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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2020 C-3658/2018

29. April 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,563 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der Altersrente, Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 03.08.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_443/2020)

Abteilung III C-3658/2018

Urteil v o m 2 9 . April 2020 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 25. Mai 2018.

C-3658/2018 Sachverhalt: A. Der am (…) 1953 geborene, ledige, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), nunmehr wohnhaft in Deutschland (vgl. B.d hiernach), arbeitete vom 15. November 1983 bis zum 31. Juli 1987 als Hilfszahntechniker in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 2, S. 8; 144) und leistete in den Jahren 1983 bis 1995 sowie im Jahr 2003 entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAKact. 123; 124; 130; 131; 133). B. B.a Mit Gesuch vom 29. März 1988 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen bei der schweizerischen Invalidenversicherung an (SAK-act. 2 = 79 = 89 =108). Die Ausgleichskasse des Kantons B._______ sprach ihm mit Verfügung vom 13. August 1991 ab dem 1. Juni 1988 eine halbe sowie ab dem 1. Juli 1990 eine ganze IV-Rente zu (Urteil des BVGer C-6472/2007 vom 11. März 2010, Sachverhalt B). Bis zum 31. August 1995 (SAK-act. 1; 7; 8; 14; 70) sowie zwischen März 2002 und April 2012 (SAK-act. 15; 23; 67 134 und 113) erhielt der Versicherte weiterhin sowohl ordentliche wie auch ausserordentliche Invalidenrenten ausbezahlt. Dabei hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Oktober 1995 nach Deutschland verlegt (Urteil des BVGer C-6472/2007, Sachverhalt C; SAK-act. 22; 112). C. C.a Am 4. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der deutschen Rentenversicherung C._______ zum Leistungsbezug an. Das entsprechende Formular E 202 DE wurde am 4. Oktober 2017 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) übermittelt und ging am 10. Oktober 2017 ein (SAK-act.118; 119; 121). C.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente ab dem 1. März 2018 im Umfang von Fr. 329.– pro Monat, auf der Grundlage von 12 vollen Versicherungsjahren, bei einer gesamten Versicherungszeit von 12 Jahren, einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren, in Anwendung der Rentenskala 12 sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 15'510.–, zu (SAK-act. 126).

C-3658/2018 C.c Gegen diese Verfügung vom 1. Februar 2018 erhob der Versicherte am 25. Februar 2018 Einsprache (SAK-act. 127). Er beanstandete die Berechnung der Altersrente und bat um Zusendung der Unterlagen zur Berechnung der Altersrente sowie dem Regelwerk über die Ergänzungsleistungen. C.d Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018, welcher eine neue Verfügung vom 14. Mai 2018 beigelegt war (SAK-act. 133), hiess die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten gut und sprach diesem ab dem 1. März 2018 eine ordentliche Altersrente im Umfang von Fr. 437.– pro Monat zu, wobei sie neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'840.– ausging. Zur Begründung führte die Vorinstanz am 25. Mai 2018 (SAK-act. 134) aus, die Verfügung vom 1. Februar 2018 habe auf einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage beruht. Aufgrund der bezogenen Invalidenrente sei vorliegend Art. 51 Abs. 3 AHVV zu berücksichtigen, wonach bei Personen, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen hätten, die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet würden, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter sei. Dies sei gemäss der Berechnung der SAK vorliegend der Fall (SAK-act. 130). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei sein Facharbeiterlohn von Fr. 6'500.– netto bei der Berechnung der AHV-Rente zu berücksichtigen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei in der Zahntechnik ausgebildet und habe daher die Arbeitsstelle in der Schweiz bekommen. Die Berechnung beruhe jedoch auf Hilfsarbeiterlöhnen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 (BVGer-act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einsprachenentscheids. Hierzu führte sie aus, das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen basiere auf dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers, auf welchem für die Jahre 1983 bis 1995 und für 2003 Einträge registriert seien. Die Summe seines Erwerbseinkommens betrage laut IK-Auszug Fr. 176'417.–.

