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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2009 C-3852/2007

18. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beitragsberechnun...

Volltext

Abtei lung II I C-3852/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, (wohnhaft in Brasilien) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beitragsberechnung); Verfügung der SAK vom 11. Mai 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

C-3852/2007 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1957 geboren, ist Schweizer Staatsangehöriger, war in den Jahren 1975 bis 2003 der schweizerischen obligatorischen Alters-, Hinterbliebenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen und lebt seit Januar 2003 in Brasilien, wo seine brasilianische Ehefrau als (Beruf) tätig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sowie eine Invalidenrente der Swiss Life. Am 13. Mai 2004 wurde er rückwirkend per 1. August 2003 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1-3, SAK/18). B. B.a Die Beiträge der freiwilligen Versicherung für die Beitragsperioden 2003 und 2004/2005 wurden ausgehend von den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers festgesetzt und von diesem (zuletzt mit Zahlung vom 12. Juli 2006) bezahlt (vgl. SAK/2-3 und SAK/19). B.b Der AHV/IV-Dienst der SAK des Schweizer Generalkonsulats in Rio de Janeiro (Brasilien) (im Folgenden: der AHV/IV-Dienst) liess dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2006 ein Formular „Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge“ für die Beitragsperiode 2006/2007 (im Folgenden: Einkommens- und Vermögenserklärung) zukommen (vgl. SAK/15.1). B.c Am 3. Mai 2006 forderte der AHV/IV-Dienst den Beschwerdeführer auf, dieses Formular und die dazugehörenden Belege einzureichen (SAK/11), bestätigte den Eingang derselben mit Schreiben vom 30. Mai 2006 und ersuchte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. Oktober 2006 darum, einen PostFinance-Kontoauszug per 31. Dezember 2005 sowie eine vollständige Steuererklärung seiner Ehefrau nachzureichen (vgl. SAK/12-13, SAK/15), was der Beschwerdeführer in der Folge tat (vgl. SAK/14; Posteingang AHV/IV-Dienst: 16. November 2006). B.d Mit Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2006 ging die SAK von einem für die Beitragsbemessung massgeblichen Vermögen von C-3852/2007 Fr. 2'010'400.- aus und legte die Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung für die Jahre 2006 und 2007 je auf Fr. 4'067.- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 122.- fest (SAK/15). B.e Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung und ersuchte um Korrektur derselben (SAK/17). Er machte geltend, dass das Vermögen seiner Ehefrau nicht zur Beitragsbemessung herbeigezogen werden dürfe und dass sein aktuelles Renteneinkommen tiefer sei, als von der SAK angenommen. B.f Am 11. Mai 2007 wies die SAK die Einsprache ab, da das Einkommen und das Vermögen der Ehefrau für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien. C. C.a Gegen diese Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (recte: 28. Mai 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe: 31. Mai 2007, Eingang im Bundesverwaltungsgericht: 6. Juni 2007) und beantragte die Herabsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007, da die SAK von einem zu hohen Renteneinkommen ausgegangen sei. C.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt und setzte ihnen Frist, um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.c Am 19. Juni 2007 nahm die SAK Stellung zur Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente beziehe und als nichterwerbstätige Person taxiert werde. Da er verheiratet sei, müssten die Beiträge unter Berücksichtigung der Hälfte je des gemeinsamen Vermögens und des Renteneinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers festgesetzt werden. C.d Mit Replik vom 5. September 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er akzeptiere, dass die Hälfte des Vermögens seiner Ehefrau zur Beitragsberechnung herbeigezogen werde, sofern dies gesetzeskonform sei. Er halte aber daran fest, dass die SAK sein Renteneinkommen falsch berechnet habe. C-3852/2007 C.e Mit Duplik vom 30. Oktober 2007 verwies die SAK auf den Einspracheentscheid und ihre Stellungnahme vom 19. Juni 2007 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.f Am 5. November 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.g Am 13. November 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers bekannt und setzte ihnen Frist, um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid C-3852/2007 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung für die Beitragsperiode 2006/2007 korrekt festgesetzt hat. 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasilien kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich somit nach Schweizer Recht. 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt Geltung hatten. 3. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. C-3852/2007 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2 Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten richten sich nach deren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 2 Abs. 5 AHVG) und belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 864 und 9800 Franken im Jahr (Art. 2 Abs. 5 AHVG, Art. 13b der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111] in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in Verbindung mit Art. 25 VFV [wonach die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält]). