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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2010 C-3602/2009

13. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,019 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | IV-Rentengesuch, Verfügung vom 24. April 2009

Volltext

Abtei lung II I C-3602/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. IV-Rentengesuch, Verfügung vom 24. April 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3602/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach der Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 24. April 2009 das am 25. April 2003 eingegangene Leistungsbegehren von X._______ (Beschwerdeführer) abgewiesen hat (act. 245), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin V. Ilievska, gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 23. Mai 2009 Beschwerde, der Post übergeben am 26. Mai 2009, unter Beilage medizinischer Unterlagen, beim Bundesverwaltungsgericht hat einreichen und beantragen lassen, die Verfügung vom 24. April 2009 sei aufzuheben und ihm sei eine Invaliditätsrente auszurichten; die Höhe einer Integritätsentschädigung sei nach Durchführung der rechtsgenüglichen Abklärungen festzusetzen (BVGer act. 1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung beantragt hat, die eingereichten medizinischen Dokumente enthielten lediglich bereits bekannte Diagnosen, die in früheren ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt worden seien, wonach in der bisherigen Arbeitstätigkeit eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe (BVGer act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. September 2009 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur medizinischen Abklärung in der Schweiz beantragen und weitere medizinische Berichte einreichen liess (BVGer act. 9), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ihren ärztlichen Dienst aufgefordert hat, zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Berichten Stellung zu nehmen (act. 246), dass Dr. E._______, Facharzt für Neurologie, des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 in Übereinstimmung mit dem beigezogenen Dr. M._______, Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz, allenfalls in Mazedonien, empfohlen hat, sofern nicht auf den – allerdings ungenügenden – Bericht von Dr. K._______ abgestellt werde (act. 247), C-3602/2009 dass die Vorinstanz mit Duplik vom 21. Dezember 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. April 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass, nachdem der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.-- fristgerecht eingegangen ist, auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2009 gemäss Duplik der Vorinstanz vom 21. Dezember 2009 und auch gemäss Replik des Beschwerdeführers vom 25. September 2009 auf einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und dem Antrag des Beschwerdeführers abzuweichen, C-3602/2009 dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältinsmässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, dass aufgrund der Akten die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 800.-- festzulegen und von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 24. April 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. C-3602/2009 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Duplik vom 21. Dezember 2009 [inkl. ärztliche Stellungnahme vom 10. Dezember 2009]) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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