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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2023 C-3839/2023

19. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,145 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid vom 17. Mai 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3839/2023

Urteil v o m 1 9 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Adrian Junker, Teichmann International (Schweiz) AG, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid vom 17. Mai 2023

C-3839/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (früher: Stiftung Antidoping Schweiz [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 17. Mai 2023 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mitteilte, dass im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle eine Flasche B._______ (Inhalt: C._______; Dosierung: […]), 86 Kapseln D._______(Inhalt: E._______; Dosierung: […]) sowie 108 Kapseln F._______ (Inhalt: G._______; Dosierung: […]) sichergestellt worden seien, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziffer 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziffer 2), dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung auf Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 6. Juni 2023 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägung des Vorbescheids in ihrer Erwägung auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Junker, mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und beantragt hat, die "Verfügung" der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und die Zollorgane seien anzuweisen, ihm die sichergestellten und einzuziehenden Medikamente sofort herauszugeben (Rechtsbegehren Ziffer 1); ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen (Rechtsbegehren Ziffer 2), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

C-3839/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) zuständig ist, dass es sich bei dieser Eingabe offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 17. Mai 2023 handelt, welche von der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu behandeln ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 (Vorbescheid) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegend angefochtenen Schreiben der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 (Vorbescheid) keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, sondern es sich um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass es sich demzufolge bei der Eingabe vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine fristwahrende Stellungnahme zum Vorbescheid des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" und um ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 (Vorbescheid) mangels Zuständigkeit des

C-3839/2023 Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 6. Juli 2023 (Posteingang: 10. Juli 2023) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeverfahrensakten werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

C-3839/2023 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerdeverfahrensakten C-3839 [im Original]) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben)

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