Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.10.2018 C-3519/2018

4. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·655 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung (Verfügung vom 24. April 2018)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3519/2018

Abschreibungsentscheid v o m 4 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, Australien, vertreten durch B._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung (Verfügung vom 24. April 2018).

C-3519/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Beiträge für die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beitragsverfügung vom 26. September 2017 für das Jahr 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘879.35 festgesetzt hat (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 51), dass als Berechnungsgrundlage das ausgewiesene Einkommen von AUD 51‘164.- gemäss Steuerbeleg der australischen Steuerbehörde herangezogen worden ist (SAK-act. 50, S. 4), dass die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben und geltend gemacht hat, ihr massgebendes Einkommen betrage AUD 45‘992.- (SAK-act. 55, 58), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (SAKact. 65) die Einsprache abgewiesen und zur Begründung ausgeführt hat, das Einkommen von AUD 45‘992.- sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. August 2018 mitgeteilt hat, sie habe die Akten nochmals überprüft und festgestellt, dass im steuerbaren Einkommen von AUD 51‘164.- Zinsen in der Höhe von AUD 5‘172.- berücksichtigt worden seien, die nicht zum massgebenden Einkommen gehörten (act. 3), dass aus diesem Grund die freiwilligen AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2016 auf der Grundlage des Lohnes von AUD 45‘992.-, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, neu berechnet und verfügt worden seien, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei (act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 aufgefordert worden ist, sich innert Frist zu äussern, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte (act. 4), dass die Beschwerdeführerin sich nicht hat weiter vernehmen lassen,

C-3519/2018 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiederwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend die Vorinstanz ihren Entscheid vom 26. September 2017 mit Verfügung vom 16. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und ein massgebendes Einkommen von AUD 45‘992.- für die Berechnung der Beiträge herangezogen hat (act. 3, samt Beilagen), dass somit die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom 16. August 2018 gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin höchstens verhältnismässige geringe Kosten erwachsen sind, so dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3519/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-3519/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3519/2018 — Bundesverwaltungsgericht 04.10.2018 C-3519/2018 — Swissrulings