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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 C-3548/2017

21. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·959 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom 30. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3548/2017

Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Liechtenstein), vertreten durch lic. iur. Rainer Braun, Braun Fischer, Rechtsanwälte Mediation, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom 30. Mai 2017.

C-3548/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 30. Mai 2017 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die bisherige halbe Invalidenrente von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bestätigt worden ist, dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2017 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung der IVSTA vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem Revisionsgesuch mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2017 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. November 2017 an ihren Rechtsbegehren hat festhalten lassen, dass die Vorinstanz duplicando am 4. Dezember 2017 an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren gemäss der Vernehmlassung vom 8. September 2017 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2019 die Möglichkeit gegeben worden ist, bis zum 5. September 2019 zur beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2019 schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde hat erklären lassen,

C-3548/2017 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Invalidenversicherungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 22. Juni 2017 einzutreten ist, dass zufolge des am 19. August 2019 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihr der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

C-3548/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-3548/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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