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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2014 C-3565/2012

3. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,214 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV (Rente, Wiederanmeldung)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3565/2012

Urteil v o m 3 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Kroatien, vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric, Thurgauerstrasse 40, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente, Wiederanmeldung).

C-3565/2012 Sachverhalt: A. Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, kroatische Staatsangehörige X._______ lebt in Kroatien (IVSTA-act. 1/I). Er war in den Jahren 1972 bis 1998 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA-act. 8/II). Zuletzt arbeitete er als Maschinenführer bei einem Lebensmittelhersteller (IVSTA-act. 7/I). Am 5. Januar 2005 stellte X._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IVSTAact. 1/I). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2009 (IVSTA-act. 88/I) abgewiesen. Die IVSTA stützte sich dabei insbesondere auf das Gesamt-Gutachten der MEDAS Ostschweiz von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27. Februar 2008 (IVSTA-act. 78/I) und den Schlussbericht von Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone, vom 2. April 2008 (IVSTA-act. 80/I). Die Ärzte stellten in den vorgenannten Berichten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: 1) leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, 2) Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom, 3) diffuses chronisches Schmerzsyndrom zervikozephal und –brachial linksbetont, panvertebral sowie in den unteren Extremitäten beidseits mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden. Ferner stellten sie folgende, weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1) Status nach Hemilaminektomie L4/5 links 1991 wegen Diskushernie, 2) leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits und 3) Adipositas. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund der festgestellten Beschwerden für körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten als zu 40% arbeitsunfähig. B. Mit Urteil vom 22. März 2011 (IVSTA-act. 3/II) wies das Bundesverwaltungsgericht die von X._______ gegen die Verfügung vom 30. Januar 2009 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe sich zu Recht auf das überzeugende und schlüssige MEDAS- Gutachten vom 27. Februar 2008 gestützt; die festgestellte Arbeitsunfä-

C-3565/2012 higkeit von 40% sei nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe, werde dieser aus prozessökonomischen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dabei ermittelte das Bundesverwaltungsgericht einen IV-Grad von 46%, welcher beim in Kroatien lebenden kroatischen Staatsangehörigen keinen Rentenanspruch begründe, da die Schwelle von 50% nicht erreicht werde. C. Am 19. Mai 2011 meldete sich X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric, erneut bei der IVSTA zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 4/II). Er reichte diverse medizinische Unterlagen ein und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, er sei auf kontinuierliche ärztliche Betreuung angewiesen, und er wolle sich bei einem Vertrauensarzt der IVSTA untersuchen lassen. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (IVSTA-act. 51/II) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ gestützt auf die eingeholten Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin beim RAD Rhone, vom 11. Juli 2011 (IVSTA-act. 23/II), vom 28. Februar 2012 (IVSTA-act. 43/II) und vom 21. Mai 2012 (IVSTA-act. 50/II) ab. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, die eingereichten Unterlagen bestätigten die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen und enthielten keine neuen Elemente. E. Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric, mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung einer Untersuchung beim Vertrauensarzt der IVSTA. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich ständig verschlechtert; er sei zu mindestens 60% arbeitsunfähig. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 (BVGer-act. 5) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen immer noch derselbe, wie

C-3565/2012 er im MEDAS-Gutachten festgestellt worden sei. Es bestehe daher immer noch kein Rentenanspruch. G. Am 14. November 2012 ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 381.- und am 5. Dezember 2012 der nachfakturierte Betrag von Fr. 19.- eingegangen (vgl. BVGer-act. 6 bis 11). H. Mit Replik vom 31. Januar 2013 (BVGer-act. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. I. Mit Duplik vom 7. Februar 2013 (BVGer-act. 15) hielt auch die IVSTA an ihrem Abweisungsantrag fest. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (BVGer-act. 17) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Kroatien seit dem 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, was im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

C-3565/2012 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, so dass vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kroatien, SR 0.831.109.291.1) anwendbar ist (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen Kroatien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Im Übrigen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

C-3565/2012 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. November 2011 (sechs Monate nach der Wiederanmeldung, vgl. nachfolgend E. 3.2) strittig ist, ist bei den materiellen Bestimmungen vorliegend auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der ATSV sowie auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf die erstere Fassung Bezug genommen. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG diejenigen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Mai 2011 eingereichten (Wieder-)Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. November 2011 zu prüfen. 3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

C-3565/2012 Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG). 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es

C-3565/2012 bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

C-3565/2012 schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter

IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Kroatien nicht der Fall ist. 3.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

C-3565/2012 3.8 3.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 3.8.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).