C-3658/2018 Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde hingegen geltend, er habe von 1983 bis 1987 ein höheres Einkommen erzielt als dasjenige, welches für jeweils die erwähnten Jahre in seinem IK figuriere. Die Vorinstanz habe deswegen am 5. Juli 2018 bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes in (…) nachgefragt (SAK-act. 144, S. 2), ob die in den Jahren 1983-1987 im IK erfassten Einkommen korrekt seien, was diese mit Schreiben vom 9. Juli 2018 bestätigt hätte (SAK-act. 144, S. 1 sowie S. 5- 9). So würden die im IK erfassten Einkommen mit den Angaben auf den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers übereinstimmen. Unterlagen, aus welchen hervorgeht, dass noch weiteres, auch nicht AHV-pflichtiges Einkommen zwischen 1983-1987 durch den Versicherten erzielt worden sei, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe seinerseits keine Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass er von 1983-1987 höhere oder zusätzliche Einkommen erwirtschaftet habe. D.c Mit Replik vom 19. September 2018 hielt der Beschwerdeführer (BVGer-act. 6) an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er aus, dass sein Rentenanspruch nicht in der Bewertung eines WC-Reinigers oder dergleichen oder ähnlich gelagerten Berufen oder Tätigkeiten liege. Er sei nach wie vor zu 100 % invalid und habe bis heute mit fünf der fehlgeschlagenen Operationen vom Spital D._______ zu kämpfen. Ihm sei nach langem Hin und Her seine IV-Rente aufgrund einer Manipulation der Gutachten gestrichen worden. Sein Einkommen habe er im Schreiben vom 22. Mai 2018 (wohl recte: Beschwerde vom 22. Juni 2018; BVGer-act. 1) dargelegt. Danach sei ihm eine Rente zu gewähren. Auf sein Begehren auf eine Ergänzungsleistung sei gar nicht eingetreten worden. D.d Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 8). D.e Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 9). D.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-3658/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018, mit welchem die Vorinstanz die Altersrente auf Basis einer Beitragsdauer von vier Jahren und zwei Monaten, 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, vollen 12 Versicherungsjahren und damit der Rentenskala 12 sowie einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von

C-3658/2018 Fr. 33'840.– berechnet hat. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung eines Einkommens von monatlich Fr. 6'500.– ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 437.– korrekt berechnet hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art 40 AHVG). Der Beschwerdeführer hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) im Februar 2018 erreicht. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2).

C-3658/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. 4.2 Gemäss Art. 30 IVG (SR 831.20) erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 30 IVG wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, das heisst, die Renten werden nicht kumulativ gewährt, vielmehr erhält der bisherige IV-Rentenbezüger ab Erreichen des AHV-Rentenalters keine Invalidenrente mehr, sondern ab diesem Zeitpunkt einzig eine Altersrente. 4.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 4.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Bundesverordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

C-3658/2018 4.5 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). 4.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 4.7 Nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Altersrente somit grundsätzlich auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen. Im Einklang mit dieser gesetzlichen Regelung sieht Art. 51 Abs. 3 AHVV vor, dass bei Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet wird, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 51 Abs. 3 AHVV). 4.8 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des

C-3658/2018 Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2018 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Einig sind sich die Parteien auch über die Beitragsdauer von 12 vollen Versicherungsjahren sowie über die entsprechende Anwendung der Rentenskala 12 zur Ermittlung der AHV-Altersrente. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat sowie ob das durchschnittliche Jahreseinkommen und damit die Altersrente richtig berechnet wurde. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst beantragt, es sei ihm das Regelwerk zukommen zu lassen, das ihm die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzeige, ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren nur die AHV-Altersrente und deren Berechnung betrifft und deshalb nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich um die Berechnungsgrundlagen für Ergänzungsleistungen oder doch für die AHV-Rente ersucht, weshalb er der Vollständigkeit halber auf die Informationen gemäss der Website der Informationsstelle AHV/IV betreffend die AHV wie auch betreffend die Ergänzungsleistungen verwiesen wird (<https://www.ahv-iv.ch/ > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > Leistungen der AHV; https://www.ahv-iv.ch/ > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > Ergänzungsleistungen zur AHV und IV>, zuletzt abgerufen am 15. April 2020), welche sich zu den Voraussetzungen zum Bezug sowie dem Umfang von Ergänzungsleistungen äussern und wo der Beschwerdeführer die gewünschten Informationen einsehen kann. Für weitere Informationen sei er an die Vorinstanz verwiesen, welche ihm die nötigen Auskünfte erteilen wird. 5.2 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, die Berechnungsgrundlage im Schreiben vom 25. Februar 2018 beruhe auf Hilfsarbeiterlöhnen. Es sei indes bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreshttps://www.ahv-iv.ch/ https://www.ahv-iv.ch/

