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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2023 C-3489/2022

7. Februar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,637 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Juni 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3489/2022

Urteil v o m 7 . Februar 2023 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Juni 2022.

C-3489/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (IVSTA-act. 69) das Leistungsbegehren (Neuanmeldung) von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 15. Juli 2021 eine Invalidenrente zuzusprechen, dass der mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 (BVGer-act. 2) eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 29. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2022 (BVGeract. 8) mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 1. Dezember 2022 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist (BVGer-act. 9) und dieser mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (BVGer-act. 10) bekräftigte, die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung entspreche seinem beschwerdeweise gestellten Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______ in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 ausführte, dass beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, so seien bis jetzt namentlich Bluthochdruck, Fettleibigkeit, eine chronische Lebererkrankung, ein Folsäure- und Vitamin D-Mangel, eine chronische Bronchitis und ein Schlafapnoe-Syndrom, eine

C-3489/2022 mögliche Tuberkulose im 2020, eine Hyperreaktivität der Bronchien, ein epileptischer Anfall unklarer Genese, Alkoholismus und Entzugskrise(n), ein essentieller Tremor, ein gutartiger, anfallsweise auftretender Lagerungsschwindel («vertiges paroxystiques bénins»), eine depressive Störung, vaskuläre Insuffizienz mit einer Gehdistanz von 50 Metern, ein Status nach einer Operation nach Darmverschluss, eine Hiatushernie, Arthrose ohne funktionelle Einschränkungen oder neurologische Defizite und eine beginnende Kniearthrose festgestellt worden, dass die RAD-Ärztin ferner feststellte, dass aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende und umfassende medizinische Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erfolgen könne, da insbesondere die vaskulären und psychischen Probleme eine globale Sicht benötigten, dass die Ärztin deshalb schlussfolgerte, es sei gerechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen und eine pluridisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Gefässchirurgie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie anzuordnen, dass sie weiter ausführte, eine rheumatologische Begutachtung sei nicht notwendig, da die rheumatologischen Probleme erst im Anfangsstadium seien und noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätten, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_633/2014 vom 11. De-

C-3489/2022 zember 2014 E. 3.2); überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Diagnosen eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Gefässchirurgie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind,

C-3489/2022 dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) erfolgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt, dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine

C-3489/2022 Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-3489/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-3489/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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