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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2014 C-3866/2013

6. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,234 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rente | AHV (Rentenanspruch)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3866/2013

Urteil v o m 6 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Kosovo, vertreten durch Mukadeze Bajrami, Rr. Skenderbeu Nr. 05, XZ-60000 Gjilan, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (Rentenanspruch).

C-3866/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am (…) 1946 geborene, verheiratete, in Kosovo lebende X._______ mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (SAK-act. 2) respektive mit Formular vom 20. November 2012 (SAK-act. 19) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat; dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (SAKact. 27) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Abkommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe; dass X._______, vertreten durch Mukadeze Bajrami, gegen die Verfügung vom 17. Januar 2013 mit Eingabe vom 5. Februar 2013 (SAKact. 29) Einsprache erhob und geltend machte, er besitze – nebst der kosovarischen – auch die serbische Staatsangehörigkeit, weshalb er Anspruch auf eine Altersrente habe; dass die SAK X._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2013 (SAK-act. 31) darauf hingewiesen hat, dass zum Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit ein biometrischer Pass vorzulegen sei und dieser kein Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) enthalten dürfe; dass X._______ der SAK mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (SAK-act. 34) mitteilte, dass er keinen serbischen Pass besitze und auch nicht beabsichtige, sich einen solchen ausstellen zu lassen, da er nicht im Sinn habe, in einen fremden Staat zu reisen; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 (SAK-act. 35) an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Mukadeze Bajrami, gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 mit Eingabe vom 27. Juni 2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Rente beantragt hat; dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, dass er die serbische Staatsangehörigkeit besitze und dies mittels Belegen (Staatsangehörigkeitsnachweis und Heiratsurkunde, beides von serbischen Behörden ausgestellt) nachgewiesen habe;

C-3866/2013 dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Schreiben vom 5. August 2013 (BVGer-act. 3) ein schweizerisches Zustelldomizil bekanntgegeben hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 (BVGeract. 5) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG); dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG); dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 2 lit. a AHVG);

C-3866/2013 dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht; dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist; dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 20. November 2012 zwar die serbische Staatsangehörigkeit angab, diese jedoch nicht belegte; dass aus den anfänglich eingereichten Unterlagen lediglich die kosovarische Staatsangehörigkeit hervorgeht (vgl. Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAK-act. 20]), und dass die im Einspracheverfahren nachträglich eingereichten Dokumente – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Anforderungen an den Nachweis für die serbische Staatsbürgerschaft nicht erfüllen; dass mangels weiteren Belegen beim Beschwerdeführer ausschliesslich vom Vorliegen der nachgewiesenen kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente hat; dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG);

C-3866/2013 dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3866/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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