestützt auf die bestehende Aktenlage durfte die Vorinstanz es als zusätzlichen Risikofaktor betrachten, wenn die Gesuchsteller gemeinsam und mit ihrem Kind einreisen würden. In solchen Konstellationen kann ganz allgemein die Gefahr bestehen, dass familiäre Bindungen zur Herkunftsregion keine wesentliche Bedeutung mehr haben und der emotionale Lebensmittelpunkt vom Heimat- in den Gaststaat verschoben wird. Eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ist ohne das Vorliegen erheblicher Verpflichtungen im Heimatland in solchen Fällen gemeinhin nicht mehr ausreichend sichergestellt. Dies gilt um so mehr, als dass beide Gesuchsteller mit der Mutter des Gesuchstellers bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügen. 4.4 Alles in allem ist die Beurteilung durch die Vorinstanz – soweit es um die Einschätzung der Gewähr für eine Wiederausreise geht – nicht zu beanstanden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch die Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchsteller gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, Bedenken gegen eine Einreise hegte. 5. Gemäss Darstellung der Gesuchsteller im Antragsformular war vorgesehen, dass die Gastgeberin die Kosten des Besuchsaufenthalts übernehme. Deren Wohngemeinde (Zofingen) teilte dem kantonalen Migrationsamt am 16. Mai 2008 mit, dass die Gastgeberin über ein jährli- C-3946/2008 ches steuerbares Einkommen von Fr. 17'291.- und über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Schuld- und betreibungsrechtlich seien zwar keine Verlustscheine, aber zwei Betreibungen aktenkundig. Zudem sei eine Steuerrechnung offen. Die Gastgeberin hat diese Verhältnisse weder im Gesuchs- noch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu irgend einem Zeitpunkt als unrichtig gerügt. Dies obwohl sie von der Einschätzung der Wohngemeinde mit einer Kopie informiert worden war und obwohl die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung auf ungenügende finanzielle Verhältnisse und damit fehlende Garantiefähigkeit geschlossen hat. Damit ist auch in diesem Punkt von Gründen für eine Verweigerung der Besuchsvisa auszugehen. 6. 6.1 Sowohl die Schweizerische Vertretung in Bangkok wie auch die Vorinstanz äusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck. Vor dem Hintergrund der fehlenden Gewähr für eine Wiederausreise und der für einen dreimonatigen Aufenthalt offensichtlich ungenügenden finanziellen Ressourcen scheinen diese Zweifel berechtigt. Sie sind umso mehr am Platz, als die Beschwerdeführerin geltend macht, ein starkes berufliches Engagement und die fehlende Möglichkeit einer Stellvertretung im Restaurantbetrieb verunmögliche es ihr seit Jahren, ihre Angehörigen in Thailand zu besuchen. Bei dieser Sachlage ist allerdings nicht einsehbar, wie sie ungeachtet dieser Arbeitslast ausreichend Zeit haben will, um ihre geladenen Gäste während dreier Monate betreuen zu können. Unter den gegebenen Umständen könnten die Gesuchsteller versucht sein, ihren Aufenthalt nicht nur zu rein touristischen Zwecken, sondern auch dazu zu nutzen, der Beschwerdeführerin bei ihren beruflichen Aktivitäten an die Hand zu gehen. In dem von der Beschwerdeführerin geleiteten thailändischen Spezialitätenrestaurant wären einfache Aushilfstätigkeiten sicherlich problemlos möglich und würden überdies gegen aussen auch kaum auffallen. Durch eine solche Tätigkeit wären die Gesuchsteller letztlich nicht nur in der Lage, zur Finanzierung ihres Aufenthaltes selber beizutragen, sondern könnten überdies die nach eigenen Angaben stark beanspruchte Beschwerdeführerin entlasten. 7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgehen, dass Gründe zur Verweigerung der beantragten Visa bestanden in Form fehlender Gewähr für eine anstandslose C-3946/2008 und fristgerechte Wiederausreise (Art. 5 Abs. 2 AuG), ungenügender finanzieller Ressourcen bzw. fehlender Garantiefähigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG) und in Form ernsthafter Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Art. 16 Abs. 1 Bst. d in fine VEV). 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 10) C-3946/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossiers ZEMIS 3750287 / 15025259 / 15025252 retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 10