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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2011 C-3928/2009

16. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,244 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3928/2009 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Visum zu Besuchszwecken / Widerruf

C-3928/2009 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene ägyptische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 18. März 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Kairo ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) im Kanton Thurgau. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 informierte die Vorinstanz die Gastgeberin darüber, dass sie die Schweizerische Vertretung in Kairo ermächtigt habe, ihrem Gast ein Visum für eine Aufenthaltsdauer von 15 Tagen auszustellen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig gebeten zu veranlassen, dass sich ihr Gast zur Weiterführung des Verfahrens bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung melde. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gelangte das Migrationsamt des Kantons Thurgau an die Vorinstanz und ersuchte darum, das Visum zu widerrufen. Die einladende Gastgeberin sei im Jahre 2006 die Ehe mit einem abgewiesenen Asylbewerber eingegangen, der Ehemann habe aber in der Folge nicht mit ihr, sondern mit seinem Bruder zusammen im Kanton Zürich gewohnt. Inzwischen sei die Ehe geschieden und der Ehemann habe eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, was ihm zu einer Aufenthaltsregelung im Kanton Zürich verholfen habe. D. Die Vorinstanz verfügte am 18. Mai 2009 den Widerruf ihrer am 6. Mai 2009 erteilten Ermächtigung. Sie begründete dies einleitend mit neuen Erkenntnissen gestützt auf kantonale Vorakten, den inzwischen geschiedenen Ehemann der Gastgeberin betreffend. Die einladende Gastgeberin sei schon einmal eine Ehe mit einem Drittausländer eingegangen und habe diesem dadurch zu einer Aufenthaltsbewilligung verholfen. Die Ehe sei jedoch nicht vollzogen worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller ähnliche Absichten verfolge und das Vertrauen der Gastgeberin ebenfalls missbrauchen wolle. Das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise sei beim Gesuchsteller aufgrund der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse hoch einzuschätzen.

C-3928/2009 E. Dagegen gelangte die Gastgeberin mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt das sinngemässe Rechtsbegehren, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Visum sei zu erteilen. Die zur Begründung des Widerrufs herangezogenen allgemeinen und persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der Ermächtigung zur Visumserteilung nicht verändert. Was ihre vorangegangene Ehe betreffe, so treffe zwar zu, dass ihr damaliger Ehemann sie missbraucht und ihr Vertrauen ausgenutzt habe, um in der Schweiz leben zu können. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sie naiv sei und vor ausländischen Männern beschützt werden müsse. Schliesslich sei sie es gewesen, die die Behörden auf die Vorfälle aufmerksam gemacht habe. Und sie sei es auch gewesen, die die Idee zur Einladung von B._______ gehabt habe; der Anstoss zum beantragten Besuch sei nicht von ihm ausgegangen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf Einreichung einer Replik. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie

C-3928/2009 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

C-3928/2009 4. 4.1. Gemäss Art. 19 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) widerruft die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde ein ausgestelltes Visum nach den Weisungen des BFM, wenn festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 VEV nicht mehr erfüllt sind (Bst. a) oder sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt waren (Bst. b) oder die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist (Bst. c). Eine vergleichbare Norm findet sich in Art. 34 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex). Dieser sieht die Annullierung bzw. die Aufhebung des Visums vor, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Abs. 1) bzw. nicht mehr erfüllt sind (Abs. 2). Dasselbe gilt für den Widerruf einer Ermächtigung zur Ausstellung eines Visums. 4.2. Diese vergleichsweise tiefen Anforderungen an die Zulässigkeit des Widerrufs eines Visums bzw. der Ermächtigung dazu (zum Widerruf allgemein vgl. BVGE 2007/29 E. 4) sind Ausdruck der Tatsache, dass das Visum weder eine Bewilligung zur Einreise noch gar zur Anwesenheit darstellt. Es bestätigt einzig und alleine im Sinne einer Momentaufnahme, dass im Zeitpunkt seiner Erteilung die Einreisevoraussetzungen als erfüllt erachtet wurden. Insoweit dient es der behördlichen Kontrolle (vgl. BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 S. 180 f. mit Hinweisen). Dementsprechend muss eine visumspflichtige ausländische Person neben dem Visum stets auch die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllen, will sie sich nicht dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts aussetzen (vgl. Art. 5 AuG, ferner Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 30 Visakodex, Art. 19 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend

C-3928/2009 den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19]). 4.3. Im Rahmen des vorliegenden Streitsache ist somit zu prüfen, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Sind sie es nicht, ist der Widerruf der Ermächtigung zur Visumserteilung zu schützen. Ob und in welchem Umfang der Behörde das Fehlen der Einreisevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bereits bekannt war bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen, schränkt die Zulässigkeit des Widerrufs nicht ein. Dies kann schon deshalb nicht der Fall sein, weil die einzelstaatlichen Behörden nicht nur die eigenen nationalen Interessen zu wahren haben, sondern als Sachwalter der Interessen aller Schengen-Staaten auftreten. Allerdings ist nicht zum vornherein ausgeschlossen, dass die ausländische Person, welche die Behörde vollständig und wahrheitsgemäss informiert hat, gestützt auf Treu und Glauben eine Entschädigung für nutzlos gewordene Dispositionen verlangen kann, die sie im berechtigten Vertrauen auf ein Visum getroffen hat, welches die Behörde ohne neue tatbeständliche Erkenntnisse allein gestützt auf eine andere rechtliche Würdigung des bereits bekannten Sachverhalts zurückgenommen hat (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2010, Rz. 703 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist in casu jedoch nicht gegeben, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich wie folgt: 5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse nur insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise

C-3928/2009 bzw. Visum vermittelt das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b SGK, Art. 4 VEV). 5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c Visakodex). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder

C-3928/2009 aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. 6.1. Der Gesuchsteller unterliegt als ägyptischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz gestützt auf neue Erkenntnisse anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. 6.3.1. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

C-3928/2009 6.3.2. Negative Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aber auch daraus ergeben, dass die Person des Gastgebers nicht vertrauenswürdig ist (vgl. Visahandbuch I Ziff. 7.12, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa). Daran vermag nichts zu ändern, dass umgekehrt die gegebene Vertrauenswürdigkeit des Gastgebers sich auf andere Elemente stützende Zweifel am rechtskonformen Verhalten des Gastes grundsätzlich nicht beseitigen kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-783/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.4). 7. Eine Prüfung der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der genannten Kriterien führt zu folgenden Feststellungen: 7.1. Ägypten ist heute nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas (die Industrie hat inzwischen 35 Prozent Anteil am BSP). Auch scheint das Land die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bereits weitgehend überstanden zu haben. So stiegen die Werte für das Wirtschaftswachstum seit Anfang 2009 wieder kontinuierlich an und lagen am Jahresende bei 5,1 Prozent. Haupteinnahmequellen des Landes sind – in dieser Reihenfolge – die Förderung und der Export von Erdöl und Erdgas, der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeitnehmer im Ausland sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal. Die an dritter Stelle stehenden Überweisungen von Auslandsägyptern machen rund vier Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Anzumerken ist hierbei, dass diese von der ägyptischen Zentralbank erfassten Zahlungsströme vermutlich nur die Hälfte der tatsächlich erfolgten Transfers abbilden. Ein drängendes Problem zeigt sich allerdings in der Beschäftigungslage. Der ägyptische Arbeitsmarkt muss – bei einer Arbeitslosenquote von 9,4 Prozent – jährlich bis zu 750'000 Schul- und Universitätsabgänger absorbieren. Die Konjunkturprogramme der Regierung haben bisher nicht den erhofften Beschäftigungseffekt gebracht. Die Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen beträgt Schätzungen zufolge über 25 Prozent (vgl. dazu: Urteil C-3348/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2010, E. 8.1). Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder

C-3928/2009 Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Diese Ausgangslage dürfte sich nach den Unruhen von Anfang Jahr, dem damit zusammenhängenden Einbruch im für Ägypten wichtigen Tourismussektor und den unsicheren Zukunftsaussichten noch verschärft haben. 7.2. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen, ledigen und kinderlosen jungen Mann. In seinen persönlichen Verhältnissen sind weder familiäre noch sonstige Verpflichtungen zu erkennen, die ihn an seine angestammte Umgebung binden könnten. Entsprechend gross dürfte seine Flexibilität sein, wenn es um die Wahl der künftigen Lebensgestaltung geht. 7.3. Gemäss seinem Visumsantrag und auch nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht der Gesuchsteller in beruflicher Hinsicht einer Tätigkeit als Chefkoch in einem Hotel in Hurghada am Roten Meer nach. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er sich befindet, ist allerdings nichts bekannt. Tritt hinzu, dass sich die Beschäftigungssituation als Folge der erwähnten politischen Umwälzungen gerade im Tourismussektor dramatisch verschlechtert hat. Die Buchungen von Ferienreisen sind aufgrund der unsicheren Lage eingebrochen und viele Hotels mussten geschlossen werden. Dass dies Auswirkungen auf die Beschäftigungslage hat, versteht sich von selbst. 7.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als Gastgeberin des Gesuchstellers in ausländerrechtlicher Hinsicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. 7.4.1. Die Beschwerdeführerin ging am 24. Mai 2006 die Ehe mit einem Staatsangehörigen aus der Republik Kosovo ein. Dieser hatte sich schon zwischen 1991 und 1999 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten. Sein neuerliches, im März 2006 eingereichtes Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 6. April 2006 abgewiesen und er wurde unter Fristansetzung aus der Schweiz weggewiesen. Weil es den Verdacht auf eine Scheinehe hegte, beauftragte das Migrationsamt des Kantons Thurgau in der Folge die Kantonspolizei mit einer Einvernahme der Eheleute. In der am 13. September 2006 durchgeführten Befragung stellte die Beschwerdeführerin in Abrede, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei und behauptete auf diverse Fragen, mit dem Ehemann

C-3928/2009 in ihrem Haushalt zusammen zu leben (Antworten auf Fragen Nr. 8 und Nr. 23 ff.). Dabei äusserte sie sich detailliert zu Gemeinsamkeiten im Tagesablauf, in der Freizeitgestaltung und zur Regelung der Finanzen. In ihrer am 8. November 2007 bei der zuständigen Instanz eingereichten Scheidungsklage brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, ihr Ehemann habe nach der Hochzeit nie bei ihr gewohnt, so dass das Hochzeitsdatum gleichzeitig das Trennungsdatum darstelle. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführerin nicht einseitig eine Opferrolle zuerkannt werden, wie dies die Vorinstanz offenbar tut. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die kantonale Migrationsbehörde von Anfang an und während längerer Zeit über den Bestand einer ehelichen Beziehung getäuscht. Dass sie es war, die die Behörden schliesslich doch noch über die wahren Verhältnisse ins Bild setzte, ändert daran nichts. 7.4.2. Auch im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Visumverfahren erscheinen die von der Beschwerdeführerin deklarierten Motive für die Einladung nicht über jeden Zweifel erhaben. Die Beschwerdeführerin hat den Gesuchsteller nach eigenen Angaben im Herbst 2007 als einen von mehreren Angestellten eines Hotels kennen gelernt. Dabei hat er sie und ihre Familie offenbar auf Ausflügen begleitet. In der Folge soll es noch wiederholt zu gleichartigen Begegnungen anlässlich von weiteren Ferienaufenthalten gekommen sein. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Verhältnis zum Gesuchsteller als kollegial. Dass sie sich für die – aller Wahrscheinlichkeit nach entgeltlichen – Dienstleistungen mit einer Einladung in die Schweiz revanchieren will, liegt nicht auf der Hand. Die Einladung erscheint umso weniger verständlich, als die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Auskunft vom 6. April 2009 an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde festhielt, sie habe kein Geld auf der Bank und bürge mit dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus. 8. Eine gesamthafte Würdigung führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass beim Gesuchsteller keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Eine der zentralen Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums ist folglich nicht erfüllt. Ebenso wenig sind Gründe gegeben, welche die Schweiz nach Massgabe von Art. 25 Visakodex zur ausnahmsweisen Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigen würden (vgl. oben Ziff. 5.4).

C-3928/2009 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 12)

C-3928/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […]) – das Migrationsamt Thurgau (Beilagen: Dossier TG […] und TG […]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:

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