Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3660/2018
Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Vorinstanz.
Gegenstand KVG, Wiedererwägungsgesuch (Aufhebung Bettenbeschränkung), Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2017.
C-3660/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 11. Juli 2017 auf ein Wiedererwägungsgesuch der A._______ AG vom 6. Juni 2017 betreffend den Regierungsratsbeschluss vom 30. November 2011 in Sachen Spitalliste 2012 nicht eingetreten ist, dass die A._______ AG gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2017 mit Eingabe vom 10. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben hat, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 17. April 2018 auf die Beschwerde der A._______ AG nicht eingetreten ist und in Aussicht gestellt hat, die Beschwerde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sein Urteil vom 17. April 2018 nach Eintritt der Rechtskraft am 21. Juni 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt hat (BVGer-act. 1), dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Anfrage hin am 29. Juni 2018 (BVGer-act. 3) und am 4. Juli 2018 (BVGer-act. 5) dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten übermittelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die A._______ AG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.– bis zum 23. Juli 2018 zu leisten, und ihr Gelegenheit eingeräumt hat, innert gleicher Frist mitzuteilen, ob sie die Beschwerde aufrechterhält oder zurückzieht (BVGer-act. 6), dass die A._______ AG mit schriftlicher Erklärung vom 23. Juli 2018 die Beschwerde vom 10. August 2017 zurückgezogen hat (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
C-3660/2018 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-3660/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Rückzugserklärung vom 23. Juli 2018)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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