C-3565/2012 4. Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten und hat den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen, abweisenden Verfügung vom 30. Januar 2009, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2011 geschützt worden ist, bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat und, falls ja, wie hoch sein Invaliditätsgrad ist. 4.1 Der abweisenden Verfügung vom 30. Januar 2009 lag folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde: 4.1.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 6. Februar 2008 (IVSTA-act. 77/I) folgende Diagnosen fest: eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) und ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54). In Bezug auf die nebst seiner persönlich durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers berücksichtigten ärztlichen Unterlagen führte er aus, die Dokumentation der ärztlichen Behandlungen zeige eher eine Standortbestimmung als eine konsequent durchgeführte Behandlung. Er kritisierte, dass die Behandlung mit einem tiefdosierten trizyklischen Antidepressivum in einem Widerspruch zur gestellten Diagnose einer schweren Depression stehe. Ferner bemängelte er, dass für die Chronizität und die Therapieresistenz Belege fehlten, was insgesamt für eine Schmerzverarbeitungsstörung spreche. Aufgrund der festgestellten psychischen Beschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von maximal 30%-35%. 4.1.2 Dem Gesamtgutachten der MEDAS Ostschweiz von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 27. Februar 2008 (IVSTA-act. 78/I) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an folgenden Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide: leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und diffuses chronisches Schmerzsyndrom zervikozephal und –brachial linksbetont, panvertebral sowie in den unteren Extremitäten beidseits mit vielen vegetativen Be-

C-3565/2012 gleitbeschwerden. Ferner konnten die Ärzte folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellen: Status nach Hemilaminektomie L4/5 links 1991 wegen Diskushernie, leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits und Adipositas. Unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Probleme und den Feststellungen des Teilgutachtens von Dr. med. D._______ attestierten sie dem Beschwerdeführer in körperlich leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. 4.1.3 Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte in ihrem Schlussbericht vom 2. April 2008 (IVSTA-act. 80/I) und in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2008 (IVSTA-act. 87/I) die gestellten Diagnosen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der MEDAS- Gutachter. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen hielt sie fest, dass diese keine neuen Erkenntnisse bringen würden und deshalb an den bisherigen Feststellungen festzuhalten sei. 4.2 Anlässlich der Neuanmeldung wurden folgende medizinischen Unterlagen geprüft: Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, fasste die vom Beschwerdeführer aus seiner Heimat stammenden, übersetzten Berichte (vgl. IVSTA-act. 7/II) zusammen und würdigte deren Inhalt in ihren Stellungnahmen vom 11. Juli 2011 (IVSTA-act. 23/II), vom 28. Februar 2012 (IVSTA-act. 43/II) und vom 21. Mai 2012 (IVSTAact. 50/II). In Bezug auf die gestellten Diagnosen verwies die Ärztin im Wesentlichen auf die bisherigen Feststellungen. Als neue Diagnosen erwähnte sie Schulterbeschwerden links und eine leichte Gastritis, welche mit einem Reizdarmmedikament behandelt werde, was auf somatisch nicht erklärbare Beschwerden hindeute. Allerdings – führte die RAD- Ärztin in Bezug auf die Schulterproblematik weiter aus – beschreibe der untersuchende Neurologe einen unauffälligen Armvorhalteversuch, was die Intensität der Schulterbeschwerden stark relativiere, da ein solcher bei starken Schulterbeschwerden nicht möglich gewesen wäre. Auch in Bezug auf die Medikation oder die Behandlungen könne keine Veränderung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde schon seit Jahren nach demselben Muster behandelt. Schliesslich wies sie noch darauf hin, dass die Dauer einer Behandlung respektive von Beschwerden noch nichts über deren Schwere aussagten; eine Verschlechterung könne daraus erst recht nicht abgeleitet werden.

C-3565/2012 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich in Bezug auf die bisherigen Beschwerden keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben und seit der Abweisung des Leistungsbegehrens im Jahr 2009 lediglich die Schulterproblematik und eine leichte Gastritis dazugekommen sind, die auf die Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeiten keinen Einfluss haben. Ferner haben auch die weiteren in den vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste genannten Beschwerden wie Vergesslichkeit sowie Konzentrations- und Schlafstörungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste festzuhalten, dass sie nicht schlüssig respektive unvollständig und viel zu kurz sind, da sie in der Regel lediglich die Diagnosen und die verordnete Medikation enthalten, so dass daraus nicht geschlossen werden kann, ob und für welche Tätigkeiten beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Auch die in einigen Attesten attestiere Arbeitsunfähigkeit von 60% oder mehr kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, da die Ärzte ihre Einschätzungen überhaupt nicht begründen, weshalb diese keine Hinweise für eine eingetretene Verschlechterung zu liefern vermögen. Demzufolge ist abschliessend festzuhalten, dass die IVSTA gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C._______, welche die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geprüft und gewürdigt hat, zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum nicht erheblich verändert hat und somit das neue Leistungsbegehren abzuweisen ist; die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich somit. In Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2013, mit welcher er geltend machte, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Kroatien seit dem 1. Juli 2013 zur Europäischen Union gehöre, ist festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um einen Sachverhalt handelt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. E. 2.2 hiervor) und, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Übrigen ohnehin nicht automatisch auf neue Mitgliedstaaten ausgeweitet wird, sondern dass es dazu gesonderte Beschlüsse braucht. Somit kann der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt auch daraus keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

C-3565/2012 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3565/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-3565/2012 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2014 C-3565/2012 — Swissrulings