Abtei lung II I C-3849/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. M_______, Beschwerdeführer 1 S_______, Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für M_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3849/2008 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige M_______(Beschwerdeführer 1) verheiratete sich am 30. April 2007 in seinem Heimatland mit der 1960 geborenen, in der Schweiz niederlassungsberechtigten S_______ (Beschwerdeführerin 2). Im Hinblick auf diese Eheschliessung hatte letztere schon am 9. April 2007 zu Gunsten ihres zukünftigen Ehemannes ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz eingereicht. Das Gesuch wurde am 13. Februar 2008 vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit der Begründung abgewiesen, es bestehe gestützt auf verschiedene Indizien Grund zu der Annahme, dass unter den Beteiligten nicht die Absicht bestehe, eine wirkliche Ehe zu führen, der Eheschluss vielmehr nur dazu dienen solle, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Solchermassen begründe der Eheschluss keinen Anspruch auf Aufenthaltsregelung und damit auch nicht auf Erteilung einer Einreisebewilligung. Mit Eingabe vom 18. März 2008 wurde gegen diese Verfügung bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz Rekurs geführt. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen. B. Am 11. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer 1 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter. C. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 9. Mai 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könnte. Dies aufgrund der vor Ort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse, aber auch der Tatsache, dass ein Familiennachzugsgesuch pendent sei. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche C-3849/2008 Verfügung sei aufzuheben und die Bewilligung zur Einreise sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, es bestünden keine Indizien für die Richtigkeit der Annahme, der Beschwerdeführer 1 werde nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht wieder ausreisen. Er könne – gerade wegen des hängigen Familiennachzugsgesuches – gar kein Interesse daran haben, mit der schweizerischen Rechtsordnung in Konflikt zu geraten. Die Ehe sei nicht nur zum Schein eingegangen worden, vielmehr werde sie im Bereich des Möglichen gelebt. Das sei durch mehrere Reisen der Beschwerdeführerin 2 zum Beschwerdeführer 1, aber auch durch Bestätigungen von Familienangehörigen (Belege allesamt im Rechtsmittelverfahren um Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht) erstellt. Wenn die Vorinstanz die Auffassung des kantonalen Migrationsamtes teile, wonach es sich bei der Ehe der Beschwerdeführer nicht um eine umfassende Lebensgemeinschaft handle, so müsse sie sich bewusst sein, dass sich diese Einschätzung als falsch erweisen könnte, was zur Folge hätte, dass die Verweigerung der Besuchsbewilligung als unnötige schwere Verletzung des Rechts auf Familienleben zu qualifizieren wäre. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Begehren um Familiennachzug dokumentiere die Bereitschaft des Beschwerdeführers 1, auf Dauer in die Schweiz zu übersiedeln. Dieser versuche denn auch mit allen Mitteln, einreisen zu können, ohne das pendente Verfahren im Ausland abwarten zu müssen. F. Die Beschwerdeführer halten in einer Replik vom 18. August 2008 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Gerade die Absicht des Beschwerdeführers 1, in der Schweiz mit seiner Ehefrau zusammenleben zu können, führe bei ihm zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Er wolle sich diese Möglichkeit nicht noch im letzten Moment durch eine Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen verbauen. Vor diesem Hintergrund sei seine fristgerechte Wiederausreise ausreichend sichergestellt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-3849/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgerichts entscheidet in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in bloss pauschaler Weise auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage im Kosovo hingewiesen habe, ohne jedoch gehörig auf die Besonderheiten des Ein- C-3849/2008 zelfalles (insbes. das ihrer Meinung nach tangierte Recht auf Familienleben) einzugehen. 2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). 2.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 ein, als sie wertend feststellt, dessen hängiges Gesuch um Familiennachzug stehe einer Einreisebewilligung entgegen. Diese Feststellung erlaubte den Beschwerdeführern sehr wohl, diesen zentralen Grund für die Verweigerung zu erkennen und sachgerechte Einwände dagegen zu erheben. Zu Äusserungen in Bezug auf allfällige Ansprüche auf Familienleben war die Vorinstanz nicht gehalten, zumal sie ganz offensichtlich der Auffassung war, dass solche Ansprüche vorliegend nicht bestehen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Visumspflicht. 4. 4.1 Das Gesetz setzt für die Erteilung eines Visums unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist C-3849/2008 (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sowie sonstige Gegebenheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008). Art. 16 VEV nennt weitere Gründe, die zur Verweigerung eines Visums führen. So besteht ein Verweigerungsgrund unter anderem dann, wenn begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 16 Abs. 1 Bst. d VEV). 4.2 4.2.1 Im hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt sich das Migrationsamt des Kantons Zürich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen seien und nicht beabsichtigten, in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben. Die Behörde beruft sich bei dieser Einschätzung auf eine ganze Reihe von Indizien, wie ein vor dem kulturellen Hintergrund der Betroffenen atypischer Altersunterschied von 18 Jahren, widersprüchliche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin 2 schon eine gleichgeschlechtliche Beziehung gelebt habe und danach mit einem Schweizer Bürger eine erste Scheinehe eingegangen sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird zwar in einer Rechtsmitteleingabe gegen die verweigernde Verfügung des kantonalen Migrationsamtes bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Veranlassung, die Einschätzung als unrichtig zu betrachten. Werden die ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers mit berücksichtigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3436/2007 vom 12. August 2008 E. 5.1), sind begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Art. 16 Abs. 1 Bst. d VEV) und damit auch an der Gewähr für eine fristgerechte Ausreise (Art. 5 Abs. 2 AuG) angebracht. 4.2.2 Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, die Nichterteilung des beantragten Besuchervisums tangiere ihr „Recht auf Familienleben“. Sie berufen sich damit offensichtlich auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und C-3849/2008 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. den inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die entsprechenden Garantien schützen indessen das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es verwirklicht werden soll (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 109). Im vorliegenden Fall geht es - wenn überhaupt - um die Pflege ehelicher Beziehungen durch zeitlich zum vornherein begrenzte Besuche. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass solche Beziehungen nicht in adäquatem Mass im Heimatland des Beschwerdeführers 1 verwirklicht werden könnten. Um die Ernsthaftigkeit ihrer ehelichen Beziehung unter Beweis zu stellen, weisen sie im Gegenteil auf die Häufigkeit entsprechender Kontakte hin. Als entsprechend gering wäre ein möglicher Eingriff in das Familienleben zu werten. Auf der anderen Seite besteht - wie bereits erwähnt begründeter Verdacht, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sind. Unter den gegebenen Umständen hält die Verweigerung des Visums solange vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand, als der strittige Sachverhalt im Rahmen des dafür in erster Linie vorgesehenen Bewilligungsverfahrens noch nicht definitiv geklärt ist. 5. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) C-3849/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossier 6 971 585 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 8