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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2021 C-3865/2021

6. Oktober 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·806 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Marktüberwachung | Heilmittel, Antidoping; Verfügung der Stiftung Antidoping vom 18. August 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3865/2021

Urteil v o m 6 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Antidoping; Verfügung der Stiftung Antidoping vom 18. August 2021.

C-3865/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Zollstelle Zürich-Flughafen im Rahmen einer Postkontrolle am 4. Juni 2021 eine Postsendung mit 12 Ampullen Testosterone Enanthate und 2 Tabletten Anastrozol zurückhielt und die Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden auch: Vorinstanz) gleichentags über einen möglichen Verstoss gegen Art. 22 Abs. 1 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG; SR 415.0) informierte, dass die Vorinstanz am 18. August 2021 einen Vorbescheid erliess, mit welchem dem Beschwerdeführer bis zum 7. September 2021 die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Einziehung und Vernichtung der zurückbehaltenen Produkte Stellung zu nehmen und den Sachverhalt zu bestreiten, ansonsten der Vorbescheid nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung trete (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Vorbescheids vom 18. August 2021 beantragt hat (B-act. 1), dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (B-act. 3) am 16. September 2021 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist (B-act. 5), dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 aufgefordert wurde, bis zum 1. November 2021 eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 6), dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2021 telefonisch das Bundesverwaltungsgericht kontaktierte und sich für zuständig zur Fortsetzung des Vorbescheidverfahrens erklärte (vgl. B-act. 7), dass vorliegend der Vorbescheid vom 18. August 2021 kein endgültiger Entscheid darstellt (vgl. Schreiben des BVGer im Verfahren C-5043/2018 vom 7. September 2018) und deshalb das Vorbescheidsverfahren vor der Vorinstanz weiterzuführen ist, dass zufolge des missverständlich formulierten Schriftstücks „Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)“ der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen den Vorbescheid fälschlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,

C-3865/2021 dass somit auf die Eingabe vom 30. August 2021 nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2021 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überweist, dass der Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung abzunehmen ist, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3865/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Vorinstanz wird die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung abgenommen. 5. Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Yvette Märki

C-3865/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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