Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3591/2008 Urteil v om 2 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung.
C3591/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1960) ist türkischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1993 gelangte er in die Schweiz und stelle hier ein Asylgesuch. Seine Ehefrau B._______ (geb. 1966) und die zwei gemeinsamen Kinder C._______ (geb. 1984) und D._______ (geb. 1987), die er bei seiner Ausreise in der Türkei zurückgelassen hatte, folgten ihm im Jahr 1996 nach und ersuchten ebenfalls um Asyl. In der Schweiz kam am 24. April 1999 als drittes Kind der Ehegatten der Sohn E._______ auf die Welt. B. Die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers blieben im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) ohne Erfolg. Mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 11. August 1999 wurde die Verweigerung des Asyls auf Beschwerde hin bestätigt, das BFF jedoch angewiesen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dieser Aufforderung kam das BFF am 23. August 1999 nach. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 erstellte die Vorinstanz eine Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Die Höhe der während des Asylverfahrens entstandenen rückerstattungspflichtigen Kosten wurde auf Fr. 25'904.20 festgesetzt und eine entsprechende Teilsaldierung des Sicherheitskontos zu Gunsten des Bundes angeordnet. Das Restguthaben wurde zur Deckung künftiger rückerstattungspflichtiger Kosten auf dem Sicherheitskonto belassen. Diese Zwischenabrechnung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. D. Am 27. April 2006 erteilte der Kanton Obwalden dem Beschwerdeführer und seiner Familie Aufenthaltsbewilligungen. E. Im Hinblick auf die anstehende Schlussabrechnung gelangte die Vorinstanz am 10. Januar 2007 an die zuständigen Behörde des Kantons Obwalden und ersuchte um eine Aufstellung der während der vorläufigen Aufnahme effektiv verursachten Fürsorgekosten und allfälliger Rückerstattungen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die
C3591/2008 Fürsorgekosten nicht ausgewiesen werden müssten, sofern sie den Betrag von Fr. 37'500.00 überstiegen. F. Am 25. Januar 2007 teilte die kantonale Behörde der Vorinstanz unter Beilage einer Kostenzusammenstellung für die Unterstützungsperioden 4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001 mit, der Beschwerdeführer und seine Familie seien in diesem Zeitraum während 4'115 Tagen unterstützt worden und hätten Kosten von insgesamt Fr. 146'046.90 verursacht. Im gleichen Zeitraum hätten sie Eigenleistungen in der Höhe von Fr. 90'684.20 erbracht. Zu Lasten des Beschwerdeführers ergebe sich ein Negativsaldo von mehr als Fr. 37'500.00 (nämlich Fr. 55'362.70), sodass auf eine Aufstellung der Kosten für spätere Unterstützungsperioden verzichtet werde. G. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 den Entwurf einer Schlussabrechnung über sein Sicherheitskonto zu und lud ihn zur Stellungnahme ein. Im Entwurf wurden dem auf dem Sicherheitskonto liegenden Guthaben von Fr. 36'920.15 während der vorläufigen Aufnahme entstandene, rückerstattungspflichtige Kosten in der Höhe von Fr. 56'338.05 gegenüber gestellt, die sich zusammensetzten aus der Differenz zwischen Kosten und Eigenleistungen gemäss Bestätigung der kantonalen Behörde im Betrag von Fr. 55'362.70 und den ungedeckten Kosten von Zahnbehandlungen im Betrag von Fr. 975.35. Daraus ergab sich zu Lasten des Beschwerdeführer ein ungedeckter Negativsaldo von Fr. 19'417.90. H. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 12. März 2007 seine Einwände gegen den Entwurf der Schlussabrechnung mit, welche inhaltlich die auf dem Sicherheitskonto verbuchten Lohnabzüge betrafen. Die dadurch veranlassten Abklärungen der Vorinstanz führten zu einer Gutschrift auf dem Sicherheitskonto in der Höhe von Fr. 2'034.55 (Nachforderung gegenüber dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Lohnabzügen, die nicht auf das Sicherheitskonto überwiesen wurden) und einem Abzug in der Höhe von Fr. 461.50 (Rückerstattung an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Lohnabzügen, die nach dem Ende der Sicherheitsleistungspflicht vorgenommen und auf das Sicherheitskonto überwiesen wurden).