C-3658/2018 einkommens ein monatlicher Facharbeiterlohn von Fr. 6'500.– netto zu berücksichtigen (BVGer-act. 1). Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf seine IK-Auszüge (BVGer-act. 4). 5.3 Anders, als dies bei der Festsetzung des Valideneinkommens im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades der Fall ist, bei welchem auf ein hypothetisches Einkommen (im Gesundheitsfall) abgestellt wird, – und worauf der Beschwerdeführer eventuell Bezug nimmt, nachdem er früher ebenfalls eine Invalidenrente bezogen hat – wird bei der Berechnung der AHV-Rente grundsätzlich nur auf effektive Einkommen abgestellt. So setzt sich, wie bereits dargestellt wurde (vgl. E. 4.6 hiervor), das durchschnittliche Jahreseinkommen grundsätzlich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Die anrechenbare Einkommenssumme setzt sich aus allen eigenen und ungeteilten, seit Vollendung des dem 20. Altersjahres folgenden Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Einkommen zusammen, für welche von einer Person Beiträge geschuldet und geleistet worden sind (vgl. hierzu Rz. 5201 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Für die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bleibt deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum. 5.4 Der Beschwerdeführer weist dabei unbestrittenermassen lediglich Erwerbseinkommen auf (SAK-act. 123). Wie sich aus seinem Individuellen Konto ergibt (vgl. z.B. SAK-act. 107, S.1; 133, S. 5; 144, S. 3 f.), wurden dem Beschwerdeführer für die Jahre 1983 bis 1987 folgende Einkommen im IK eingetragen: 1983: Fr. 3'900.– (für 2 Monate), 1984: Fr. 33'550.–, 1985: Fr. 37'200.–, 1986: Fr. 39'680.–, 1987: Fr. 20'832.– (7 Monate). Diese wurden so bei der Berechnung auch berücksichtigt (vgl. E. 6 hernach). Ein fiktives Erwerbseinkommen, wie dies der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 6'500.– angibt, ist zur Einkommenssumme somit nicht anrechenbar. Die Auflistung der einzelnen Jahreseinkommen zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer nie ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'500.– erzielt hat. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der ursprünglichen Berechnung der AHV-Rente durch die SAK in der Verfügung vom 1. Februar 2018 zunächst auch die Kalenderjahre berücksichtigt wurden, in denen der Beschwerdeführer eine Invalidenrente bezog. Im Falle des Bezugs

C-3658/2018 einer Invalidenrente wird ein IV-Rentner «beitragstechnisch» als Nichterwerbstätiger erfasst und hat entsprechend Nichterwerbstätigen-Beiträge zu leisten, welche aus seinem Renteneinkommen und seinem Vermögen berechnet werden. Diese geschuldeten Nichterwerbstätigen-Beiträgen werden zum Eintrag im IK wieder in ein entsprechendes Einkommen umgerechnet, damit diese im IK berücksichtigt werden können, obwohl dieses Einkommen so ebenfalls nicht erzielt wurde (vgl. dazu ebenfalls die Informationen der Informationsstelle AHV/IV: <https://www.ahv-iv.ch/ > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > Beiträge-AHV-IV-EO-ALV > Beiträge der Nichterwerbstätigen>; zuletzt abgerufen am 15. April 2020). Dies lässt sich aber mit einem hypothetischen Einkommen wie bei der Festsetzung des Valideneinkommens bei der Invalidenversicherung schon deshalb nicht vergleichen, weil es dabei nicht auf eine hypothetische Tätigkeit ankommt, sondern allein um die Berücksichtigung der geleisteten Nichterwerbstätigen-Beiträge im Individuellen Konto geht. Letztlich wurden solche Nichterwerbstätigen-Beiträge bzw. Einkommen in der hier streitigen zweiten Berechnung der Rente durch die SAK nicht mehr berücksichtigt, sondern nur noch die Kalenderjahre mit effektiven Einkommen des Beschwerdeführers (wie dargelegt in E. 5.4 hiervor). 5.6 Wird die Rüge des Beschwerdeführers dahingehend verstanden, dass die Einträge im IK nicht korrekt gewesen seien, da er tatsächlich ein Einkommen von netto Fr. 6'500.– in den relevanten Beitragsjahren erzielt habe, so fällt eine Berichtigung der IK-Einträge nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. E. 4.8 hiervor). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 5.6.1 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, was jedoch die Geltung des Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst. Vielmehr treffen den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten, als dass er alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 ff.). https://www.ahv-iv.ch/

