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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2026 C-3655/2026

21. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,363 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch / Nichteintreten auf Einsprache (Einspracheentscheid vom 28. April 2026)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3655/2026

Urteil v o m 2 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente / Nichteintreten auf Einsprache (Einspracheentscheid vom 28. April 2026).

C-3655/2026 Sachverhalt: A. A.a Die schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach mit Verfügung vom 16. Januar 2026 dem deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) per 1. Oktober 2025 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 184.- zu (Akten der Vorinstanz Nr. [nachfolgend SAK-act.] 87). A.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit einfacher E-Mail vom 26. Januar 2026 sinngemäss Einsprache und machte eine längere Versicherungszeit geltend (SAK-act. 88). A.c Mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 25. Februar 2026 machte die Vorinstanz den Versicherten darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 26. Januar 2026 per E-Mail «statt im Original, unterschrieben und per Post übermittelt» worden sei, und hielt mit Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zugleich fest, dass per E- Mail erhobene Einsprachen ungültig seien. Sie setzte dem Versicherten unter Hinweis auf Art. 10 ATSV eine Frist von 10 Tagen zur Behebung des Formmangels, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde, und lud ihn zugleich ein, innert derselben Frist weitere Unterlagen einzureichen (SAK-act. 90). A.d Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2026 trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf die E-Mail-Eingabe vom 26. Januar 2026 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte zwar zusammen mit einer Kopie ihres Schreibens vom 25. Februar 2026 (fristgerecht) weitere Unterlagen (Lohnausweise der Jahre 2021, 2022, 2023 und 2025) eingereicht habe, nicht jedoch eine original unterschriebene Einsprache (SAK-act. 92, 91). B. B.a Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2026 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Überprüfung seines Rentenanspruchs, speziell der anzurechnenden Versicherungszeiten. Dabei hielt er auch fest, dass seiner Einsprache nicht stattgegeben worden sei, weil er diese nicht im Original unterschrieben eingereicht habe – die E-Mail reichte nicht aus (BVGer-act. 1).

C-3655/2026 B.b Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nach einem Hinweis auf das durchgeführte Verfahren, die rechtlichen Vorgaben für die Formerfordernisse einer Einsprache und die erfolglos angesetzte Nachfrist zu deren Verbesserung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht bestreite, die schriftliche Einsprache nicht eingereicht zu haben (BVGer-act. 5). Ebenso legte sie die Vorakten vor (BVGer-act. 4). B.c Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2026 wurde ein Doppel der Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer act. 6). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 28. April 2026, mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (SAK-act. 92; 97 S. 3 ff.). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1). Wird – wie

C-3655/2026 vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage und das Bundesverwaltungsgericht prüft entsprechend nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8 und 2.164; BGE 132 V 74 E. 1.1). 1.4 Somit ist hier einzig die Frage zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2026 eingetreten ist. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts ist demgegenüber auf die materiellen Begehren des Beschwerdeführers (Überprüfung der Beitragszeiten für die Rentenberechnung) nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Einsprache ist ein ordentliches Rechtsmittel, welches es dem Adressaten einer Verfügung ermöglicht, deren Überprüfung durch die Behörde zu erwirken, bevor gegebenenfalls ein Richter angerufen wird (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 190 E. 1b und c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 53/2004 vom 25. November 2004 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie stellt die Beteiligung des Versicherten am Entscheidungsprozess sicher und verfolgt insbesondere das Ziel der Verfahrensökonomie und der Entlastung der Gerichte in den Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen besonders viele Entscheide gefällt werden. Im Sinne des Rügeprinzips ist es im Einspracheverfahren in erster Linie Sache des Versicherten, den zu überprüfenden Gegenstand zu bestimmen. Der Versicherer hat die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 2.2 Die Formerfordernisse an eine Einsprache, die der Bundesrat – gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 81 ATSG – in Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) festgelegt hat, konkretisieren die Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Durchführung der verschiedenen Sozialversicherungsgesetze und entsprechen weitgehend denjenigen, die von der Rechtsprechung vor dem ATSG für das in einigen Sozialversicherungszweigen vorgesehene Einspracheverfahren aufgestellt wurden (Urteil I 664/03 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 128 E. 3). So müssen Einsprachen ein

C-3655/2026 Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die Begründung muss sich auf das Rechtsbegehren beziehen (SUSANNE GENNER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 31 zu Art. 52). Rechtsprechungsgemäss reicht für die Annahme einer Einsprache aus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (vgl. Urteile des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen; BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3 und H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2a). 2.3 Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Behörde ist dazu verpflichtet, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Werden die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 f. mit Hinweisen). 2.4 Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSG entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (SVR 2015 KV Nr. 12 S. 49, 9C_597/2014 E. 4.2). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 OR hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, § 4 N. 357; INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar,

C-3655/2026 Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 14d zu Art, 13 OR). Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (Urteil des BGer 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4). Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (Urteil des BGer 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.3, in: Pra 2006 Nr. 51 S. 362; vgl. auch Urteil des BGer 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4). Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 11b Abs. 2, Art. 21a Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1bis VwVG [SR 172.021]) zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar zu erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4, vgl. auch HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2007, S. 84). 3. 3.1 Fest steht, dass die per einfache E-Mail vom 26. Januar 2026 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen der vom Versicherten gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang auch zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255; Urteil 9C_739/2007 vom 28. November 2007) oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (Urteile 2C_531/2015 vom 18. Juni

C-3655/2026 2015 E. 2.1; 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Weiter entspricht es gängiger Praxis, dass Rechtsschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail – geschieht (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5). Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6) 3.2 Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen muss (BGE 142 V 152 E. 4.6 mit Hinweis). Es ist vorliegend unbestritten und erstellt, dass die Vorinstanz den Versicherten mit eingeschriebenem Schreiben vom 25. Februar 2026, mithin innert laufender Einsprachefrist, explizit auf den Formmangel der E-Mail-Eingabe vom 26. Januar 2026 und die Folgen einer ausbleibenden Verbesserung innert der dazu angesetzten Frist von 10 Tagen hingewiesen hat. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 28. Februar 2026 zugestellt (SAKact. 93). Es ist vorliegend im Weiteren unbestritten und erstellt, dass der Versicherte seine Einsprache nicht innert Frist verbessert hat. Eine plausible Erklärung, warum der Versicherte die Einsprache nicht innert der eigens von der Vorinstanz dazu angesetzten Frist verbessert hat, bringt der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht vor. Damit steht zugleich fest, dass die Unterlassung einer formgültigen Einsprache innert der angesetzten Nachfrist zur Behebung des Formmangels offensichtlich nicht unfreiwillig erfolgt ist. Eine spätere formgültige Beschwerdeerhebung vermag den Formmangel der Einsprache praxisgemäss nicht zu beheben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (E. 1.4) – im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3655/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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