C3591/2008 I. Mit Verfügung vom 30. April 2008 erliess die Vorinstanz die Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers nach den durchgeführten Korrekturen per 28. April 2008 zuzüglich Zins und abzüglich Spesen ein Guthaben von Fr. 38'612.80 weist, setzte die für die Dauer der vorläufigen Aufnahme aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten entsprechend dem Abrechnungsentwurf auf Fr. 56'338.05 fest und ordnete die Saldierung des Sicherheitskontos zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten an. J. Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein, das sich gegen die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten richtet, soweit sie über die Kosten der Zahnbehandlung hinausgehen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit C._______ ein behindertes Kind zu betreuen, das im Kanton Obwalden in einem Sonderschulheim untergebracht und dessen Unterhalt während der ganzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz durch Leistungen der Invalidenversicherung (IV) gedeckt worden sei. Diese Versicherungsleistungen seien Caritas Obwalden zugeflossen, die für den Kanton die Fürsorge wahrnehme, und mit dem Unterhaltsbudget der Familie verrechnet worden. Entsprechende Beweismittel würden baldmöglichst eingereicht. Unter diesen Umständen seien die ihm in Rechnung gestellten Kosten nicht haltbar und nicht zu begründen. K. Auf entsprechende Beweisanordnung unterbreitete der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2008 eine Dokumentation der IVStelle Obwalden. Daraus ergebe sich, so der Beschwerdeführer, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2008 für das Kind C._______ Rentenleistungen von insgesamt Fr. 221'475.00 ausbezahlt worden seien, sei es direkt an die Caritas Obwalden, sei es zu Handen der Caritas Obwalden an ihn. Diese Mittel seien als Versicherungs und nicht als Fürsorgeleistungen zu betrachten. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe nach der Einreise der Ehefrau und der beiden älteren Kinder im Jahr 1996 von der Ausgleichskasse Obwalden in einem grösseren Umfang Kinderzulagen für die früheren Jahre
C3591/2008 erhalten, die ebenfalls mit den Fürsorgeleistungen der Caritas verrechnet worden seien. Schliesslich wird vorgebracht, das Kind C._______ sei für längere Zeit in einem Behindertenheim untergebracht gewesen, wobei er die Hälfte der Kosten aus eigenen Einkünften beigesteuert habe. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere beim Kanton veranlasste Abklärungen hätten ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2005 selbständig gewesen sei. Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vom 23. August 1999 bis 31. Januar 2005 habe die Familie Gesamtkosten von Fr. 390'661.46 verursacht. Dem stünden Gutschriften zu Gunsten des Bundes aus Eigen und Drittleistungen in der Höhe von Fr. 290'218.77 gegenüber. Der zu Lasten des Beschwerdeführers lautende Saldo sei (mit Fr. 100'462.69) somit höher als in der angefochtenen Verfügung angenommen. Obwohl das BFM für die Rückforderung von Kosten der vorläufigen Aufnahme an keinen Maximalbetrag gebunden sei, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen auf Erlass einer Verfügung über einen höheren Negativsaldo verzichtet. M. Mit Replik vom 29. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer ohne weitergehende Begründung an seinen Anträgen fest. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C3591/2008 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht (SiRückSystem) zur Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4). In Bezug auf vorläufig aufgenommene Personen bestimmt Art. 126a Abs. 1 AuG, dass die Abrechnung und Liquidation eines Sicherheitskontos dem alten Recht folgt, wenn sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein Schlussabrechnungsfall nach Art. 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) verwirklicht hat. Ein solcher Schlussabrechnungsgrund ist eingetreten, als der Beschwerdeführer und seine Familie am 27. April 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
