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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 C-3731/2007

26. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,186 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-3731/2007/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. M._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf R._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3731/2007 Sachverhalt: A. Am 11. April 2007 beantragte der dominikanische Staatsangehörge R._______ (geb. _______ nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Nidwalden ansässigen Freundin M._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sodann oblägen ihm in seiner Heimat weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Hierbei macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei Geschäftsführerin eines Gastronomiebetriebes in der Stadt Luzern und habe die Sicherheiten und Garantien, die von Gastgebern verlangt würden, erbracht. Deshalb sei sie erstaunt, dass an ihrer Seriosität gezweifelt werde. Als Gastgeberin möchte sie dem Ge- C-3731/2007 suchsteller ermöglichen, während des dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz deutsch zu lernen und sich in Informatik weiterzubilden, was ihm zu einer besseren Anstellung im Heimatland verhälfe. Von daher bestehe sehr wohl eine Notwendigkeit für einen Aufenthalt hierzulande. Zudem liege ihr und ihrem Gast daran, sich auch ausserhalb der Ferienzeit besser kennen zu lernen. Wohl befinde sich jener zur Zeit auf Jobsuche, was sich unter den aktuellen Begebenheiten schwierig gestalte, doch sei ihm seine Familie sehr wichtig, weshalb sie selber mit Blick auf die Rückreise der eingeladenen Person kein Misstrauen hege. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, es bestehe kein Anlass, an der Integrität der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber die Verhältnisse auf Seiten des Gesuchstellers ausschlaggebend. E. In Ergänzung ihrer vorhergehenden Vorbringen führt die Beschwerdeführerin am 12. September 2007 replikweise aus, die Beziehung zu ihrem Freund, den sie inzwischen bereits viermal in der Dominikanischen Republik besucht habe, werde immer enger und intensiver. Es sei ihr wichtig, dass ihr Partner einen Eindruck vom Leben in der Schweiz erhalte, um herauszufinden, ob er sich hierzulande überhaupt zurecht finden würde. Im Juni 2007 hätten sie sich offiziell verlobt und es sei ihnen beiden ernst. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung würde sie auch für eine höhere Summe bürgen oder den Gesuchsteller auf der Hin- und Rückreise begleiten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- C-3731/2007 lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Garantin am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). C-3731/2007 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes auf und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um 582'278 auf 5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter zu C-3731/2007 steigen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006, besucht am 17. Oktober 2007). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 3.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4. 4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 24-jährigen, ledigen Mann, der den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge noch im Kreise seiner Familie lebt. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, bestehen keine. Nicht anders präsentiert sich die berufliche Situation. Bis im vergangenen Winter ging er in einem Hotel zwar einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Diesen Job hat er jedoch aufgegeben (laut Beschwerdeschrift teilweise wegen der Gastgeberin, um ihr Land und Leute näher zu bringen), weswegen er seit Januar 2007 arbeitslos ist. Dementsprechend besteht auf Seiten des Gastes auch in dieser Hinsicht eine erhebliche Flexibilität. Solchen Umständen gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung zu tragen. C-3731/2007 4.2 Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall vor allem, dass der Gesuchsteller kraft der sich stetig intensivierenden Beziehung zur Gastgeberin inzwischen einen vergleichsweise starken Bezug zur Schweiz aufweist. Gemäss Replik haben sich die beiden im Juni 2007 verlobt und anscheinend ist das Heiraten ebenfalls ein Thema. Bei dieser Sachlage erscheint nicht abwegig, dass der Gesuchsteller mit vorliegendem Einreisebegehren nicht bloss einen (bewilligungsfreien) Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine längere Anwesenheit in der Schweiz plant. Sollte in absehbarer Zeit eine Heirat bevorstehen, so wäre über die Einreise des Gastes � nach Abschluss der dazu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorbereitungen � unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden. Für die aus den Niederlanden stammende Beschwerdeführerin, welche im Besitze der Niederlassungsbewilligung ist, ergäbe sich nach einer Eheschliessung nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug. Kommt hinzu, dass die Gastgeberin ihrem Freund in der Schweiz Unterricht in Deutsch und Informatik ermöglichen möchte. Diese Aus- und Weiterbildung sprengte allerdings den zeitlichen Rahmen des geplanten Besuchsaufenthalts. Der am 3. Mai 2007 zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ausgefüllte Fragebogen und die Anmeldebestätigung des Berufs-, Weiterbildungs- und Forschungsinstituts � ECAP� vom 2. Mai 2007 sprechen für sich. Auch über derartige Anliegen wäre im Übrigen in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. 4.3 Die Beschwerdeführer hebt sodann hervor, sie werde dafür sorgen respektive garantieren, dass ihr Freund rechtzeitig in die Dominikanische Republik zurückkehre. Auch wenn die Gastgeberin die fristgerechte Rückkehr zusichert, so geben solche Erklärungen angesichts des Umfeldes bzw. der persönlichen Situation der eingeladenen Person keine hinreichende Gewähr dafür, der Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen Gastes rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu Entscheid des EJPD vom 27. Juli 1992, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24), müssen aber vor allem die Verhältnisse des Gesuchstellers ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. Weiter- C-3731/2007 gehende Sicherheiten als die von der Gastgeberin bereits geleisteten können von ihr somit nicht verlangt werden. 4.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Verlobten mittels des vorgesehenen Aufenthalts in der Schweiz besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund ihres Status hat sie jedoch die Möglichkeit, ihn vorderhand in dessen Heimat zu treffen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführerin in Zukunft Reisen in die Dominikanische Republik verwehrt sein sollten. Die Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde � im Ergebnis � richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 C-3731/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 287 198 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Seite 9

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