Abtei lung II I C-371/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Rentenanspruch. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-371/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 1. Dezember 2008 betreffend Abweisung eines Gesuches um Ausrichtung von Leistungen der IV beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes ersucht, dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte IVSTA die Sache zur näheren Prüfung der IV-Stelle Basel-Stadt unterbreitet hat, dass die IV-Stelle Basel-Stadt nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2009 zum Schluss kommt, aufgrund der umfangreichen neuen medizinischen Unterlagen aus Deutschland, welche der Beschwerdeführer eingereicht hat, sei eine erneute medizinische Abklärung angezeigt, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zurückzuweisen sei, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2009, die dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom C-371/2009 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann, dass es angesichts der Vielzahl neuer medizinischer Unterlagen (Beschwerdebeilagen 3 bis 14 sowie Beilage zur Eingabe vom 27. Januar 2009) durchaus nachvollziehbar ist, dass die medizinische Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz einer Ergänzung bedarf, dass auch der Beschwerdeführer (eventualiter) beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da weitere medizinische Abklärungen erfolgen müssten, dass es gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG Sache der Vorinstanz ist, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, und dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 1. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde vom 16. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und C-371/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Honorar des beigezogenen Anwalts sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.- bis Fr. 400.- beträgt (Art. 10 VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten einen Aufwand von knapp 8 Std. als angemessen und notwendig erachtet, der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist, dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass das zu entschädigende Honorar (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) daher pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-371/2009 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Februar 2009 (samt Beilage) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 samt Beilage) - die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5