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 4. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer als nichterwerbstätiger Versicherter zu qualifizieren ist. Zur Bemessung der Beiträge des Beschwerdeführers sind somit das gemeinsame Vermö- C-3852/2007 gen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und das kapitalisierte gemeinsame Renteneinkommen zu addieren und anschliessend zu halbieren (vgl. zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 28 Abs. 4 AHVV: AHI-Praxis 6/1999 S. 198 E. 3.a und 3.b sowie BGE 125 V 221, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die SAK somit zu Recht auch das Vermögen seiner Ehefrau (hälftig) für die Beitragsbemessung beigezogen. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch das "Renteneinkommen" der Ehefrau (hälftig und kapitalisiert) für die Beitragsbemessung beizuziehen. Dabei ist der Begriff des "Renteneinkommens" in Art. 13b VFV und Art. 28 AHVV im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, das heisst ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 AHVG (bzw. Art. 10 AHVG) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Bei der Bemessung einer nichterwerbstätigen und verheirateten versicherten Person, deren Ehegatte der schweizerischen AHV nicht angehört, werden die Mittel des Ehegatten analog berücksichtigt, namentlich auch dessen Erwerbseinkommen (vgl. AHI- Praxis 6/1999 198 E. 3.b mit weiteren Hinweisen). Die SAK hat somit zu Recht das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als "Renteneinkommen" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung beigezogen. 4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber zu seinem Vorteil - ist seine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung nicht zum Renteneinkommen hinzu zu rechnen (vgl. ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 AHVV sowie AHI-Praxis 4/2004 S. 168 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwänden betreffend die Zusammensetzung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens somit nicht durch. Insbesondere handelt es sich bei dem, was er als falsche Berechnung seines eigenen Renteneinkommens durch die SAK ansieht, um die Addition der Hälfte seiner Rente der Swiss Life und der Hälfte des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. C-3852/2007 4.6 Das für die Beitragsbemessung für die Beitragsperiode 2006/2007 massgebende Vermögen (vgl. oben E. 3.2 und 4.1) ergibt sich somit aus der Addition der folgenden Positionen (nachfolgend Bst. a bis d): a) Ausgehend vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im Jahr 2005 (gemäss Steuererklärung 2005 der Ehefrau [SAK/15.2]), zusammengesetzt aus Zahlungen der (Bezeichnung der Region) plus 13. Monatslohn (266'664.16 Brasilianische Reais [BRL] plus BRL 13'491.94), Zahlungen natürlicher Personen (BRL 3'704.46) und Taggeldern (BRL 1'301.94), insgesamt BRL 285'162.50, ergibt sich bei Kapitalisierung mit dem Faktor 20 und hälftiger Anrechnung eine Vermögensposition von BRL 2'851'625.-. b) Ausgehend von der Rente der Swiss Life des Beschwerdeführers im Jahr 2005 (CHF 15'379 [vgl. SAK/15.4]) ergibt sich bei Kapitalisierung mit dem Faktor 20 und hälftiger Anrechnung ein Betrag von CHF 153'790.- bzw. - zum von der SAK (auf Grund ihrer Kompetenz gemäss Art. 18 VFV) festgelegten Wechselkurs (vorliegend: 0.55798 CHF/BRL, vgl. SAK/15) - eine Vermögensposition von BRL 275'619.20. c) Ausgehend vom Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers per Januar 2006 (bzw. 31. Dezember 2005 [vgl. SAK/15.2]) von BRL 829'313.59 ergibt sich bei hälftiger Anrechnung eine Vermögensposition von BRL 414'656.80. d) Ausgehend vom Wert des brasilianischen Grundstücks des Beschwerdeführers per 1. Januar 2006 (BRL 15'000.-, vgl. SAK 15.3) ergibt sich bei hälftiger Anrechnung eine Vermögensposition von BRL 7'500.-. e) Ausgehend vom schweizerischen Kontoguthaben des Beschwerdeführers per 1. Januar 2006 (bzw. gemäss den Kontoauszügen per 31. Dezember 2005, SAK/15.6-15.8) von CHF 59'0815.07 ergibt sich bei hälftiger Anrechnung eine Vermögensposition von CHF 29'907.-. 4.7 Die Addition der Vermögenspositionen a) bis d) ergibt ein Zwischentotal von BRL 3'549'401.- bzw. CHF 1'980'494.77. Unter Addition des Postens e) ergibt sich ein für die Beitragsbemessung massgebendes Gesamtvermögen von CHF 2'010'402.31 (bzw. abgerundet auf die nächsten Hundert Franken CHF 2'010'400.-). Die SAK hat das für die C-3852/2007 Beitragsbemessung massgebende Gesamtvermögen somit richtig berechnet. 4.8 Die SAK hat die Beiträge des Beschwerdeführers ausgehend von diesem Gesamtvermögen (abgerundet auf die nächsten CHF 50'000.-) gemäss Art. 13b VFV (in der vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) korrekt berechnet (CHF 4'067.- pro Beitragsjahr). Zu Recht hat sie dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag von 3% der geschuldeten Beiträge (CHF 122.-) auferlegt (vgl. Art. 18a Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). 4.9 Die SAK hat die Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 somit korrekt festgelegt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-3852/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

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