Abtei lung II I C-3783/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Z._______(Deutschland), vertreten durch Berufsbetreuer Udo Behrendt, Y._______ (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X.________, Vorinstanz. Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3783/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Beschluss vom 25. Mai 2004 und Verfügung vom 6. August 2004 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) rückwirkend auf den 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zusprach (IV/28, 29, 31), dass die IVSTA diesen Entscheid durch Verfügung vom 26. Oktober 2004 ersetzte (neue Rentenberechnung; IV/33), dass die IVSTA am 21. Juni 2005 ein Revisionsverfahren einleitete (IV/37) und mit Beschluss vom 8. Mai 2008 sowie Verfügung vom 9. Mai 2008 wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes rückwirkend auf den 1. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufhob und sich aufgrund einer Meldepflichtverletzung eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Renten vorbehielt (IV/92 f.), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Juni 2008 anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, dass er, falls notwendig, für weitere ärztliche Untersuchungen zur Verfügung stehe (act. 1), dass die IVSTA mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2010 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV- Stelle vom 4. Juli 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, C-3783/2008 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass das Betreuungsgericht in X.________ Udo Behrendt mit Urkunde vom 4. Dezember 2009 zum Berufsbetreuer des Beschwerdeführers bestellte (act. 23, 23.1) und dieser rechtsgültig die Interessen des Beschwerdeführers vertritt, dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2010 darauf hinwies, dass die medizinischen Akten hinsichtlich der Diagnosestellung widersprüchlich seien sowie mangelhafte Begründungen enthielten und aufgrund der Gehirnverletzung unverständlich sei, warum bisher nie eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden sei, weshalb eine stringente testmässige neuropsychologische Untersuchung sowie eine psychiatrische Untersuchung nötig seien, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2010 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 9. Mai 2008 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass sich A._______ in der Beschwerde mit einer ergänzenden medizinischen Abklärung einverstanden erklärte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, C-3783/2008 dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), der am 13. Januar 2009 (Fr. 290.-) und 28. Januar 2009 (Fr. 10.- und Fr. 299.71) geleistete und am 5. Februar 2009 (Fr. 299.71) teilweise rückerstattete Kostenvorschuss (act. 22) noch in Höhe von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung dessen, dass sein Vertreter durch den deutschen Staat für das gesamte Betreuungsmandat entschädigt werde und dieser den Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht separat beziffern könne (vgl. act. 32) – keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. Juli 2010 (act. 31) inkl. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 6. Mai 2010 und 4. Juli 2010 (act. IV/95, 97) zur Kenntnis zuzustellen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 9. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. C-3783/2008 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird – unter Beachtung der bereits erfolgten teilweisen Rückerstattung – in Höhe von Fr. 300.- nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Rückerstattungsformular, act. 31, act. IV/95, 97) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5