C3591/2008 haben (Art. 87 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Die Voraussetzungen für die Nachwirkung des alten Rechts sind deshalb gegeben. 3. 3.1. Vorläufig aufgenommene Personen haben, soweit zumutbar, Fürsorge, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Gemäss Art. 14c Abs. 6 ANAG sind sie verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonten, auf welche die Arbeitgeber 10 Prozent des Erwerbseinkommens der vorläufig aufgenommenen Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254] i.V.m. Art. 86 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 11 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2318]). 3.2. Erhält die vorläufig aufgenommene Person eine Aufenthaltsbewilligung oder verlässt sie die Schweiz endgültig, so liquidiert das BFM das Sicherheitskonto auf Grund einer Schlussabrechnung, in deren Rahmen eine Verrechnung zwischen dem Kontoguthaben und den rückerstattungspflichtigen Kosten zwecks Deckung der letzteren erfolgt (Art. 14c Abs. 6 ANAG und Art. 22 Abs. 1 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 17 Abs. 2 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Ein allfälliges Restguthaben gelangt zur Auszahlung an den Kontoinhaber. Soweit die rückerstattungspflichtigen Kosten nicht aus den Sicherheitsleistungen gedeckt werden können, bleibt der Kontoinhaber nach Massgabe der fürsorgerechtlichen Grundsätze zur Rückerstattung verpflichtet (Art. 22 Abs. 1 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 4 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999; vgl. dazu auch die Erläuterungen im Entwurf zur Schlussabrechnung vom 16. Februar 2007, wonach die Rückerstattung von ungedeckten Kosten für den Fall
C3591/2008 vorbehalten bleibt, dass der Kontoinhaber zu Vermögen kommt, das nicht aus Erwerbseinkommen stammt). 3.3. Die rückerstattungspflichtigen Kosten setzen sich zusammen aus den ungedeckt gebliebenen Kosten einer Zwischenabrechnung (Art. 23 Abs. 1 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999), den Ausreise und Vollzugskosten, den beim Bundesverwaltungsgericht ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten, den verursachten Kosten zahnmedizinischer Behandlungen (Art. 22 Abs. 1 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Bst. a bis c AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999) und einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und Person. Dabei gilt die Vermutung, dass eine Person während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unterstützt wurde; diese Vermutung ist namentlich dann zu überprüfen, wenn der Kontoinhaber nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht vollständig bestanden hat oder Eigen bzw. Drittleistungen erbracht wurden (Art. 23 Bst. b VVWA in der Fassung vom 11. August 1999). 4. Der Stand des Sicherheitskontos ist vorliegend unbestritten. Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer vom BFM in Rechnung gestellten Kosten der allgemeinen Fürsorge. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn C._______ habe im Zeitraum von 11. Januar 2003 bis 30. Juni 2008 Leistungen der IV von insgesamt Fr. 221'475.00 erhalten, die nicht als Sozialhilfe betrachtet werden könnten. Des Weiteren habe er im Jahr 1996 von der Ausgleichskasse Obwalden in einem grösseren Umfang Kinderzulagen für die früheren Jahre ausbezahlt erhalten, die ebenfalls mit den Fürsorgeleistungen verrechnet worden seien. Schliesslich sei der Sohn C._______ für längere Zeit im Behindertenheim Rüti untergebracht gewesen, wobei er die Hälfte der Kosten aus eigenen Einkünften bestritten habe. Ganz offensichtlich geht der Beschwerdeführer davon aus, dass bei der Berechnung der Sozialhilfekosten Eigen und Drittleistungen unrichtig erfasst worden seien. Die Vorinstanz, die sich in der angefochtenen Verfügung aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf beschränkte, die rückerstattungspflichtigen Kosten nur für den Zeitraum 4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001 zu erheben, sah sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens veranlasst, beim Kanton eine
