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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2017 C-3492/2017

15. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·737 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 29. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3492/2017

Urteil v o m 1 5 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 29. Mai 2017.

C-3492/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 29. Mai 2017 X._______ bekanntgab, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades von 43 % keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergebe und die Invalidenrente weiterhin im selben Ausmass ausgerichtet werde, dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2017 (Postaufgabe am 19. Juni 2017) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen diesen Entscheid ersuchte, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeschrift fehlt, womit die Eingabe die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017 aufgefordert wurde, eine Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln sowie mit Unterschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall und bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass diese mit eingeschriebener Post versandte Instruktionsverfügung von der Deutschen Post dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ am 1. Juli 2017 zurückgesandt wurde (eingegangen am 20. Juli 2017), dass gemäss Nachforschungen die Sendung am 23. Juni 2017 bei der Poststelle an der Zustelladresse angekommen ist und der Empfänger gleichentags benachrichtigt wurde, dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG somit die besagte Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer als zugestellt gilt (Zustellfiktion),

C-3492/2017 dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

C-3492/2017 – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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