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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2010 C-3514/2009

2. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,216 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung, Beitragsfestsetzung

Volltext

Abtei lung II I C-3514/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung, Beitragsfestsetzung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3514/2009 Sachverhalt: A. Mit Beitragsverfügungen vom 16. Dezember 2008 hat die Schweizerische Ausgleichkasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) der am NN geborenen, in Costa Rica wohnhaften, verheirateten Schweizer Bürgerin X._______ die Beiträge an die AHV/IV-Versicherung – jeweils ausgehend von einem Naturallohn von Fr. 13'500.-- – für September bis Dezember 2006 auf 454.25 und für das Jahr 2007 auf Fr. 1'362.70 festgesetzt (act. 45 bis 48 der Vorinstanz VI). B. B.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 liess die Versicherte durch ihre Mutter gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2008 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung insbesondere der angefochtenen Verfügung betreffend das Jahr 2007 beantragen. Dabei bat sie um Erklärung, wie die Vorinstanz auf ein Einkommen von Fr. 13'500.-- gekommen sei, zumal ihr Einkommen und jenes der Familie, wie aus der Einkommenserklärung zu entnehmen sei, nur knapp zum Überleben reiche (act. 60 VI). Mit Eingabe vom 19. März 2009 erneuerte sie ihre Einsprache (act. 62 VI). B.b Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 trat die Vorinstanz auf die Einsprache von X._______ nicht ein. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Einsprache vom 19. März 2009 zu spät erfolgt sei. Eine angeblich im Januar 2009 eingereichte Einsprache sei nicht aktenkundig (act. 64 VI). C. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2009 liess X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie die Einsprache fristgerecht am 27. Januar 2009 eingereicht habe, und legte dabei eine Bestätigung der Post ins Recht. In materieller Hinsicht brachte sie vor, dass sie in Costa Rica nicht arbeiten dürfe und darum auch kein Einkommen ausweise. Nur ihr Ehemann beziehe von Touristen ein kleines Einkommen. Deshalb sei der Betrag von Fr. 13'500.-- nicht C-3514/2009 nachvollziehbar (act. 1). Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin eine Postquittung bei, wonach am 27. Januar 2009 eine eingeschriebene Sendung zu Handen der SAK aufgegeben wurde. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Taxationsverfügung vom 16. Dezember 2008. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Einsprache vom 27. Januar 2009 inzwischen im Versichertendossier der Beschwerdeführerin zum Vorschein gekommen und sie damit rechtzeitig erhoben worden sei. In materieller Hinsicht legte sie im Wesentlichen dar, dass als Erwerbseinkommen, welches Grundlage für die Beitragsfestlegung sei, das gesamte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen gelte, so auch das Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit wie Verpflegung und Unterkunft. Dazu komme noch der Naturallohn für ihr Kind, den sie zur Hälfte mittrage, so dass sich ihr Gesamt-Naturallohn auf Fr. 13'500.-- belaufe (act. 3). E. Die Beschwerdeführerin verzichtete hierauf auf die Einreichung einer Replik, obwohl der Instruktionsrichter ihr mit Verfügung vom 7. August 2009 die Gelegenheit dazu geboten hatte (act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen C-3514/2009 Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 28. Mai 2009. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Folglich kann es beim Streitgegenstand nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf diese Einsprache nicht eingetreten ist. Mit ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz jedoch ein, dass sie zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, denn diese sei frist gerecht erfolgt und in ihren Akten zunächst an einem falschen Ort ab gelegt worden. Angesichts dieses Umstands hätte die Vorinstanz allenfalls einen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids stellen können. Stattdessen analysiert sie den materiellen Aspekt der Streitsache, C-3514/2009 welcher offensichtlich nicht durch den Anfechtungsgegenstand gedeckt war, und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Taxationsverfügung, quasi unter impliziter Aufhebung des vorliegend angefochtenen, unrichtigen Nichteintretensentscheids und einzigen Anfechtungsgegenstands. Dies ist auch aus Gründen der Verfahrensautonomie nicht rechtens, denn durch das von der Vorinstanz beantragte Vorgehen würde die Beschwerdeführerin eines Rechtsweges beraubt werden. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen neuen (materiellen) Einspracheentscheid erlasse. 4. Im vorliegenden Verfahren betreffend Festsetzung der AHV-Beiträge werden weder Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG) noch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 3.2 vorgehe. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref. Nr. 756.3341.7008.39/601; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-3514/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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