C3591/2008 vollständige Auflistung der vom Beschwerdeführer und seiner Familie in Anspruch genommenen Sozialhilfe namentlich auch im Hinblick auf die IVLeistungen einzuholen. Die entsprechenden Akten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugstellt. Er verzichtete darauf, sich mit der Aufstellung inhaltlich auseinanderzusetzen, obwohl die Beweisführungslast für die Höhe der Eigen bzw. Drittleistungen während einer Unterstützungsperiode nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 23 Bst. 2 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 bei der unterstützten Person liegt. Bei dieser Sachlage bestünde für das Bundesverwaltungsgericht nur dann Veranlassung, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung zu hinterfragen, wenn sich entscheidswesentliche Zweifel aufgrund der Akten aufdrängen. Das ist jedoch nicht der Fall. 4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von August 1999 – dem Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme – bis und mit Januar 2005 während insgesamt 9'719 Tagen teilweise unterstützt wurden: Den Kosten der materiellen Grundsicherung in der Höhe von Fr. 364'121.56 standen Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von lediglich Fr. 222'641.95 gegenüber. Der daraus resultierende Fehlbetrag von Fr. 141'479.61 zuzüglich Kosten besonderer medizinischer Versorgung in der Höhe von Fr. 46'168.35 wurden von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen. Somit haben der Beschwerdeführer und seine Familie wirtschaftliche Sozialhilfe von insgesamt Fr. 187'647.96 in Anspruch genommen. Dieser Betrag ist schon deshalb voll abrechnungsfähig, weil er sich deutlich innerhalb des von Art. 23 Bst. b VVWA (in der Fassung vom 11. August 1999) gezogenen Kostenrahmens hält (9'719 Unterstützungstage zu Fr. 40.00). Ende 2004 und Anfang 2005 wurden dem Sohn C._______ rückwirkend auf den 1. Dezember 2003 Leistungen der IV zugesprochen (ganze ausserordentliche IVRente, Ergänzungsleistungen der IV, Hilflosenentschädigung mittleren Grades), was der Familie erstmals zur wirtschaftlichen Selbständigkeit verhalf. Ein Teil der Nachzahlung für die Jahre 2003 und 2004 von Fr. 84'780.00 wurde zur Deckung der verursachten Sozialhilfekosten herangezogen. Aus der Aufstellung des Kantons geht hervor, dass die Nachzahlung wie folgt verwendet wurde: Der Betrag von Fr. 61'656.80 wurde mit den Sozialhilfekosten des Sohnes C._______ in den Jahren 2003 und 2004 verrechnet, der Betrag von Fr. 1'674.00 diente der Deckung der aus der Nachzahlung resultierenden Steuern für die Jahre 2003 und 2004, der Betrag von Fr. 14'573.15 ging an den Beschwerdeführer unter anderem zwecks
C3591/2008 Rückerstattung seiner finanziellen Beteiligung an der Unterbringung von C._______ und der Restbetrag von Fr. 6'876.05 wurde dem Sohn C._______ ausbezahlt. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sein Anteil an der Nachzahlung ebenfalls zur Deckung der verursachten Sozialhilfekosten einbehalten wurde, so beläuft sich die Rückerstattung gesamthaft auf Fr. 76'229.95. Die von August 1999 bis und mit Januar 2005 entstandenen, noch offenen Sozialhilfekosten betragen somit Fr. 111'418.01. 4.3. Unter Berücksichtigung aller Eigen und Drittleistungen des Beschwerdeführers und seiner Familiengehörigen ergibt sich, dass im Zeitraum August 1999 bis und mit Januar 2005 tatsächlich rückerstattungspflichtige Kosten erwachsen sind, die mit Fr. 111'418.01 wesentlich höher ausfallen, als die mit der angefochtenen Verfügung auf der Basis 4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001 festgesetzten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Fr. 56'338.05. Die Beschwerde erweist sich somit als klar unbegründet. Da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus verwaltungsökonomischen Gründen ausdrücklich darauf verzichtet, die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers neu festzusetzen, und das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Androhung einer reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 3 VwVG Abstand nahm, ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 11
C3591/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilagen: Akten RefNr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: