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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2009 C-356/2009

17. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·812 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Krankenversicherung (Übriges) | Leistungsauftrag (Richtwerte Leistungsmengen); Bes...

Volltext

Abtei lung II I C-356/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . Juni 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Peter G. Augsburger, Gurnigelstrasse 1, 3132 Riggisberg, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3011 Bern, Vorinstanz. Spitalliste 2009 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2060 vom 10. Dezember 2008). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-356/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend: Regierungsrat) mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 eine neue Spitalliste (Spitalliste 2007) erlassen hatte (vgl. Regierungsratsbeschluss [nachfolgend: RRB] Nr. 2271), dass santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, handelnd durch die Geschäftsstelle Bern (nachfolgend: santésuisse), mit Eingabe vom 30. Januar 2007 beim Bundesrat gegen den RRB Nr. 2271 Beschwerde erhoben und namentlich beantragt hatte, den angefochtenen RRB aufzuheben und den Regierungsrat anzuweisen, eine gesetzeskonforme Spitalliste zu erlassen, dass der Regierungsrat mit RRB Nr. 2060 vom 10. Dezember 2008 die Spitalliste ab 1. Januar 2009 (Spitalliste 2009) erlassen hatte, dass A._______ den RRB Nr. 2060 mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und namentlich beantragt hat, Ziffer 11. und Anhang 2 des RRB Nr. 2060 aufzuheben, eventualiter Ziffer 2.1. des Anhangs 2 soweit A._______ betreffend aufzuheben und die empfohlene Leistungsmenge pro Jahr ab Gültigkeit der neuen Spitalliste und ab 2010 für A._______ auf 13'140 Pflegetage festzusetzen, subeventualiter Ziffer 2.1. des Anhangs 2 soweit A._______ betreffend aufzuheben und zur Neufestsetzung der empfohlenen Leisungsmengen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Bundesrat mit Urteil vom 25. Februar 2009 (BRE 25.02.2009) die Beschwerde von santésuisse gutgeheissen und den entsprechenden RRB Nr. 2271 aufgehoben hat, dass der Regierungsrat mit RRB Nr. 0840 vom 6. Mai 2009 auf ihren RRB Nr. 2060 vom 10. Dezember 2008 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich aufgehoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG und Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in Verbindung mit Art. 90a C-356/2009 Abs. 2 KVG und Art. 39 KVG Beschwerden gegen Verfügungen des Regierungsrates beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass durch Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 2060 das vorliegende Beschwerdeverfahren im Hauptpunkt gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, C-356/2009 dass die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist, dass gemäss Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) der Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (wobei sich der dortige Verweis auf Art. 34 VGG als gesetzgeberisches Versehen erweist, wurde doch diese Bestimmung per 1. Januar 2009 durch Ziff. II des BG vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] aufgehoben und durch Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a KVG abgelöst [beide eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dezember 2007]). C-356/2009 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 3'000.zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 2060; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Versand: Seite 5

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