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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2009 C-3590/2007

30. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,613 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rente | AHV, einmalige Abfindung (Einspracheentscheid vom ...

Volltext

Abtei lung II I C-3590/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2009 Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, einmalige Abfindung (Einspracheentscheid vom 24. April 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3590/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am 30. Dezember 1941 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnende, A._______ in den Jahren 1971 bis 1981 als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat (SAK-Akt. 29), dass sich A._______ am 6. November 2006 zum Bezug einer AHV- Altersrente angemeldet hat (SAK-Akt. 5), dass die für die Abklärung zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2007 mitteilte, er habe die Wahlmöglichkeit zwischen einer einmaligen Abfindung von Fr. 76'651.- und einer monatlichen Rente von Fr. 312.- (SAK- Akt. 24), dass dieser mit Datum vom 23. Januar 2007 bekannt gab, er wünsche eine einmalige Abfindung (SAK-Akt. 39), dass die SAK mit Verfügung vom 2. Februar 2007 feststellte, es bestehe ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung von Fr. 76'651.- und als Berechnungsgrundlagen eine anrechenbare Beitragsdauer von acht Jahren und sieben Monaten und ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'432.- anführte, es sei die Rentenskala 8 anwendbar (SAK-Akt. 45), dass Rechtsanwalt Franklin Sedaj und A._______ mit Eingabe vom 5. April 2007 Einsprache erhoben und sinngemäss beantragten, es sei eine höhere Abfindung auszurichten, weil die anrechenbare Beitragsdauer und das Einkommen höher seien (SAK-Akt. 51), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 die Einsprache abwies und die Berechnungsgrundsätze sowie die im konkreten Fall massgebende Berechnung erläuterte (SAK-Akt. 54), dass Rechtsanwalt Franklin Sedaj und A._______ mit Datum vom 21. Mai 2007 (Eingang 25. Mai 2007) Beschwerde erhoben, eine Erhöhung der Abfindung, einen Zins von 4 % auf die Nachzahlung sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragten (Akt. 1), C-3590/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG), dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG), dass die Schweiz mit Kosovo kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat und auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 [im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen]) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (0.831.109.818.12) keine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten an die Beschwerdeführenden vorsehen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mitgeteilt wurde, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben habe (Akt. 2), worauf dieser mit Eingabe vom 8. Juni 2007 an der Zustellung an seine Adresse in Kosovo festhielt (Akt. 3), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2007 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache gemäss C-3590/2007 Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (Akt. 4), dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung auf dem diplomatischen Weg über das Verbindungsbüro in Kosovo am 26. November 2008 zugestellt wurde (Akt. 9), dass der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist kein Zustelldomizil verzeigt hat, weshalb das vorliegende Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wird, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2007 und Verfügung vom 15. Juni 2007 zudem darauf hingewiesen wurde, dass Rechtsanwalt Franklin Sedaj nicht als Vertreter zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Berechnung der Rente bzw. der Abfindung eingehend erläutert hat (Akt. 11), dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der für die Replik angesetzten Frist (vgl. Akt. 13) nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens jugoslawischen Staatsangehörigen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, bei einem Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, statt der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird, dass diese Personen zudem zwischen der Ausrichtung einer Abfindung und der Teilrente wählen können, sofern die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Einsprache – vorbringt, es seien die Beitragsdauer und das Einkommen für die Berechnung der Rente bzw. für die massgebende Rentenskala nicht richtig ermittelt worden, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG Männer Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet und ihnen mindestens ein volles C-3590/2007 Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass ordentliche Renten als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 2 AHVG), dass sich die Beitragsdauer in der Regel nach den Einträgen in den individuellen Konten der versicherten Person bestimmt (Art. 30ter Abs. 1 AHVG) und eine vollständige Beitragsdauer dann vorliegt, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), dass Teilrenten in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs abgestuft werden (Art. 52 AHVV), dass als Beitragsjahre gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV), dass die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1971 bis 1981 Beiträge geleistet hat, dass dieser jedoch als Saisonnier regelmässig keine vollständigen Beitragsjahre aufweist, dass dies auch aus der Verfügung vom 2. Februar 2007 hervorgeht und die ermittelte Beitragsdauer von acht Jahren und sieben Monaten weder mit den Einträgen im individuellen Konto (IK-Auszug, SAK- Akt. 29) noch mit der Wohnsitzbestätigung (SAK-Akt. 20) im Widerspruch steht, C-3590/2007 dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 1971 bis 1981 ein Einkommen von insgesamt Fr. 192'618.- erzielt hat, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVG (offensichtliche Unrichtigkeit oder Erbringen des vollen Beweises; vgl. auch BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen, BGE 130 V 335 E. 4.1) nicht erfüllt sind, weshalb von der Richtigkeit des IK-Auszuges auszugehen ist, dass somit die Rentenskala 8 anwendbar ist (vgl. zum Ganzen auch Rententabellen 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherung) und das gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufgewertete Erwerbseinkommen Fr. 234'609.- beträgt, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG) von Fr. 40'859.- korrekt, unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften, ermittelt wurde, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid – mit welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise auseinandersetzt – sowie auf die ausführlichen Erläuterungen in der Vernehmlassung zu verweisen ist, dass festzustellen ist, dass sowohl die Berechnung der monatlichen Altersrente von Fr. 312.- als auch die Kapitalisierung der Rente (Barwert) den massgebenden Bestimmungen entsprechen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-3590/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositvs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-3590/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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