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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2021 C-3798/2021

16. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·997 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rechtsverzögerungsbeschwerde

Volltext

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Abteilung III C-3798/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Doris Müggenburg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverzögerungsbeschwerde.

C-3798/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3687/2019 vom 19. Februar 2020 die Beschwerde von A._______ gegen die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) in dem Sinn gutgeheissen hat, dass es die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Doris Müggenburg, mit Eingabe vom 23. August 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob und geltend machte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erforderliche medizinische Begutachtung noch nicht habe durchgeführt werden können; die Vorinstanz verschleppe die Angelegenheit, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. September 2021 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, es habe zwar äussere Faktoren (Covid-19- Pandemie und Schwierigkeiten bei der Gutachtenszuteilung) gegeben, die das Verfahren verzögert hätten, dass diese jedoch ausserhalb des Verantwortungsbereichs der IV-Stelle lägen, weshalb ihr kein Vorwurf gemacht werden könne, dass der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter mit Replik vom 12. Oktober 2021 (BVGer-act. 7) mitteilte, die Vorinstanz habe ihn mit Schreiben vom 28. September 2021 darüber informiert, dass die Begutachtung am 6. Dezember 2021 stattfinde, dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, die Vorinstanz sei jeweils erst auf Nachfrage hin tätig worden und habe ihn unzureichend über den Verfahrensstand informiert, ausserdem seien die angeführten Gründe für die Verzögerung nicht stichhaltig, weshalb die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde als gerechtfertigt anzusehen sei, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 2. November 2021 (BVGer-act. 9) ausführte, der Begutachtungstermin stehe bekanntlich mittlerweile fest, weshalb ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zu verneinen sei, dass die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen beziehungsweise als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

C-3798/2021 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2021 (BVGeract. 12) ausführte, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei durch den festgesetzten Begutachtungstermin gegenstandslos geworden; er beantrage die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 46a VwVG und Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Ansetzung des Begutachtungstermins durch die IVSTA gegenstandslos geworden und demzufolge – wie von den Parteien beantragt – im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz durch die Ansetzung des Begutachtungstermins die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt hat, ihr jedoch als Bundesbehörde gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und im Übrigen bei Rechtsverzögerungsbeschwerden praxisgemäss ohnehin von der Kostenpflicht abzusehen ist (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 4.50), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),

C-3798/2021 dass dem Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist, dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-3798/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe vom 22. November 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-3798/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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