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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2007 C-3493/2007

26. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,008 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-3493/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3493/2007 Sachverhalt: A. Die aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (geboren _______, nachfolgend Gesuchstellerin) beantragte am 7. Februar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Sarajevo ein Visum für einen dreiwöchigen Besuchaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich ansässigen Bruder B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. April 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sodann oblägen ihr in ihrer Heimat weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, seit 1995 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz zu leben. Er gelte als gut integrierter Ausländer, was ein Arbeitskollege in einem beigelegten Brief bestätige. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er im Gastland weder Probleme gemacht noch je solche gehabt. Damit dem weiterhin so bleibe, werde er für die fristgerechte Wiederausreise C-3493/2007 seiner Schwester, die er seit 1999 nicht mehr gesehen habe, garantieren. Jene gehe in Bosnien als Selbständigerwerbende einer Arbeit nach. Es bestünden für sie daher keine wirtschaftlichen Gründe, ihr Heimatland zu verlassen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie insbesondere darauf hinweist, die eingeladene Person sei 1997 als Asylsuchende in die Schweiz gelangt und habe das Land im Jahre 1999 nach negativem Asylentscheid verlassen. Bereits im Dezember 1999 sei sie jedoch wieder illegal in die Schweiz eingereist. Damit habe die Gesuchstellerin schon in früheren Jahren bewiesen, dass sie nicht gewillt oder fähig sei, sich an die hierzulande geltende Ordnung zu halten. An der Integrität des Gastgebers werde hingegen in keiner Art und Weise gezweifelt. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 C-3493/2007 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in C-3493/2007 die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Rund zwölf Jahre nach dem Friedensabkommen von Dayton gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina trotz Anzeichen einer erkennbaren Erholung nach wie vor schwierig. Seit 2002 und vor allem mit dem Beginn der Vorbereitungen der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union ist der wirtschaftliche Reformprozess zwar mehr in den Mittelpunkt der politischen Debatte getreten. Ungeachtet der angestrengten Reformen (Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, Verabschiedung einer modernen Wirtschaftsgesetzgebung, Prämisse einer stabilen Geldwertpolitik mit niedriger Inflation, Einführung der Mehrwertsteuer, etc.) sieht sich das Land aber weiterhin mit hoher Arbeitslosigkeit und Armut konfrontiert. Die Arbeitslosenquote bewegt sich seit Jahren auf einem Niveau von 40 bis 45 Prozent (Quellen: www.auswaertigesamt.de, Länder- und Reiseinformationen > Bosnien und Herzegowina > Wirtschaftspolitik [Stand: Juli 2007]; www.redcross.ch, Bosnien und Herzegowina, Stand Oktober 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti- C-3493/2007 ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.3 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin, sie entbinden das Bundesamt aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4. 4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38-jährige, ledige Frau, die mit ihrer Mutter in einem Einfamilienhaus lebt. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, bestehen nicht. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, so sind diese derweil nicht in einer Weise offengelegt worden, die eine schlüssige Beurteilung zuliesse. Den Beschwerdebeilagen zufolge ist die Gesuchstellerin Inhaberin eines Handwerksgeschäfts (siehe die Bestätigungen der Steuerverwaltung von T._______ vom 20. Juli 2004 und 26. April 2007). Es soll sich um einen kleinen Schmuckladen handeln, der laut den Angaben eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers in dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus untergebracht ist (vgl. das entsprechende, undatierte Unterstützungsschreiben von E.F.). Über die Einkünfte aus dieser aufgrund des Gesagten grundsätzlich ortsungebunden ausübbaren selbständigen Tätigkeit ist nichts bekannt. Hingegen lässt sich den Akten entnehmen, dass die Gesuchstellerin sich beruflich bis ins Jahr 2003 in ganz anderen Bereichen bewegte. Vor dem dargelegten Hintergrund kann vorderhand nicht davon ausgegangen werden, die eingeladene Person befinde sich beruflich bzw. wirtschaftlich in derart gefestigten Verhältnissen, dass besondere Gewähr für die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 4.2 Gegen eine massgebende Verwurzelung in der Herkunftsregion spricht sodann, dass die Gesuchstellerin sich vom Oktober 1997 bis August 1999 als Asylsuchende hierzulande aufgehalten hat. Bereits im Dezember 1999 reiste sie wiederum illegal in die Schweiz ein und wurde vom Bezirksamt Aarau deswegen zu einer bedingten Gefängisstrafe von zehn Tagen verurteilt. Diese Vorgeschichte, in welcher sich die verstärkten Bindungen zum Gastland manifestieren, kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausgeklammert werden. Die C-3493/2007 entscheidswesentlichen Sachumstände haben sich in der Zwischenzeit nicht zu Gunsten der Gesuchstellerin geändert. Vielmehr hat sich jene seither zweimal vergeblich um ein Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz bemüht. Das erste Einreisegesuch vom 18. Dezember 2002 (Absicht, den Bruder zu besuchen) lehnte die Vorinstanz (damals Bundesamt für Ausländerfragen [BFA]) mit Verfügung vom 25. Februar 2003 ab; an einem zweiten Begehren vom 12. Juli 2003 (Einreise zu geschäftlichen Zwecken) zeigten die Beteiligten, nachdem sowohl die Auslandvertretung als auch das Amt für Migration des Kantons Luzern Bedenken angemeldet hatten, in der Folge kein Interesse mehr. Im Jahre 2006 wurde der Gesuchstellerin überdies auch ein Visum für die Einreise nach Deutschland verweigert. Solche Begebenheiten deuten auf vergleichsweise starke Emigrationstendenzen hin. Angesichts dieser Sachlage erscheinen die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. 4.3 Der Beschwerdeführer hebt des Weiteren hervor, er werde dafür garantieren, dass seine Schwester rechtzeitig nach Bosnien und Herzegowina zurückkehre. Auch wenn der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr zusichert, so geben solche Erklärungen angesichts des Umfeldes bzw. der persönlichen Situation der eingeladenen Person keine hinreichende Gewähr dafür, die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen Gastes dem Einladenden gegenüber rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu Entscheid des EJPD vom 27. Juli 1992, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 in fine), müssen aber vor allem die Verhältnisse der Gesuchstellerin ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. Weitergehende Sicherheiten als die vom Gastgeber bereits geleisteten können von ihm somit nicht verlangt werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. C-3493/2007 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. Juni 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Seite 8

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