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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2016 C-3639/2016

26. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,018 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016

Volltext

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Abteilung III C-3639/2016

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, vertreten durch Efto Spiroski, Rechtsanwalt, und Marija Spireska, Rechtsanwältin, Ul. Aminta Treti 60/5,6, MK-1000 Skopje, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016.

C-3639/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Januar 2016 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Ausrichtung einer Witwenrente abwies (Akten der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin [act.] 3), dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. Februar 2016 (act. 4) mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 abwies, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als ihr Ehemann B._______ verstorben sei, zwar älter als 45 Jahre alt, jedoch weniger als 5 Jahre lang, nämlich nur 3 Jahre und 2 Monate, verheiratet gewesen sei (act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Juni 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 10. Juni 2016) geltend machte, der Tatbestand sei nicht vollständig und genau erfasst worden, da sie früher mit C._______ während 24 Jahren verheiratet gewesen sei und bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Witwenrente die Gesamtdauer der Ehen zu berücksichtigen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 3), dass die Beschwerdeführerin entsprechend die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer Witwenrente gemäss den geltenden Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft beantragte (BVGer act. 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 ausführte, die Beschwerdeführerin habe erst mit der Beschwerde vom 3. Juni 2016 Dokumente eingereicht, aus denen hervorgehe, dass sie zwischen Oktober 1984 und März 2008 in erster Ehe verheiratet gewesen sei und angesichts der Gesamtdauer beider Ehen die zweite Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG, wonach eine Witwe mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sein muss, erfüllt sei (BVGer act. 5), dass infolgedessen die Vorinstanz um Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Akten ersuchte, um die noch notwendigen Abklärungen bezüglich der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehemannes und allfälliger weiterer Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente zu berechnen (BVGer act. 5), dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht hat vernehmen lassen (BVGer act. 6 f.),

C-3639/2016 dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass Hinterlassene von mazedonischen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Hinterlassenen von Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, SR 0.831.109.520.1), dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass der angefochtene Einsprachentscheid vom 4. Mai 2016 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Verfahren unentgeltlich ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3639/2016 dass die Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen und unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Vertretung auf Fr. 600.– (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 9, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3639/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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