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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2009 C-3842/2009

30. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·671 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom...

Volltext

Abtei lung II I C-3842/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. S._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3842/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 16. Juli 2008 an den Beschwerdeführer erklärte, sie habe die zur weiteren Auszahlung der schweizerischen Invalidenrente notwendigen ärztlichen Unterlagen des Fond Penzisko I Invalidsko Osiguruvanje Na Makedonija in Skopje trotz Schreiben der IVSTA vom 8. April 2008 nicht erhalten, weshalb die Voraussetzungen zur Prüfung einer Weitergewährung der Rente nicht gegeben und die Rentenzahlungen auf den 31. August 2008 einzustellen seien, dass sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass S._______i diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. Juni 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Juni 2009) angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein (act. 2) am 29. Juli 2008 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist C-3842/2009 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG) und des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 15. September 2008 abgelaufen ist (Art. 38 ATSG), dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegt, dass somit die am 3. Juni 2009 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), diese jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-3842/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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