C-3658/2018 5.6.2 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 5.7 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder neue Argumente noch neue Beweismittel vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Verbindlichkeit der IK-Eintragungen für die Rentenberechnung zu rechtfertigen vermöchten. Die Akten zeigen zudem, dass die Lohnbescheinigungen (SAK-act. 144, S. 5-9) mit den Einträgen im IK (SAK-act. 144, S. 3 und 4) übereinstimmen, so dass auch keine allfällige Unrichtigkeit offenkundig wäre. Auch unter diesem Aspekt kann kein Einkommen von monatlich Fr. 6'500.– bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. 6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch keine Einwände gegen die Rentenberechnung an sich vor und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit derselben, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: 6.1 Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind Einträge für die Jahre 1983 bis 1995 und für 2003 registriert, wobei in diesen Jahren ein Gesamteinkommen von Fr. 176'417.– erzielt wurde (SAK-act. 130). Die ermittelte Erwerbssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor, welcher jährlich vom Bundesrat festgelegt wird, multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor wird anhand des Jahres bestimmt, in welchem der erste (massgebende) Eintrag ins IK erfolgt ist. Dem ersten Beitragsjahr 1983 entsprechend wird die ermittelte Summe des Erwerbseinkommens mit dem Faktor 1.006 aufgewertet. Das Resultat wird nun durch die Beitragszeit geteilt und mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen: Fr. 176'417.– x 1.006 = Fr. 177'476. – / 144 Monate Beitragszeit x 12 = Fr. 14'790.–.

C-3658/2018 Der Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen wird auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Nr. 5101 RWL). Im gegebenen Fall ist der nächst höhere Tabellenwert, welcher der Summe von Fr. 14'790.– durch Aufrunden folgt, Fr. 15'510.– (gemäss Rententabellen 2015). Anhand der anwendbaren Rentenskala 12 und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist mit Hilfe der Rententabellen die Höhe der Rente zu bestimmen. Bei einer Rentenskala 12 und für ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'510.– beträgt die monatliche Altersrente im Jahre 2018 Fr. 329.–. 6.2 In Anwendung von Art. 51 Abs. 3 AHVV ist im Folgenden eine Vergleichsrechnung vorzunehmen: Der Versicherte hat in den Jahren 1988 bis 1995 sowie von März 2002 bis April 2012 Invalidenrenten bezogen und von 1983 bis 1995 sowie 2003 Beiträge entrichtet, weswegen zur Berechnung des Erwerbseinkommens lediglich die Beitragsjahre 1983 bis 1987 heranzuziehen sind. Die Nichtberücksichtigung der Jahre 1988 bis 1995 beziehungsweise 2003 führt zu einem Gesamteinkommen von Fr. 135'162.– (SAK-act. 130). Dem ersten Beitragsjahr 1983 entsprechend wird die ermittelte Summe des Erwerbseinkommens wiederum mit dem Faktor 1.006 aufgewertet. Das aufgewertete Gesamteinkommen von Fr. 135'973.– wird nun durch die Anzahl Beitragsmonate (50) geteilt und mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen: Fr. 135'162.– x 1.006 = Fr. 135'973.–/ 50 Monate Beitragszeit x 12 = Fr. 32'634.–. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 32'634.– ist auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Nr. 5101 RWL). Im gegebenen Fall ist der nächst höhere Tabellenwert, welcher der Summe von Fr. 32'634.– durch folgt, Fr. 33'840.- (gemäss Rententabellen 2015). Gemäss der anwendbaren Rentenskala 12 beträgt der Anspruch auf eine Altersrente für ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'840.- im Jahre 2018 eine monatliche Fr. 437.–. 6.3 Demnach führt die Nichtberücksichtigung der Kalenderjahre, in welchen der Beschwerdeführer eine Invalidenrente bezogen hat, für diesen zu

C-3658/2018 einem vorteilhafteren Ergebnis (monatliche Altersrente von Fr. 437.– gegenüber Fr. 329.–), womit gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AHVV ein Anspruch auf die höhere Altersrente besteht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in zutreffender Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG die für den Beschwerdeführer günstigere Rentenberechnungsvariante gewählt hat, indem sie die Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen während der Dauer des IV-Rentenbezugs ausgeklammert hat. Die Rentenberechnung und der ermittelte monatliche AHV-Rentenbetrag von Fr. 437.– erweisen sich als korrekt und sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung rein hypothetischer Erwerbseinkommen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018 ist zu bestätigen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-3658/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-3658/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-3658/2018 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2020 C-3658/2018 — Swissrulings