Abtei lung II I C-374/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente, Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-374/2007 Sachverhalt: A. Die verheiratete, österreichische Staatsangehörige X._______ arbeitete in den Jahren 1962 bis 1965 mit Unterbrüchen in der Schweiz und zahlte dabei die obligatorischen Beiträge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (act. 26). Am 29. August 2006 stellte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, B._______, ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formular E 202, act. 1-9). B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2006 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 73.-- zu. Die SAK legte ihrer Berechnung die Rentenskala 3, eine anrechenbare Beitragsdauer von zwei Jahren und neun Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'610.-- zugrunde (act. 42). C. Mit Eingabe vom 15. November 2006 erhob die Versicherte bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2006. Sie gab an, zwischen 1962 und 1965 in der Schweiz 38 Monate versicherungspflichtig tätig gewesen zu sein und nicht 33 Monate, wie in der Verfügung vom 24. Oktober 2006 festgestellt worden sei (act. 43). Als Beweis legte sie die Meldung der SAK vom 8. Juli 1967 an die Landesversicherungsanstalt R._______ betreffend die schweizerischen Versicherungszeiten der Versicherten ins Recht (act. 45). Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Meldung des schweizerischen Versicherungsverlaufs vom 8. Juli 1967 biete keine genügende Grundlage für die Anerkennung von Beitragszeiten, da sie lediglich die Angaben der Versicherten wiedergäben. Die Feststellung der Beitragsdauer aufgrund der eigenen Beitragsleistung stütze sich grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK). Für die Jahre 1948 bis 1968 seien nur die Kalenderjahre (und nicht die betreffenden Monate) der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in diesen C-374/2007 Fällen auf Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse und ähnliche Belege abzustellen. Vorliegend sei mangels solcher Belege die mutmassliche Beitragsdauer nach Massgabe der Höhe der geleisteten Beiträge anhand von Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen korrekt festgesetzt worden (act. 46). D. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Januar 2007 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission; recte: Bundesverwaltungsgericht). Sie hielt daran fest, dass bei der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 38 Monaten zu berücksichtigen sei. Als Beweis legte sie verschiedene Arbeitszeugnisse und Dokumente ins Recht. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert der gesetzten Frist eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2007 führte die Vorinstanz sinngemäss aus, anhand den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitszeugnissen sei eine Beitragsdauer von zwei Jahren und elf Monaten ermittelt worden (statt zwei Jahren und neun Monaten). Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von 1962 bis 1965 AHV-Beiträge geleistet, wobei sie für die Zeit von Januar 1963 bis August 1965 eine Beitragslücke aufweise. Diese Lücke sei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen mit Beitragszeiten und Einkommen aus dem Jahr 1962 aufgefüllt worden (sieben Monate / Fr. 4'000.--). Die Summe des anrechenbaren Erwerbseinkommens betrage Fr. 21'775.--. Die der Beschwerdeführerin zusätzlich angerechneten zwei Monate hätten jedoch keinen Einfluss auf den Betrag der monatlichen Rente von Fr. 73.--. Deshalb werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2006 beantragt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt. Sie wurde eingeladen, eventuelle C-374/2007 Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen, andernfalls werde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Innert der gesetzten Frist erfolgte keine Eingabe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, C-374/2007 welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats- C-374/2007 angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 4. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden gemäss Art. 52b AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (sogenannte Jugendjahre). Laut Randziffer 5040 in der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgebenen Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit, ausgehend vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt. C-374/2007 4.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Das Bundesgericht nennt als mögliche Beweismittel für eine von den Tabellenwerten abweichende Beitragszeit z. B. eine Wohnsitzbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen. Solche Beweismittel liegen hier vor, weshalb nicht auf die Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss. Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 4204 werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). 4.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 89 E. 4a). Damit C-374/2007 wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Das hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto der Beschwerdeführerin davon auszugehen (act. 26 und 27), dass sie im Jahr 1962 Beiträge auf Einkommen von Fr. 4'000.--, im Jahr 1963 solche auf Einkommen von Fr. 4'500.--, im Jahr 1964 Beiträge auf Einkommen von Fr. 5'950.-- und im Jahr 1965 solche auf Fr. 7'325.--, somit Beiträge auf Einkommen von insgesamt Fr. 21'775.-abgerechnet hat. Die Beiträge aus dem Jahr 1962 wurden in den sogenannten Jugendjahren abgerechnet und können zur allfälligen Lückenfüllung für die Jahre 1963, 1964 und 1965 berücksichtigt werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2007, ihr sei eine Beitragsdauer von 38 Monaten anzurechnen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 anhand der eingereichten Arbeitszeugnisse eine Beitragsdauer von zwei Jahren und elf Monaten bzw. von insgesamt 35 Monaten errechnet. Dabei berücksichtigte sie für das Jahr 1962 Beitragsmonate von April bis Oktober (Hotel T._______, A._______), für das Jahr 1963 Beitragsmonate von Januar bis März (Sport- und Kurhotel N._______, D._______), von Juni bis September (Hotel V._______, I._______) und von November bis Dezember (Hotel B._______, L._______); für das Jahr 1964 berücksichtigte sie Beitragsmonate von Januar bis Juni (Hotel B._______, L._______) sowie von Juni bis November (Hotel E._______, L._______) und für das Jahr 1965 Beitragsmonate von Ja- C-374/2007 nuar bis April (Hotel C._______, O._______) und von April bis August (Hotel K._______, Z._______). 4.6 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitszeugnissen lassen sich für die Jahre 1962, 1963, 1964 und 1965 folgende Arbeitsperioden entnehmen: Für das Jahr 1962 ist auf das Arbeitszeugnis des Hotels T._______, A._______, abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin vom 15. April 1962 bis 31. Oktober 1962 gearbeitet hat (act. 64). Des Weiteren ist auf das Arbeitszeugnis des Sport- und Kurhotels N._______, D._______, abzustellen (act. 63), wonach die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1962 bis 18. März 1963 gearbeitet hat. Der angebrochene Monat Dezember kann für die Ermittlung der Beitragsdauer voll angerechnet werden, da für das Jahr 1962 Beiträge abgerechnet wurden (vgl. E. 4.4). Somit ergibt sich für das Jahr 1962 eine Beitragsdauer von acht Monaten, wobei diese Monate der sogenanten Jugendjahre nur zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden können (vgl. hiezu E. 4.1). Für das Jahr 1963 können insgesamt neun Monate berücksichtigt werden (Januar 1963 bis 15. März 1963 [Sportund Kurhotel N._______, D._______, act. 63], vom 18. Juni 1963 bis 12. September 1963 [Hotel V._______, I._______, act. 62] sowie vom 15. November 1963 bis Ende Dezember 1963 [vgl. Arbeitszeugnis des Hotels B._______, L._______, act. 61]). Für das Jahr 1964 liegen Arbeitszeugnisse für das ganze Jahr vor, so dass zwölf Beitragsmonate anerkannt werden können (Januar 1964 bis 20. Juni 1964 [Hotel B._______, L._______, act. 61], vom 22. Juni 1964 bis 10. November 1964 [Hotel E._______, L._______, act. 60] und Monat Dezember [vgl. Arbeitszeugnis und Lohnausweis des Hotels C._______, O._______, wonach die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1964 bis 8. April 1965 erwerbstätig war, act. 59]). Für das Jahr 1965 können insgesamt neun Monate anerkannt werden (von Januar 1965 bis 8. April [Arbeitszeugnis des Hotels C._______, O._______, act. 59] und vom 8. April 1965 bis 3. September 1965 [Arbeitszeugnis des Hotels K._______, Z._______, vom 3. September 1965, act. 58]). Demzufolge ist festzuhalten, dass bei der Berechnung der Altersrente für die Jahre 1963 bis 1965 von einer Beitragsdauer von 30 Monaten und für das Jahr 1962 von einer Beitragsdauer von 8 Monaten (sogenannte Jugendjahre, siehe E. 4.1) auszugehen ist. C-374/2007 4.7 Wie in E. 4.1 ausgeführt, werden gemäss Art. 52b AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. Die Beschwerdeführerin vollendete ihr 20. Altersjahr am 6. Februar 1962. Sie entrichtete in der Zeit von 1962 bis 1965 AHV-Beiträge. Die Jahre 1963 (neun Monate) und 1965 (neun Monate) weisen Beitragslücken auf, die mit Beitragszeiten der Jugendjahre 1962 – je mit drei Monaten – aufgefüllt werden. Ab dem Jahr 1966 besass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Versicherungseigenschaft mehr, weshalb ab diesem Jahr weder Jugendjahre noch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. 4.8 Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin drei volle Beitragsjahre (36 Monate) angerechnet werden können. Gemäss Skalenwähler ist bei drei vollen Beitragsjahren und dem Jahrgang 42 die Rentenskala 4 anzuwenden (Rententabelle 2007, S. 10). 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 aufzuheben ist. Gestützt auf Art. 61 VwVG ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Berücksichtigung der anwendbaren Rentenskala 4 und dem unstrittigen Erwerbseinkommen von Fr. 21'775.-- das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ermittelt und danach die monatliche Altersrente festlegt. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.1 Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-374/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 4.8 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11